Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00447 • VG ZH VB.2013.00447 KI-generiert

Reimbursement of Social Assistance Due to Undisclosed Foreign Property Holdings

Geschäftsnummer VB.2013.00447
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the decision to require reimbursement of social assistance benefits because the recipient failed to disclose property holdings abroad, both during the period when she was supported as part of a unit with her spouse (who held sole ownership of some properties) and later when she inherited an interest in additional properties, thereby breaching her statutory duty to report changes in assets. The court reasoned that the failure to report constituted a violation of procedural obligations leading to an unlawful receipt of benefits, and despite doubts about the methodology used to value the undisclosed foreign properties in an investigation report, the lower court's subsequent, independently determined valuation, which justified the full reimbursement claim, was deemed reasonable and unchallenged specifically on its merits by the applicant. Furthermore, the request for legal aid was rejected due to a lack of proven indigence, and the appeal overall was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung der Unterstützungsleistungen infolge nicht deklarierter Liegenschaften im Ausland Begehren für das Zurückbehalten von Postsendungen vermögen den Zeitpunkt der Zustellungsfiktion nicht hinauszuschieben (E. 1.2). Zwar befanden sich die nicht angezeigten Grundstücke gemäss dem Ermittlungsbericht im Alleineigentum des Ehemanns. Bis zu dessen Ableben bildeten dieser und die Beschwerdeführerin jedoch eine Unterstützungseinheit, sodass sich die gesetzliche Informationspflicht der Beschwerdeführerin auch auf die Vermögens- und Einkommenssituation ihres Ehemanns erstreckte. Die Beschwerdeführerin bestritt sodann nicht, zumindest Miterbin von 15 weiteren Grundstücken geworden zu sein und insofern eine Veränderung in ihren eigenen Vermögensverhältnissen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet zu haben. Eine Verletzung ihrer Informationspflicht ist damit sowohl während der Zeit der gemeinsamen Unterstützung mit ihrem Ehemann als auch während der Unterstützung als Einzelperson erstellt (E. 4.2). Die Verletzung der Verfahrenspflichten der Beschwerdeführerin führte auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen (E. 5.2). Aus dem Ermittlungsbericht geht nicht klar hervor, wie die Werte der Grundstücke im Ausland bestimmt wurden. Insofern ist fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin den Bericht diesbezüglich überhaupt entgegenhalten lassen muss. Die Vorinstanz nahm allerdings selber weitere Abklärungen vor und schätzte anschliessend den Wert der Grundstücke ein, wobei sie danach in nachvollziehbarer Weise zum Schluss kam, dass sich die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin zu Recht auf den gesamten Unterstützungsbeitrag erstreckt. Die Beschwerdeführerin bestritt demgegenüber sowohl die im Ermittlungsbericht als auch die von der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung in lediglich pauschaler Weise (E 6.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mangels nachgewiesener Mittellosigkeit (E.7.2). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Rückerstattung von Sozialhilfe Verwaltungsvermögen unentgeltliche Rechtspflege Eigentumsordnung Unterstützungspflicht Bewertung ausländischen Grundeigentums

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 26 lit. a SHG

This provision establishes the basis for the decision regarding the repayment of social assistance due to failure to disclose assets.

§ 20 Abs. I SHG

This provision is cited in relation to the unlawful receipt of welfare benefits, which forms part of the substantive decision.

§ 18 Abs. I SHG

This provision relates to the obligation to provide information, which was found to be violated by the appellant.

§ 28 SHV

This provision pertains to the obligation to report changes in financial circumstances.

§ 138 Abs. III lit. a ZPO CH

This procedural rule was applied in the dispositive regarding the rejection of the request for legal aid due to a lack of proven destitution.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00447

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00447 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.09.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung der Unterstützungsleistungen infolge nicht deklarierter Liegenschaften im Ausland Begehren für das Zurückbehalten von Postsendungen vermögen den Zeitpunkt der Zustellungsfiktion nicht hinauszuschieben (E. 1.2). Zwar befanden sich die nicht angezeigten Grundstücke gemäss dem Ermittlungsbericht im Alleineigentum des Ehemanns.

Bis zu dessen Ableben bildeten dieser und die Beschwerdeführerin jedoch eine Unterstützungseinheit, sodass sich die gesetzliche Informationspflicht der Beschwerdeführerin auch auf die Vermögens- und Einkommenssituation ihres Ehemanns erstreckte. Die Beschwerdeführerin bestritt sodann nicht, zumindest Miterbin von 15 weiteren Grundstücken geworden zu sein und insofern eine Veränderung in ihren eigenen Vermögensverhältnissen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet zu haben. Eine Verletzung ihrer Informationspflicht ist damit sowohl während der Zeit der gemeinsamen Unterstützung mit ihrem Ehemann als auch während der Unterstützung als Einzelperson erstellt (E. 4.2).

Die Verletzung der Verfahrenspflichten der Beschwerdeführerin führte auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen (E. 5.2). Aus dem Ermittlungsbericht geht nicht klar hervor, wie die Werte der Grundstücke im Ausland bestimmt wurden. Insofern ist fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin den Bericht diesbezüglich überhaupt entgegenhalten lassen muss. Die Vorinstanz nahm allerdings selber weitere Abklärungen vor und schätzte anschliessend den Wert der Grundstücke ein, wobei sie danach in nachvollziehbarer Weise zum Schluss kam, dass sich die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin zu Recht auf den gesamten Unterstützungsbeitrag erstreckt.

Die Beschwerdeführerin bestritt demgegenüber sowohl die im Ermittlungsbericht als auch die von der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung in lediglich pauschaler Weise (E 6.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mangels nachgewiesener Mittellosigkeit (E.7.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERMITTLUNGSBERICHT GRUNDEIGENTUM INFORMATIONSPFLICHT MITTELLOSIGKEIT RÜCKERSTATTUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNRECHTMÄSSIGER BEZUG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZURÜCKBEHALTUNGSAUFTRAG ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen: · § 18 Abs. I SHG § 20 Abs. I SHG § 26 lit. a SHG § 28 SHV § 138 Abs. III lit. a ZPO CH · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3