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VB.2013.00464 • VG ZH VB.2013.00464 KI-generiert

Conditional Release Linked to Deportation Order

Geschäftsnummer VB.2013.00464
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal regarding the conditional release under criminal law, specifically challenging the lower authority's decision to link the release to the appellant's expulsion from the country. The court reasoned that conditional release cannot be formally linked to or made dependent on an administrative deportation order because, at the time of decision, the appellant's departure was not guaranteed, leaving the location of future residence uncertain. Consequently, the sentencing authority failed in its duty by only assessing the favorable prognosis for the appellant's life in their home country and omitting a comprehensive prognosis for the eventuality of their continued residence in the jurisdiction, thus requiring the case to be remanded for a new decision that considers all potential future locations.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB [Frage der Zulässigkeit der Verknüpfung der bedingten Entlassung mit der Ausschaffung des Beschwerdeführers aus der Schweiz] Zuständigkeit der Kammer, da ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (E. 1). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers; der vorinstanzliche Entscheid genügt den Begründungserfordernissen (E. 2). Die bedingte Entlassung lässt sich nicht formell mit dem Vollzug einer ausländerrechtlichen Aus- oder Wegweisung verknüpfen bzw. von einer solchen abhängig machen (E. 3.2). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz stellten dem Beschwerdeführer zumindest für dessen bevorstehendes Leben in seinem Heimatland eine günstige Prognose. Der Beschwerdeführer wird die Schweiz nach dem rechtskräftigen Entzug seiner Niederlassungsbewilligung zwar zweifelsohne verlassen müssen. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass das Migrationsamt bereits um seine Zuführung ersucht hätte. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ist damit die Ausschaffung des Beschwerdeführers noch nicht sichergestellt und dessen unmittelbare Zukunft hinsichtlich des Aufenthaltsorts nach einer allfälligen bedingten Entlassung offen. Angesichts dieser Unklarheit hätte der Beschwerdegegner die Legalprognose umfassend prüfen müssen, das heisst auch für den Fall des Verbleibs des Beschwerdeführers in der Schweiz. Infolge der Verknüpfung der bedingten Entlassung mit der Ausschaffung wurde dies unterlassen. Unter den gegebenen Umständen wäre die bedingte Entlassung nur dann gutzuheissen gewesen, wenn dem Beschwerdeführer unabhängig vom jeweiligen bzw. für jeden künftigen Lebensort eine günstige Prognose hätte gestellt werden können. Eine Beschränkung der Prüfung auf einen Aufenthalt in dessen Heimatland war demgegenüber nicht gerechtfertigt (E. 4.2). Hinweis auf den gesetzlich vorgesehenen Informationsaustausch zwischen den Strafvollzugsbehörden und den Migrationsämtern (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung undRechtsverbeiständung (E. 6.2). Teiweise Gutheissung. Rückweisung im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung strafrechtliche Landesverweisung Ausreise Strafzumessung bedingte Strafen ausländerrechtliche Festhaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 Abs. I StGB

The decision revolved around the conditions for conditional release under this article, leading to the case being sent back for a new decision based on the required prognosis evaluation.

Art. 29 Abs. II BV

Cited in relation to the review of whether the previous decision met the requirements for reasoned justification.

UP

The court granted the petitioner's request for cost-free proceedings (unentgeltliche Prozessführung).

URB

The court granted the petitioner's request for cost-free legal aid (unentgeltlicher Rechtsbeistand).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00464

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00464 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB [Frage der Zulässigkeit der Verknüpfung der bedingten Entlassung mit der Ausschaffung des Beschwerdeführers aus der Schweiz] Zuständigkeit der Kammer, da ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (E. 1).

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers; der vorinstanzliche Entscheid genügt den Begründungserfordernissen (E. 2). Die bedingte Entlassung lässt sich nicht formell mit dem Vollzug einer ausländerrechtlichen Aus- oder Wegweisung verknüpfen bzw. von einer solchen abhängig machen (E. 3.2). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz stellten dem Beschwerdeführer zumindest für dessen bevorstehendes Leben in seinem Heimatland eine günstige Prognose. Der Beschwerdeführer wird die Schweiz nach dem rechtskräftigen Entzug seiner Niederlassungsbewilligung zwar zweifelsohne verlassen müssen.

Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass das Migrationsamt bereits um seine Zuführung ersucht hätte. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ist damit die Ausschaffung des Beschwerdeführers noch nicht sichergestellt und dessen unmittelbare Zukunft hinsichtlich des Aufenthaltsorts nach einer allfälligen bedingten Entlassung offen. Angesichts dieser Unklarheit hätte der Beschwerdegegner die Legalprognose umfassend prüfen müssen, das heisst auch für den Fall des Verbleibs des Beschwerdeführers in der Schweiz. Infolge der Verknüpfung der bedingten Entlassung mit der Ausschaffung wurde dies unterlassen.

Unter den gegebenen Umständen wäre die bedingte Entlassung nur dann gutzuheissen gewesen, wenn dem Beschwerdeführer unabhängig vom jeweiligen bzw. für jeden künftigen Lebensort eine günstige Prognose hätte gestellt werden können. Eine Beschränkung der Prüfung auf einen Aufenthalt in dessen Heimatland war demgegenüber nicht gerechtfertigt (E. 4.2). Hinweis auf den gesetzlich vorgesehenen Informationsaustausch zwischen den Strafvollzugsbehörden und den Migrationsämtern (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6.2).

Teiweise Gutheissung. Rückweisung im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSCHAFFUNG BEDINGTE ENTLASSUNG BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS LEGALPROGNOSE RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 86 Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2