Inmate Leave Denial Upheld Due to Flight Risk and Recidivism Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the denial of a supervised relationship leave for an inmate, reasoning that there was a significant flight risk based on two prior escapes, the inmate's distrustful behavior toward correctional authorities, and the likelihood of evading sentence execution if granted leave due to a sense of unjust treatment. Furthermore, the court found a continued risk of recidivism and deemed it appropriate to condition leave on the inmate sufficiently addressing the committed offenses, given that past escapes were quickly followed by serious crimes endangering third parties.
Legislator-Regeste
AmtlichUrlaub | Verweigerung eines begleiteten Beziehungsurlaubs. Die Vorinstanz ging zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers aus, da dieser bereits zweimal geflohen war, um sich dem Strafvollzug zu entziehen, sein Verhalten gegenüber den Justizvollzugsbehörden von starkem Misstrauen geprägt ist und er sich aus einem Gefühl der ungerechten Behandlung heraus mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge, wenn er im Urlaub wäre (E. 5). Zudem besteht auch ein Rückfallrisiko (E. 6). Auch ist angesichts der erheblichen Gefahr einer Flucht, an die sich in der Vergangenheit jeweils kurzfristig Delikte von erheblicher Tragweite mit Gefährdung Dritter angeschlossen hatten, nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die Urlaubsgewährung von einer genügenden Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten abhängig machten (E.7). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 8). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court granted the request for the waiving of court fees (unentgeltliche Prozessführung).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00449
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00449 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.10.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 02.10.2014 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · Verweigerung eines begleiteten Beziehungsurlaubs. Die Vorinstanz ging zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers aus, da dieser bereits zweimal geflohen war, um sich dem Strafvollzug zu entziehen, sein Verhalten gegenüber den Justizvollzugsbehörden von starkem Misstrauen geprägt ist und er sich aus einem Gefühl der ungerechten Behandlung heraus mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge, wenn er im Urlaub wäre (E. 5).
Zudem besteht auch ein Rückfallrisiko (E. 6). Auch ist angesichts der erheblichen Gefahr einer Flucht, an die sich in der Vergangenheit jeweils kurzfristig Delikte von erheblicher Tragweite mit Gefährdung Dritter angeschlossen hatten, nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die Urlaubsgewährung von einer genügenden Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten abhängig machten (E.7). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 8). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG FLUCHTGEFAHR MITWIRKUNGSPFLICHT RISIKO RÜCKFALLGEFAHR STRAFVOLLZUG THERAPIE URLAUB URLAUBSGESUCH WIEDERHOLUNGSGEFAHR · Rechtsnormen:
· Art. 6 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. VI StGB Art. 75 Abs. IV StGB § 20 Abs. III StJVG § 59 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3