Foreign Spouse Residence Permit Extension After Divorce
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign spouse of a Swiss citizen is generally entitled to a residence permit, but after the dissolution of the marital community, the right to extension under Article 50(1) of the Foreign Nationals Act requires either a marriage that lasted at least three years (a single marriage) or compelling personal reasons for continued residence in the country. The court reasoned that multiple, shorter marriages totaling three years do not suffice for the automatic extension right under the first criterion, and for the second criterion, compelling reasons involve situations where social reintegration in the home country is severely jeopardized, not merely preferring life in the current jurisdiction; absent a statutory right, the decision on permit extension rests within the discretionary power of the competent authority.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wurde die eheliche Gemeinschaft aufgegeben, besteht nach Art. 50 Abs. 1 AuG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe während mindestens dreier Jahre gelebt wurde und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die dreijährige Dauer der ehelichen Gemeinschaft muss sich aus einer einzigen Ehe ergeben; mehrere kürzere, zusammengerechnet mehr als drei Jahre dauernde Ehen mit Schweizerinnen oder Schweizern verschaffen der ausländischen Person keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 2.2). Wichtige Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, liegen unter anderem vor, wenn die soziale Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet erscheint. Dabei ist nicht entscheidend, ob es für die ausländische Person einfacher ist, in der Schweiz zu leben (E. 2.3). Hat die ausländische Person keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, liegt der Entscheid darüber im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde (E. 3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is cited as a basis for the dismissal of the appeal in the context of the substantive provisions governing the extension of residence permits.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00461
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00461 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.07.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.03.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wurde die eheliche Gemeinschaft aufgegeben, besteht nach Art. 50 Abs. 1 AuG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe während mindestens dreier Jahre gelebt wurde und eine erfolgreiche Integration besteht (lit.
a) oder wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die dreijährige Dauer der ehelichen Gemeinschaft muss sich aus einer einzigen Ehe ergeben; mehrere kürzere, zusammengerechnet mehr als drei Jahre dauernde Ehen mit Schweizerinnen oder Schweizern verschaffen der ausländischen Person keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 2.2). Wichtige Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, liegen unter anderem vor, wenn die soziale Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet erscheint.
Dabei ist nicht entscheidend, ob es für die ausländische Person einfacher ist, in der Schweiz zu leben (E. 2.3). Hat die ausländische Person keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, liegt der Entscheid darüber im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHELICHE GEMEINSCHAFT NACHEHELICHER HÄRTEFALL WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG Art. 96 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1