Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00459 • VG ZH VB.2013.00459 KI-generiert

Social Assistance Recalculation Case

Geschäftsnummer VB.2013.00459
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court reviewed a case concerning social assistance, specifically the retroactive payment of a disability allowance and integration supplements. The court found that the disability allowance, intended to cover disability-related extra costs, could be used to reclaim previously paid social assistance. The court also determined that the allowance should be considered income as the recipient was actively caring for their disabled son. Additionally, the court ruled that the delayed payment of integration supplements constituted an abuse of discretion and ordered them to be paid retroactively. The court then ordered the offsetting of the disability allowance repayment against the integration supplement payments, ultimately shortening the period of financial assistance. The recipient was granted legal aid for the proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Frage der Anrechenbarkeit einer nachträglich ausgerichteten Hilflosenentschädigung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.2). Rechtsgrundlagen betreffend die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen, Integrationszulagen (E. 2.3), Rückerstattung von Sozialhilfe (E. 2.3) und Hilflosenentschädigung (E. 2.4). Rechtsprechung und Lehre bezüglich Anrechenbarkeit von Hilflosenentschädigung (E. 3.2). Die Nachzahlung von Hilflosenentschädigung ist jedenfalls für die Deckung von ausgewiesenen behinderungsbedingten Mehrkosten zu verwenden, weshalb die bereits dafür bezahlte Sozialhilfe an die Unterstützungsbedürftige zurückgefordert werden darf (E. 3.3). Die Hilflosenentschädigung ist der Beschwerdeführerin schon deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie ihren an dem fragilen X-Syndrom leidenden, hilfsbedürftigen Sohn tatsächlich betreute (E. 3.4). Mit der verspäteten Ausrichtung der Integrationszulage hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen unterschritten, was eine Rechtsverletzung darstellt (E. 4.1). Unter den gegebenen Umständen scheint es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin ab April 2008 monatlich eine Integrationszulage auszurichten (E. 4.2). Die Höhe der auszurichtenden Integrationszulage ist von der Sozialbehörde unter Wahrung ihres pflichtgemässen Ermessens noch zu bestimmen (E. 4.3). Der diesbezüglich nachzuzahlende Betrag ist schliesslich mit demjenigen der Rückforderung aufgrund der bereits an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Hilflosenentschädigung zu verrechnen. Dies führt dazu, dass die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an die Beschwerdeführerin bzw. deren fehlende Mittellosigkeit von kürzerer Dauer ist, als im erstinstanzlichen Entscheid vom 23. Juli 2012 noch erwogen (E. 4.4). Da die Beschwerdeführerin weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren Verfahrenskosten auferlegt bekam, besteht bezüglich der entsprechenden Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dervorinstanzlichen Entscheide (E. 5.3). Gutheissung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rahmen des Einsprache- und Rekursverfahrens (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (E. 7.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zum Neuentscheid.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Einkommensneuberechnung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Wiedererwägung der Invalidenrente Soziale Eingliederung Kontrollfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. I IVG

This provision is cited as a legal basis regarding disability-related costs and is relevant to the court's decision on the reimbursement of social assistance.

§ 2 Abs. II SHG

This provision is cited as a legal basis regarding situations requiring additional costs and is relevant to the court's decision on the calculation of social assistance.

§ 27 Abs. I lit. a SHG

This provision is cited as a legal basis regarding the reimbursement of social assistance and is relevant to the court's decision on the repayment of assistance due to the recalculation of income.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00459

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00459 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.09.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Frage der Anrechenbarkeit einer nachträglich ausgerichteten Hilflosenentschädigung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.2). Rechtsgrundlagen betreffend die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen, Integrationszulagen (E. 2.3), Rückerstattung von Sozialhilfe (E. 2.3) und Hilflosenentschädigung (E. 2.4).

Rechtsprechung und Lehre bezüglich Anrechenbarkeit von Hilflosenentschädigung (E. 3.2). Die Nachzahlung von Hilflosenentschädigung ist jedenfalls für die Deckung von ausgewiesenen behinderungsbedingten Mehrkosten zu verwenden, weshalb die bereits dafür bezahlte Sozialhilfe an die Unterstützungsbedürftige zurückgefordert werden darf (E. 3.3). Die Hilflosenentschädigung ist der Beschwerdeführerin schon deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie ihren an dem fragilen X-Syndrom leidenden, hilfsbedürftigen Sohn tatsächlich betreute (E. 3.4).

Mit der verspäteten Ausrichtung der Integrationszulage hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen unterschritten, was eine Rechtsverletzung darstellt (E. 4.1). Unter den gegebenen Umständen scheint es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin ab April 2008 monatlich eine Integrationszulage auszurichten (E. 4.2). Die Höhe der auszurichtenden Integrationszulage ist von der Sozialbehörde unter Wahrung ihres pflichtgemässen Ermessens noch zu bestimmen (E. 4.3). Der diesbezüglich nachzuzahlende Betrag ist schliesslich mit demjenigen der Rückforderung aufgrund der bereits an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Hilflosenentschädigung zu verrechnen.

Dies führt dazu, dass die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an die Beschwerdeführerin bzw. deren fehlende Mittellosigkeit von kürzerer Dauer ist, als im erstinstanzlichen Entscheid vom 23. Juli 2012 noch erwogen (E. 4.4). Da die Beschwerdeführerin weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren Verfahrenskosten auferlegt bekam, besteht bezüglich der entsprechenden Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dervorinstanzlichen Entscheide (E. 5.3). Gutheissung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rahmen des Einsprache- und Rekursverfahrens (E. 5.4).

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (E. 7.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zum Neuentscheid. · --- · Stichworte: · BEHINDERUNGSBEDINGTE KOSTEN EINKOMMEN HILFLOSENENTSCHÄDIGUNG INTEGRATIONSZULAGE MEHRKOSTEN MITTELLOSIGKEIT RÜCKERSTATTUNG SCHADENERSATZANSPRUCH SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄTSPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I IVG § 2 Abs. II SHG § 27 Abs. I lit. a SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2