Appeal Against Refusal to Extend Oil Exploration Concession
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the appeal against the cantonal government's refusal to extend an expiring oil exploration concession, finding that the appellant had no entitlement to renewal. The court reasoned that the concession regulations mandated a maximum ten-year term, precluding automatic extension regardless of the holder's performance, unless the exceptional circumstance of non-recoverable investments existed, which was not proven here. Furthermore, any potential reliance interest based on previous five-year extensions was nullified because changes in law since 2006 made the direct award of such monopoly concessions impermissible, meaning the holder must have anticipated future allocation through open competition at their own financial risk. Consequently, the appeal was dismissed, and the request to suspend proceedings for review by the government was also rejected as the timing for a competitive tender was uncertain.
Legislator-Regeste
AmtlichErdölkonzession | Verlängerung einer Erdöl-Schürfkonzession. Gegen die regierungsrätliche Nichtverlängerung einer Erdöl-Schürfkonzession kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (E. 1). Der Regierungsrat kam zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Verlängerung ihrer 2014 auslaufenden Erdöl-Schürfkonzession hat: Die Konzessionsbestimmungen sehen (abgesehen von einem vorliegend nicht gegebenen Ausnahmefall) eine maximal 10-jährige Konzessionsdauer vor - und zwar auch dann, wenn sich eine Konzessionsinhaberin bewährt bzw. für die Erdölschürfung weiterhin eignen würde (E. 5.1). Der Umstand, dass die Schürfkonzession der Beschwerdeführerin seit 1957 stets im 5-Jahresrhythmus verlängert worden war, hat keinen vertrauensschutzrechtlichen Anspruch auf eine weitere Konzessionsverlängerung ab 2014 zur Folge. Ein solcher Anspruch wäre nur im - vorliegend nicht gegebenen - Ausnahmefall zu bejahen gewesen, dass die Konzessionsinhaberin nach Treu und Glauben dazu gezwungen gewesen wäre, Investitionen zu tätigen, die sich innerhalb der vorgesehenen Konzessionsdauer nicht amortisieren liessen (E. 6.2 und 6.3). Falls die Beschwerdeführerin überhaupt je einen vertrauensschutzrechtlichen Anspruch auf eine Verlängerung der Schürfkonzession gehabt hätte, so wäre dieser spätestens im Juli 2006 entfallen, denn damals wurde die freihändige Vergabe von Monopolkonzessionen aufgrund einer Änderung des Binnenmarktgesetzes unzulässig. Seither musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass die Schürfkonzession im Rahmen eines offenen Wettbewerbs vergeben wird. Soweit sie Investitionen im Vertrauen darauf tätigte, als Siegerin aus einem solchen Wettbewerb hervorzugehen, tat sie dies auf eigenes finanzielles Risiko hin (E. 6.5). Zum heutigen Zeitpunkt ist höchst ungewiss, ob und wann im Kanton Zürich ein Wettbewerb zur Konzessionsvergabe durchgeführt wird, weshalb der Eventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, das Verfahren zwecks Sistierung an denRegierungsrat zurückzuweisen (E. 6.7). Der vorinstanzliche Entscheid genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht (E. 6.8). Abweisung.
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KI-generiertThis article is likely cited in the dispositive regarding the outcome of the appeal, as it is listed under 'Rechtsnormen' and the decision is a final ruling (Endentscheid).
This article is likely cited in the dispositive regarding the outcome, as it is listed under 'Rechtsnormen' and relates to fundamental rights/principles.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and seems central to the dispute over the maximum concession duration.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and appears relevant to the non-renewal of the concession.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00439
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00439 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.10.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Erdölkonzession · Verlängerung einer Erdöl-Schürfkonzession. Gegen die regierungsrätliche Nichtverlängerung einer Erdöl-Schürfkonzession kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (E. 1). Der Regierungsrat kam zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Verlängerung ihrer 2014 auslaufenden Erdöl-Schürfkonzession hat:
Die Konzessionsbestimmungen sehen (abgesehen von einem vorliegend nicht gegebenen Ausnahmefall) eine maximal 10-jährige Konzessionsdauer vor - und zwar auch dann, wenn sich eine Konzessionsinhaberin bewährt bzw. für die Erdölschürfung weiterhin eignen würde (E. 5.1). Der Umstand, dass die Schürfkonzession der Beschwerdeführerin seit 1957 stets im 5-Jahresrhythmus verlängert worden war, hat keinen vertrauensschutzrechtlichen Anspruch auf eine weitere Konzessionsverlängerung ab 2014 zur Folge. Ein solcher Anspruch wäre nur im - vorliegend nicht gegebenen - Ausnahmefall zu bejahen gewesen, dass die Konzessionsinhaberin nach Treu und Glauben dazu gezwungen gewesen wäre, Investitionen zu tätigen, die sich innerhalb der vorgesehenen Konzessionsdauer nicht amortisieren liessen (E. 6.2 und 6.3).
Falls die Beschwerdeführerin überhaupt je einen vertrauensschutzrechtlichen Anspruch auf eine Verlängerung der Schürfkonzession gehabt hätte, so wäre dieser spätestens im Juli 2006 entfallen, denn damals wurde die freihändige Vergabe von Monopolkonzessionen aufgrund einer Änderung des Binnenmarktgesetzes unzulässig. Seither musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass die Schürfkonzession im Rahmen eines offenen Wettbewerbs vergeben wird. Soweit sie Investitionen im Vertrauen darauf tätigte, als Siegerin aus einem solchen Wettbewerb hervorzugehen, tat sie dies auf eigenes finanzielles Risiko hin (E. 6.5).
Zum heutigen Zeitpunkt ist höchst ungewiss, ob und wann im Kanton Zürich ein Wettbewerb zur Konzessionsvergabe durchgeführt wird, weshalb der Eventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, das Verfahren zwecks Sistierung an denRegierungsrat zurückzuweisen (E. 6.7). Der vorinstanzliche Entscheid genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht (E. 6.8). Abweisung. · --- · Stichworte: · AMORTISATION ANSPRUCH AUSBEUTUNGSKONZESSION AUSSCHREIBUNG ERDÖL INVESTITION KONKORDAT KONZESSION KONZESSIONSDAUER SCHÜRFKONZESSION VERLÄNGERUNG VERTRAUENSSCHUTZ WIRTSCHAFTS- UND WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen:
· § 4 Abs. II BDOV § 9 Abs. I lit. a BDOV Art. 2 Abs. VII BGBM Art. 86 Abs. II BGG Art. 9 BV Art. 94 Abs. IV BV § 148 Abs. I EG ZGB § 149 Abs. II EG ZGB § 149 Abs. IV EG ZGB Anhang Abs. I lit. G VOG RR § 58 VOG RR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3