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VB.2013.00467 • VG ZH VB.2013.00467 KI-generiert

Building Renovation vs. New Build: Attic Story Deviation and Fee Assessment

Geschäftsnummer VB.2013.00467
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether an existing building's renovation constituted a "new-build-like" alteration and whether an additional attic story constituted a further deviation from building regulations. The court found that the renovation did not qualify as a new-build-like alteration because it would not lead to a significantly increased building or usage capacity compared to a new construction, and no circumvention of laws could be attributed to the property owner. However, the court determined that adding an attic story, especially when the existing building already appeared to have an extra floor, constituted a further deviation under the law. The court also addressed the assessment of court fees, stating that the scope of the case, determined by the challenged order and the appeal request, is paramount, even when a specific dispute value cannot be ascertained. The appeal was partially granted, and the case was remanded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubauähnliche Umgestaltung. Änderung einer vorschriftswidrigen Baute. Vorinstanzliche Gerichtsgebühr. Vorliegend handelt es sich bei ersterem Gebäude um keine neubauähnliche Umgestaltung, da bei einem Neubau keine wesentlich erhöhte Bau- bzw. Nutzungsmöglichkeit bestehen würde. Eine Gesetzesumgehung kann der Beschwerdegegnerin 1 vorliegend nicht vorgeworfen werden (E. 4.3). Weist das bestehende Gebäude ein Vollgeschoss zu viel auf und tritt es übergeschossig in Erscheinung, wird dieser Eindruck durch die Aufstockung mit einem Attikageschoss deutlich verstärkt. Der Ausbau mit einem zusätzlichen anrechenbaren Geschoss stellt vorliegend eine weiter gehende Abweichung im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG dar (E. 5.3). Auch bei Fällen ohne bestimmbaren Streitwert ist für die Festsetzung der Gerichtsgebühr vor allem die Tragweite eines Entscheids bzw. einer Streitsache von Bedeutung. Diese Tragweite ist in erster Linie vom Streitgegenstand abhängig. Dieser richtet sich nach der angefochtenen Anordnung und dem Rechtsmittelantrag. Diesbezüglich müssen sich die Beschwerdeführenden ihren Rekursantrag auf teilweise Aufhebung der nachgesuchten Baubewilligung entgegen halten lassen (E. 7). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Immobilienbesitz Bauordnung Renovationskosten bauliche Änderung Baukontrolle Überschreitung der Gebäudehöhe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 24g BZO
· § 2 GebV VGr § 338 PBG § 357 PBG BZO Zürich Art. 24g BZO Zürich Art.
Art. 24h Abs. 1 BZO
24g BZO Zürich Art. 24h Abs. 1 BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
§ 357 Abs. 1 Satz 2 PBG
Cited as the basis for determining that the attic storey extension constituted a further deviation from regulations.
§ 2 GebV VGr
Cited for the assessment of court fees based on the significance of the decision.
Art. 24g BZO Zürich
Cited in relation to the interpretation of building regulations concerning attic storeys.
Art. 24h Abs. 1 BZO Zürich
Cited in relation to the interpretation of building regulations concerning attic storeys.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 Abs. 1 Satz 2 PBG

Cited as the basis for determining that the attic storey extension constituted a further deviation from regulations.

§ 2 GebV VGr

Cited for the assessment of court fees based on the significance of the decision.

Art. 24g BZO Zürich

Cited in relation to the interpretation of building regulations concerning attic storeys.

Art. 24h Abs. 1 BZO Zürich

Cited in relation to the interpretation of building regulations concerning attic storeys.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00467

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00467 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubauähnliche Umgestaltung. Änderung einer vorschriftswidrigen Baute. Vorinstanzliche Gerichtsgebühr. Vorliegend handelt es sich bei ersterem Gebäude um keine neubauähnliche Umgestaltung, da bei einem Neubau keine wesentlich erhöhte Bau- bzw. Nutzungsmöglichkeit bestehen würde.

Eine Gesetzesumgehung kann der Beschwerdegegnerin 1 vorliegend nicht vorgeworfen werden (E. 4.3). Weist das bestehende Gebäude ein Vollgeschoss zu viel auf und tritt es übergeschossig in Erscheinung, wird dieser Eindruck durch die Aufstockung mit einem Attikageschoss deutlich verstärkt. Der Ausbau mit einem zusätzlichen anrechenbaren Geschoss stellt vorliegend eine weiter gehende Abweichung im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG dar (E. 5.3). Auch bei Fällen ohne bestimmbaren Streitwert ist für die Festsetzung der Gerichtsgebühr vor allem die Tragweite eines Entscheids bzw. einer Streitsache von Bedeutung.

Diese Tragweite ist in erster Linie vom Streitgegenstand abhängig. Dieser richtet sich nach der angefochtenen Anordnung und dem Rechtsmittelantrag. Diesbezüglich müssen sich die Beschwerdeführenden ihren Rekursantrag auf teilweise Aufhebung der nachgesuchten Baubewilligung entgegen halten lassen (E. 7). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · ATTIKAGESCHOSS AUFSTOCKUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GEBÜHRENBEMESSUNG HOFGEBÄUDE NEUBAUÄHNLICHER UMBAU RANDGEBÄUDE STREITINTERESSE ÜBERGESCHOSSIGKEIT WEITERGEHENDE ABWEICHUNGEN · Rechtsnormen:

· § 2 GebV VGr § 338 PBG § 357 PBG BZO Zürich Art. 24g BZO Zürich Art. 24h Abs. 1 BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3