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VB.2013.00444 • VG ZH VB.2013.00444 KI-generiert

Water Project Financing Improperly Approved by Executive Council

Geschäftsnummer VB.2013.00444
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a decision approving a water construction project to expand a stream and its associated financing. The court found that while the project’s approval was largely legally sound, including measures for flood protection and river revitalization, the financing decision was improperly made by the executive council instead of the legislature due to the significant cost. The court determined that the project's implementation, including widening the stream and removing bank vegetation, was permissible under environmental and planning laws, provided no permanent land acquisition was required as part of the project itself.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wasserbau | Festsetzung eines Wasserbauprojekts: Ausbau des Aabachs in Uster. Der Beschluss des Regierungsrats, das umstrittene Wasserbauprojekt festzusetzen und die damit verbundenen Ausgaben zu finanzieren, kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden. In Bezug auf den Finanzierungsbeschluss fallen die vorliegenden Rügen, da sie nicht die Verletzung des Stimmrechts betreffen, in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Das Verwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung der Festsetzung von Wasserbauprojekten nicht auf reine Rechtskontrolle, sondern prüft aus raumplanungsrechtlichen Gründen auch die Angemessenheit der festgesetzten Projekte (E. 2). Der umstrittene Ausbau des Aabachs darf nicht dazu führen, dass das Grundstück der Beschwerdeführenden dauernd beansprucht wird, denn der dafür erforderliche Landerwerb ist im festgesetzten Projekt nicht vorgesehen (E. 4). Das festgesetzte Projekt sieht vor, dass die Abflusskapazität des Aabachs erhöht wird, indem die Bachsohle abgesenkt und der Bach teilweise verbreitert wird. Das sind geeignete Massnahmen, um die geschlossene Siedlung vor einem hundertjährlichen Hochwasser zu schützen (E. 6.1). Die geplante Entfernung der Uferbestockung ist natur- und landschaftsschutzrechtlich zulässig, zumal im Endeffekt (mindestens) von einer Kompensation der damit verbundenen Beeinträchtigungen auszugehen ist (E. 6.2). Für die Entfernung der Uferbestockung ist keine Ausnahmebewilligung erforderlich, weil es sich nicht um "Ufervegetation" im naturschutzrechtlichen Sinn handelt (E. 6.3). Die Behörden erteilten dem Wasserbauprojekt zu Recht eine gewässerschutz- und raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung: Die vorgesehenen Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen sind als standortgebunden zu erachten und beruhen auf einer hinreichenden Interessenabwägung (E. 7). Der Regierungsrat hätte sich nicht als zuständig erachten dürfen, die Finanzierung des Wasserbauprojekts festzusetzen: Der Kantonsrat wärezuständig gewesen, weil es sich - angesichts des relativ grossen Ermessensspielraums bei der Projektfestsetzung - um eine neue Ausgabe handelt, die (wenn sämtliche Kosten berücksichtigt werden) mehr als 3 Millionen Franken beträgt (E. 8). Gutheissung in Bezug auf den Finanzierungsbeschluss, Abweisung in Bezug auf den Projektfestsetzungsbeschluss.

Schlagwörter

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Plangenehmigung Gewässerschutz Baukosten Wasserrechtszins Strassenbauprojekt unbewilligter Bau

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 50 Abs. II VRG

The court found that the Cantonal Council, not the Government Council, was responsible for approving the financing of the water construction project because it constituted a new expenditure exceeding three million Swiss francs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00444

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00444 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.01.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.03.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Wasserbau · Festsetzung eines Wasserbauprojekts: Ausbau des Aabachs in Uster. Der Beschluss des Regierungsrats, das umstrittene Wasserbauprojekt festzusetzen und die damit verbundenen Ausgaben zu finanzieren, kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

In Bezug auf den Finanzierungsbeschluss fallen die vorliegenden Rügen, da sie nicht die Verletzung des Stimmrechts betreffen, in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Das Verwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung der Festsetzung von Wasserbauprojekten nicht auf reine Rechtskontrolle, sondern prüft aus raumplanungsrechtlichen Gründen auch die Angemessenheit der festgesetzten Projekte (E. 2). Der umstrittene Ausbau des Aabachs darf nicht dazu führen, dass das Grundstück der Beschwerdeführenden dauernd beansprucht wird, denn der dafür erforderliche Landerwerb ist im festgesetzten Projekt nicht vorgesehen (E. 4).

Das festgesetzte Projekt sieht vor, dass die Abflusskapazität des Aabachs erhöht wird, indem die Bachsohle abgesenkt und der Bach teilweise verbreitert wird. Das sind geeignete Massnahmen, um die geschlossene Siedlung vor einem hundertjährlichen Hochwasser zu schützen (E. 6.1). Die geplante Entfernung der Uferbestockung ist natur- und landschaftsschutzrechtlich zulässig, zumal im Endeffekt (mindestens) von einer Kompensation der damit verbundenen Beeinträchtigungen auszugehen ist (E. 6.2). Für die Entfernung der Uferbestockung ist keine Ausnahmebewilligung erforderlich, weil es sich nicht um "Ufervegetation" im naturschutzrechtlichen Sinn handelt (E. 6.3).

Die Behörden erteilten dem Wasserbauprojekt zu Recht eine gewässerschutz- und raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung: Die vorgesehenen Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen sind als standortgebunden zu erachten und beruhen auf einer hinreichenden Interessenabwägung (E. 7). Der Regierungsrat hätte sich nicht als zuständig erachten dürfen, die Finanzierung des Wasserbauprojekts festzusetzen: Der Kantonsrat wärezuständig gewesen, weil es sich - angesichts des relativ grossen Ermessensspielraums bei der Projektfestsetzung - um eine neue Ausgabe handelt, die (wenn sämtliche Kosten berücksichtigt werden) mehr als 3 Millionen Franken beträgt (E. 8).

Gutheissung in Bezug auf den Finanzierungsbeschluss, Abweisung in Bezug auf den Projektfestsetzungsbeschluss. · --- · Stichworte: · ABFLUSSMENGE AUFWERTUNG AUSGABEN AUSNAHMEBEWILLIGUNG ENTEIGNUNG ERMESSEN FINANZIERUNG GEBUNDENE AUSGABE GEWÄSSERRAUM HOCHWASSERSCHUTZ LANDSCHAFTSPLAN NATUR- UND HEIMATSCHUTZ NEUE AUSGABE PLANUNGSHORIZONT RECHTSKONTROLE RICHTPLAN STANDORTGEBUNDENHEIT STIMMRECHTSBESCHWERDE ÜBERSCHWEMMUNG UFERVEGETATION WASSERBAU ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art./§ 37 CRG Art. 36a GSchG Art. 37 GSchG Art. 38a GSchG Art. 41c GSchV Art. 56 Abs. II lit. a KV Art. 68 Abs. II KV Art. 105 Abs. III KV Art. 21 NHG Art. 22 Abs. II NHG Art. 24 RPG Art. 33 RPG § 44 Abs. I lit. a VRG § 50 Abs. II VRG § 2 WasserwirtschaftsG § 18 Abs. IV WasserwirtschaftsG § 18a Abs. V WasserwirtschaftsG Art. 2 WBG Art. 3 WBG Art. 4 WBG · Publikationen:

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