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VB.2013.00463 • VG ZH VB.2013.00463 KI-generiert

Beach Facility Noise Mitigation Implementation Review

Geschäftsnummer VB.2013.00463
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed whether the noise protection measures ordered by previous administrative and federal court judgments for a beach facility's ball game area had been correctly implemented, specifically concerning a planned wire mesh net. An on-site inspection confirmed that softballs hit against the net were barely audible, landed close to the net, and a planned soft sand surface would prevent balls from bouncing back to the field, thus preventing a single player from effectively playing the ball off the net themselves. Furthermore, there was no indication that the requirement limiting the use of softballs to those provided by the facility could not be properly enforced by staff, leading the court to dismiss the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Frage der korrekten Umsetzung der mit Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2010 und des Bundesgerichts vom 27. Juli 2011 angeordneten Lärmschutzmassnahmen für den Ballspielplatz des Strandbads Wollishofen. Der vorinstanzliche Augenschein hat gezeigt, dass die auf das vorgesehene Drahtseilnetz gespielten Softbälle kaum zu hören waren und mit lediglich geringem Abstand zum Drahtseilnetz auf dem Boden landeten. Der beim Ballspielplatz einzubringende weiche Sandbelag wird zusätzlich dafür sorgen, dass die vom Netz "abtropfenden" Bälle nicht ins Spielfeld zurückrollen können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich ein einzelner Spieler den Ball selbst wieder zuspielen könnte (E. 3.4). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung, es dürfen nur von der Badeanstalt abgegebene Softbälle verwendet werden, vom Personal nicht kontrolliert und durchgesetzt werden könnte (E. 3.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Lärmschutz Küstenzonen Feinerschliessung Natürliche Umwelt Sportrecht geschützte Rechtsgüter
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00463

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00463 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Frage der korrekten Umsetzung der mit Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2010 und des Bundesgerichts vom 27. Juli 2011 angeordneten Lärmschutzmassnahmen für den Ballspielplatz des Strandbads Wollishofen. Der vorinstanzliche Augenschein hat gezeigt, dass die auf das vorgesehene Drahtseilnetz gespielten Softbälle kaum zu hören waren und mit lediglich geringem Abstand zum Drahtseilnetz auf dem Boden landeten.

Der beim Ballspielplatz einzubringende weiche Sandbelag wird zusätzlich dafür sorgen, dass die vom Netz "abtropfenden" Bälle nicht ins Spielfeld zurückrollen können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich ein einzelner Spieler den Ball selbst wieder zuspielen könnte (E. 3.4). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung, es dürfen nur von der Badeanstalt abgegebene Softbälle verwendet werden, vom Personal nicht kontrolliert und durchgesetzt werden könnte (E. 3.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BALLSPIELPLATZ DRAHTSEILNETZ LÄRMSCHUTZ LÄRMSCHUTZMASSNAHMEN STRANDBAD · Rechtsnormen:

· - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4