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VB.2013.00452 • VG ZH VB.2013.00452 KI-generiert

License Withdrawal Upheld for Speeding and Prior Offenses

Geschäftsnummer VB.2013.00452
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the withdrawal of a driving license due to a serious violation of traffic regulations: the appellant exceeded the extra-urban speed limit of 80 km/h by 32 km/h, qualifying as a severe offense under the Road Traffic Act (SVG). Given that the driver had a prior license withdrawal for a serious offense within the preceding five years, the minimum withdrawal period was twelve months, and an additional conviction for a medium-severity offense within the same period, coupled with a poor driving record, justified extending the withdrawal period two months beyond the legal minimum, resulting in the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Warnungsentzug. Schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Der Beschwerdeführer überschritt beim Führen eines Personenwagens die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h, womit er eine schwere Widerhandlung gegen das SVG beging (E. 5.3). Da dem Beschwerdeführer in den vorangegangen fünf Jahren der Führerausweis bereits wegen einer schweren Widerhandlung entzogen wurde, beträgt die Mindestentzugsdauer zwölf Monate. Zudem hat der Beschwerdeführer in den vorangegangen fünf Jahren auch noch eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b SVG begangen, weshalb sich eine Erhöhung der Entzugsdauer rechtfertigt. Erschwerend kommt der belastete fahrerische Leumund hinzu. Eine Entzugsdauer, die zwei Monate über dem gesetzlichen Minimum liegt, ist unter Würdigung des Einzelfalles und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gerechtfertigt (E. 5.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln Rücknahme der Verwaltungsverfügung Raserdelikt Einziehung des Motorfahrzeugs wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00452

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00452 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.08.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Warnungsentzug. Schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.

Der Beschwerdeführer überschritt beim Führen eines Personenwagens die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h, womit er eine schwere Widerhandlung gegen das SVG beging (E. 5.3). Da dem Beschwerdeführer in den vorangegangen fünf Jahren der Führerausweis bereits wegen einer schweren Widerhandlung entzogen wurde, beträgt die Mindestentzugsdauer zwölf Monate. Zudem hat der Beschwerdeführer in den vorangegangen fünf Jahren auch noch eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b SVG begangen, weshalb sich eine Erhöhung der Entzugsdauer rechtfertigt. Erschwerend kommt der belastete fahrerische Leumund hinzu. Eine Entzugsdauer, die zwei Monate über dem gesetzlichen Minimum liegt, ist unter Würdigung des Einzelfalles und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gerechtfertigt (E. 5.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTRAKTE GEFÄHRDUNG AUSSERORTS FÜHRERAUSWEIS FÜHRERAUSWEISENTZUG GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER SCHWERE WIDERHANDLUNG STRASSENVERKEHRSRECHT WARNUNGSENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 16c Abs. I lit. a SVG Art. 16c Abs. II lit. c SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3