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VB.2013.00429 • VG ZH VB.2013.00429 KI-generiert

Truck Driver's License Suspended for Falling Asleep at Wheel

Geschäftsnummer VB.2013.00429
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A professional truck driver received a twelve-month driving license suspension for falling asleep at the wheel of a truck on the highway, creating a serious danger to traffic. The court found the driver's actions to be a severe violation of traffic regulations due to the high risk of accident and the driver's professional obligation to be aware of the dangers of fatigue. Furthermore, the driver had a prior serious offense within the preceding five years, triggering a mandatory minimum twelve-month suspension which could not be reduced even for professional drivers.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Führerausweisentzug für 12 Monate. Einnicken am Steuer eines Lastwagens auf Autobahn (Sekundenschlaf). Schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Anwendung der Wiederholungsregel. Mindestentzugsdauer. Differenzierter Entzug. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Einnicken den Verkehr schwer gefährdet. Er fuhr auf einer Autobahn, und es ist nur glücklichen Umständen zu verdanken, dass kein Verkehrsteilnehmer zu Schaden kam. Niemand darf ein Fahrzeug führen, der wegen Übermüdung fahrunfähig ist. Wer sich trotzdem übermüdet ans Steuer setzt, nimmt damit eine erhebliche Gefährdung Dritter in Kauf (E. 2.4). Neben der qualifizierten objektiven Gefährdung liegt hier auch ein qualifiziertes Verschulden vor. Dem Beschwerdeführer hätte als Berufschauffeur bewusst sein müssen, dass von einem übermüdeten Fahrzeuglenker eine besondere Gefahr ausgeht. Das hätte ihn gerade auf einer Autobahn zu erhöhter Vorsicht bzw. dem Einlegen einer Ruhepause veranlassen müssen (E. 2.5). Dem Beschwerdeführer wurde der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen, weshalb ihm der Führerausweis für mindestens zwölf Monate zu entziehen ist. Die Mindestentzugsdauer darf auch bei Berufschauffeuren nicht unterschritten werden (E. 4.1). Auch eine differenzierte Entzugsdauer für bestimmte Kategorien setzt die Einhaltung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer voraus (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Aussetzungsfrist Verletzung der Verkehrsregeln Fahren in fahrunfähigem Zustand Taxibewilligung Sicherheit im Straßenverkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. III SVG

Applied to justify the withdrawal of the driving license for a minimum of twelve months due to a repeat offense within the preceding five years.

Art. 16c Abs. I lit. a SVG

Cited as a ground for imposing a driving license withdrawal due to a serious violation of traffic regulations.

Art. 16c Abs. I lit. c SVG

Cited as a ground for imposing a driving license withdrawal due to a serious violation of traffic regulations.

Art. 16c Abs. II lit. c SVG

Used to establish the minimum withdrawal period of twelve months for a repeat offense.

Art. 90 Ziff. 2 SVG

Cited as a basis for considering the case as a serious violation.

Art. 2 Abs. I VRV

Referred to in relation to the prohibition of driving while fatigued.

Art. 33 Abs. I VZV

Cited in the context of driving license withdrawals.

Art. 33 Abs. V VZV

Cited in the context of driving license withdrawals.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00429

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00429 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.08.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Führerausweisentzug für 12 Monate. Einnicken am Steuer eines Lastwagens auf Autobahn (Sekundenschlaf). Schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Anwendung der Wiederholungsregel. Mindestentzugsdauer. Differenzierter Entzug.

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Einnicken den Verkehr schwer gefährdet. Er fuhr auf einer Autobahn, und es ist nur glücklichen Umständen zu verdanken, dass kein Verkehrsteilnehmer zu Schaden kam. Niemand darf ein Fahrzeug führen, der wegen Übermüdung fahrunfähig ist. Wer sich trotzdem übermüdet ans Steuer setzt, nimmt damit eine erhebliche Gefährdung Dritter in Kauf (E. 2.4). Neben der qualifizierten objektiven Gefährdung liegt hier auch ein qualifiziertes Verschulden vor. Dem Beschwerdeführer hätte als Berufschauffeur bewusst sein müssen, dass von einem übermüdeten Fahrzeuglenker eine besondere Gefahr ausgeht.

Das hätte ihn gerade auf einer Autobahn zu erhöhter Vorsicht bzw. dem Einlegen einer Ruhepause veranlassen müssen (E. 2.5). Dem Beschwerdeführer wurde der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen, weshalb ihm der Führerausweis für mindestens zwölf Monate zu entziehen ist. Die Mindestentzugsdauer darf auch bei Berufschauffeuren nicht unterschritten werden (E. 4.1). Auch eine differenzierte Entzugsdauer für bestimmte Kategorien setzt die Einhaltung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer voraus (E. 4.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUTOBAHN BERUFSCHAUFFEUR DIFFERENTIERTER ENTZUG FAHRUNFÄHIGKEIT FÜHRERAUSWEISENTZUG MINDESTENTZUGSDAUER SCHWERE WIDERHANDLUNG SEKUNDENSCHLAF STRASSENVERKEHRSRECHT ÜBERMÜDUNG AM STEUER WIEDERHOLUNGSREGEL · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. III SVG Art. 16c Abs. I lit. a SVG Art. 16c Abs. I lit. c SVG Art. 16c Abs. II lit. c SVG Art. 90 Ziff. 2 SVG Art. 2 Abs. I VRV Art. 33 Abs. I VZV Art. 33 Abs. V VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3