Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00471 • VG ZH VB.2013.00471 KI-generiert

Residency Permit and Visitation Rights Appeal Remanded for Re-evaluation of Affective Relationship Intensity

Geschäftsnummer VB.2013.00471
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party, previously holding a residency permit, appealed a decision regarding a residency permit and visitation rights, arguing that recent federal court jurisprudence suggests the requirement of "particular intensity" of the affective relationship is met if the applicant exercises visitation rights according to current standards, which would support the child's well-being if the relationship has intensified through regular contact. The court determined it was unclear whether the appellant actually exercised visitation rights within the described scope and, therefore, remanded the case to the lower court to re-evaluate the intensity of the appellant's relationship with the children in light of any changes and the exercise of visitation rights, with the assistance of a new guardian, partly allowing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung / Besuchsrecht Nach jüngster und präzisierter Rechtsprechung des Bundesgerichts soll das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bei gesuchstellenden Personen, die wie der BF schon eine Aufenthaltsbewilligung besassen, bereits dann erfüllt sein, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (E. 3.2.). Unklar ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht im beschriebenen Rahmen wahrgenommen hat. Wäre dem so und hat sich somit das Verhältnis zu den Kindern durch den regelmässigen Kontakt intensiviert, so entspräche ein Verbleib des BFs somit auch dem Kindeswohl. Vorliegend rechtfertigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, wobei die Intensität der Beziehung des BFs zu seinen Kindern im Licht der eingetretenen Veränderungen im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts mit Hilfe der neuen Beiständin neu zu Beurteilen ist. Rückweisung / Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Abänderung des Besuchsrechts Haftprüfungsverfahren Aufenthaltsbewilligungen Kindesunterhalt Obhut Familienwohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 8 EMRK

Cited as the basis for the reassessment regarding the continuation of the residence permit in light of the relationship with the children.

Art. 67 Abs. 1 OG

Used to partially allow the appeal and remand the case to the lower court for further assessment.

Art. 66 Abs. 1 OG

Cited for the allocation of court costs, stating that costs are borne by the parties proportionally to their success.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00471

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00471 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.02.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung / Besuchsrecht Nach jüngster und präzisierter Rechtsprechung des Bundesgerichts soll das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bei gesuchstellenden Personen, die wie der BF schon eine Aufenthaltsbewilligung besassen, bereits dann erfüllt sein, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (E. 3.2.).

Unklar ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht im beschriebenen Rahmen wahrgenommen hat. Wäre dem so und hat sich somit das Verhältnis zu den Kindern durch den regelmässigen Kontakt intensiviert, so entspräche ein Verbleib des BFs somit auch dem Kindeswohl. Vorliegend rechtfertigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, wobei die Intensität der Beziehung des BFs zu seinen Kindern im Licht der eingetretenen Veränderungen im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts mit Hilfe der neuen Beiständin neu zu Beurteilen ist.

Rückweisung / Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BESUCHSRECHT FAMILIENLEBEN STRAFFÄLLIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3