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VB.2013.00462 • VG ZH VB.2013.00462 KI-generiert

Petitioner's Appeal Dismissed for Lack of Standing Regarding Deceased Spouse's Medical Records Access

Geschäftsnummer VB.2013.00462
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner sought access to the medical records of his deceased spouse, but the administrative court upheld the lower authority's refusal to rule on the petitioner's appeal, determining that the letter from the university hospital regarding the necessity of proving the physician's waiver of confidentiality was either an informational notice or a non-appealable interlocutory decision. The court reasoned that in either case, the appeal should be dismissed because the petitioner failed to demonstrate an irreparable disadvantage or standing to appeal, as required for judicial review of such preliminary administrative acts concerning patient rights to medical documentation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Patientenrechte | Patientenrechte: Einsicht in Krankengeschichte Die Rechtsnatur des Schreibens des Universitätsspitals, wonach der Beschwerdeführer für die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht ein Interesse an der von ihm beantragten Einsicht in die Patientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau geltend machen müsse, ist unklar (E. 3.2). Die Frage, ob es sich dabei um ein blosses Informationsschreiben ohne rechtsverbindliche Wirkung oder um eine rechtsverbindliche Zwischenverfügung handelt, kann offenbleiben. In beiden Fällen trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers ein, denn es fehlt am nicht wiedergutzumachenden Nachteil bzw. an der Beschwer (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Normenkontrolle Besuchsrecht Ehegatte medizinische Überprüfung Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I lit. a BGG

This provision was cited in relation to the lack of a non-reparable disadvantage, leading to the refusal to rule on the appeal.

§ 19 Abs. I lit. a VRG

This provision was cited in relation to the lack of a non-reparable disadvantage, leading to the refusal to rule on the appeal.

§ 19a Abs. II VRG

This provision was cited in relation to the lack of a non-reparable disadvantage, leading to the refusal to rule on the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00462

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00462 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.02.2014 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Patientenrechte · Patientenrechte: Einsicht in Krankengeschichte Die Rechtsnatur des Schreibens des Universitätsspitals, wonach der Beschwerdeführer für die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht ein Interesse an der von ihm beantragten Einsicht in die Patientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau geltend machen müsse, ist unklar (E. 3.2). Die Frage, ob es sich dabei um ein blosses Informationsschreiben ohne rechtsverbindliche Wirkung oder um eine rechtsverbindliche Zwischenverfügung handelt, kann offenbleiben. In beiden Fällen trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers ein, denn es fehlt am nicht wiedergutzumachenden Nachteil bzw. an der Beschwer (E. 3.3).

Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ANORDNUNG KRANKENGESCHICHTE NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER PATIENTENDOKUMENTATION PATIENTENRECHTE ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VERFÜGUNGSBEGRIFF ZWISCHENVERFÜGUNG · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 19 Abs. I lit. a VRG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3