Ex-Husband's Motion to Lift Restraining Order Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a request to lift a restraining order and a contact ban against an ex-wife, which were extended based on the ex-wife's credible claims of ongoing danger. Although the order created logistical difficulties for the ex-husband's visitation rights with their children, the court found that these difficulties did not negate the danger to the ex-wife and that the divorce decree provided for a guardianship to manage visitation. The court also ruled that the ex-husband's objection was not obviously without merit and therefore granted him legal aid.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS130015 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots gegenüber der Exfrau Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und eine Fortdauer der Gefährdung annahm. Zwar führt das Rayon- und Kontaktverbot zu "logistischen" Problemen bei der Ausübung des Besuchsrechts mit den Kindern. Es ist allerdings nicht gerechtfertigt, die die Beschwerdegegnerin betreffenden Schutzmassnahmen deswegen aufzuheben, denn die Erschwerung von Treffen des Beschwerdeführers mit seinen Kindern lässt die Gefährdungssituation gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht dahinfallen. Überdies sieht das Scheidungsurteil zu diesem Zweck eine Beistandschaft vor (E. 5.2). Die Einsprache des Beschwerdeführers kann nicht als offensichtlich aussichtlos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hätte ihm die unentgeltliche Prozessführung gewähren müssen (E. 6.2.2 und 6.2.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für den Beschwerdeführer (E. 8.2). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the court's decision regarding the protection measures under the Gewaltschutzgesetz (GSG).
Cited in relation to the extension of protective measures against the ex-wife.
Relevant for the court's assessment of the feasibility of protective measures.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00458
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00458 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.07.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS130015 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots gegenüber der Exfrau Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und eine Fortdauer der Gefährdung annahm.
Zwar führt das Rayon- und Kontaktverbot zu "logistischen" Problemen bei der Ausübung des Besuchsrechts mit den Kindern. Es ist allerdings nicht gerechtfertigt, die die Beschwerdegegnerin betreffenden Schutzmassnahmen deswegen aufzuheben, denn die Erschwerung von Treffen des Beschwerdeführers mit seinen Kindern lässt die Gefährdungssituation gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht dahinfallen. Überdies sieht das Scheidungsurteil zu diesem Zweck eine Beistandschaft vor (E. 5.2). Die Einsprache des Beschwerdeführers kann nicht als offensichtlich aussichtlos bezeichnet werden.
Die Vorinstanz hätte ihm die unentgeltliche Prozessführung gewähren müssen (E. 6.2.2 und 6.2.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für den Beschwerdeführer (E. 8.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · EINSPRACHE ERMESSENSSPIELRAUM GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3