Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00460 • VG ZH VB.2013.00460 KI-generiert

Foreign Property Sale and Social Assistance Eligibility

Geschäftsnummer VB.2013.00460
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether a property located abroad constituted an asset that needed to be sold to qualify for social assistance, and whether such a sale was both legally possible and reasonably expected. The court found that the property was a significant asset and that its sale, or at least the owner's entitlement to a payout from it, was legally possible and not solely dependent on a co-owner's consent. Although acknowledging practical difficulties in selling the property, the court deemed the sale or payout effort to be a reasonable requirement for continued assistance, but noted that the authorities had not outlined a plan if the property could not be sold despite diligent efforts. The court also ruled that imputing income from the property was not justified, and granted a request for free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit des Verkaufs einer Liegenschaft im Ausland Die Liegenschaft stellt einen erheblichen Vermögenswert dar (E. 5.1.1). Es ist davon auszugehen, dass ein Verkauf des Miteigentumsanteils für den Beschwerdeführer rechtlich möglich und ein solcher auch nicht von der Zustimmung seiner Schwester abhängig ist. Faktisch dürfte es zwar nicht leicht sein, das Haus bzw. seinen Anteil daran zu verkaufen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch gemäss der Auflage auch nur um eine Auszahlung seines Miteigentumsanteils zu bemühen. Konsequenterweise setzt die Androhung der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ungenügende Verkaufs- oder Auszahlungsbemühungen voraus. Das weitere Vorgehen der Beschwerdegegnerin für den Fall, dass das Haus trotz ausreichenden Anstrengungen keinen Käufer finden sollte, wurde demgegenüber nicht geregelt (E. 5.1.2). Der Verkauf des Miteigentumsanteils ist zumutbar (E. 5.1.3). Die verfahrensleitenden Anordnungen sind nicht anfechtbar (E. 5.2). Die Anrechnung eines Vermögensertrags aus der Liegenschaft ist nicht gerechtfertigt (E. 5.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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anrechenbares Vermögen Anspruch auf Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege hypothetisches Einkommen Bewertung ausländischen Grundeigentums Eigentumsübertragung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

This provision likely relates to the obligation to use one's assets to cover living costs, which is the basis for the court's decision on the sale of the property.

§ 21 SHG

This provision is likely related to the conditions under which social assistance can be granted or reduced, relevant to the court's consideration of the property as a realizable asset.

§ 16 Abs. II SHV

This provision likely concerns the realizability and acceptability of assets, which is central to the court's discussion of selling the property abroad.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00460

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00460 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.09.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit des Verkaufs einer Liegenschaft im Ausland Die Liegenschaft stellt einen erheblichen Vermögenswert dar (E. 5.1.1). Es ist davon auszugehen, dass ein Verkauf des Miteigentumsanteils für den Beschwerdeführer rechtlich möglich und ein solcher auch nicht von der Zustimmung seiner Schwester abhängig ist.

Faktisch dürfte es zwar nicht leicht sein, das Haus bzw. seinen Anteil daran zu verkaufen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch gemäss der Auflage auch nur um eine Auszahlung seines Miteigentumsanteils zu bemühen. Konsequenterweise setzt die Androhung der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ungenügende Verkaufs- oder Auszahlungsbemühungen voraus. Das weitere Vorgehen der Beschwerdegegnerin für den Fall, dass das Haus trotz ausreichenden Anstrengungen keinen Käufer finden sollte, wurde demgegenüber nicht geregelt (E. 5.1.2). Der Verkauf des Miteigentumsanteils ist zumutbar (E. 5.1.3).

Die verfahrensleitenden Anordnungen sind nicht anfechtbar (E. 5.2). Die Anrechnung eines Vermögensertrags aus der Liegenschaft ist nicht gerechtfertigt (E. 5.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE GRUNDEIGENTUM RECHTLICHES GEHÖR STREITGEGENSTAND UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERMÖGENSERTRAG VERMÖGENSWERT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 21 SHG § 16 Abs. II SHV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3