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VB.2013.00425 • VG ZH VB.2013.00425 KI-generiert

Administrative Court Decision on Repayment of Social Assistance Following Receipt of Subsequent Benefits

Geschäftsnummer VB.2013.00425
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a dispute concerning the requirement for a recipient to repay social assistance benefits following the later receipt of child allowances and sickness benefits, deciding against immediate repayment based on the initial administrative handling. The court reasoned that the case was not yet ripe for a final decision, specifically finding that the testimony of the social worker was insufficient to prove that the recipient intentionally failed to report the received child allowances as required under the relevant statute (§ 26 lit. a SHG); moreover, the child allowances related to a prior period for which no aid was provided, precluding repayment under a different provision (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG). Regarding the sickness benefits, the court held that given the agency's decision to delegate the closure and handling of outstanding debts to the recipient without clearly addressing immediate reporting of specific payments like sickness benefits amidst other major expenses (rent), the recipient could reasonably assume reporting could occur during the final settlement, thus negating a finding of wrongful conduct; however, since the possibility of recovery or offsetting of these later received funds had not been fully assessed by the agency, the matter was remanded for a new decision to examine these remaining legal grounds.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Strittige Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen aufgrund von an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Kinderzulagen und Krankentaggeldern. Zum jetzigen Zeitpunkt ist auf die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu verzichten, denn eine solche macht erst Sinn, wenn die Sache spruchreif ist (E. 2). Rechtsgrundlagen betreffend Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (E. 3.1 und 3.2). Die Zeugenaussage der für den Fall zuständigen Sozialarbeiterin taugt nicht, um der Beschwerdeführerin im Sinn von § 26 lit. a SHG anzulasten, die nachbezahlten Kinderzulagen nicht angegeben zu haben (E. 4.2.3). Ebenso entfällt zufolge fehlender zeitlicher Identität eine Rückerstattung der nachbezahlten Kinderzulagen im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. a SHG, wurden diese doch für eine frühere Zeitpanne, während welcher noch keine wirtschaftliche Hilfe geleistet wurde, entrichtet (E. 4.2.4). Die Beschwerdegegnerin hat bislang nicht geprüft, inwieweit die Voraussetzungen für eine Anrechnung gemäss § 16 Abs. 2 SHV gegeben wären. Dies nachzuholen steht ihr frei und ist vorliegend jedenfalls nicht Sache des Verwaltungsgerichts (E. 4.2.5). Vorgehensweise der Sozialbehörde bei Liquidation eines Geschäfts (E. 4.3.1). Nachdem die Behörde die Geschäftsaufgabe und Handhabung der Geschäftsschulden der Beschwerdeführerin überliess, konnte von Letzterer nicht erwartet werden, dass sie – quasi isoliert und ohne Thematisierung der Ausgaben (Mietkosten etc.) – sofort über die Krankentaggelder berichten musste. Die Beschwerdeführerin konnte daher in guten Treuen davon ausgehen, dass dies anlässlich der Schlussabrechnung noch rechtzeitig sei. Somit ist kein diesbezügliches unrechtmässiges Verhalten der Beschwerdeführerin im Sinn von § 26 lit. a SHG auszumachen (E. 4.3.5). Dies ändert allerdings nichts daran, dass gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine Rückerstattung im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. a SHG erfüllt sein könnten, was die Beschwerdegegnerin aber nichtnäher geprüft hat. Indem sie sich die Vorlage einer Schlussabrechnung vorbehalten hat, wäre es aber auch möglich, einen allfälligen Überschuss als eigene Mittel im Sinn von § 16 SHV an die laufende Unterstützung anzurechnen (E. 4.3.6). Eine Berücksichtigung der nachträglich ausbezahlten Kinderzulagen und Krankentaggelder ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, weshalb die Sache nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (E. 4.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5.2.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit Eintreten, und Rückweisung zum Neuentscheid.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Amtshilfe unentgeltliche Rechtspflege Kinderzulagen Schuldentilgung Prozesserledigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 64 Abs. I VRG

This article was cited because the case must be remanded to the respondent for a new decision based on its provisions.

§ 27 Abs. I lit. a SHG

This article concerning reimbursement conditions was considered in the reasoning that still allows for reimbursement, although not fully examined by the respondent.

§ 26 lit. a SHG

This article concerning the assessment of unlawful conduct was considered, but ultimately found not to apply regarding the withheld information.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00425

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00425 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.09.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Strittige Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen aufgrund von an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Kinderzulagen und Krankentaggeldern. Zum jetzigen Zeitpunkt ist auf die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu verzichten, denn eine solche macht erst Sinn, wenn die Sache spruchreif ist (E. 2).

Rechtsgrundlagen betreffend Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (E. 3.1 und 3.2). Die Zeugenaussage der für den Fall zuständigen Sozialarbeiterin taugt nicht, um der Beschwerdeführerin im Sinn von § 26 lit. a SHG anzulasten, die nachbezahlten Kinderzulagen nicht angegeben zu haben (E. 4.2.3). Ebenso entfällt zufolge fehlender zeitlicher Identität eine Rückerstattung der nachbezahlten Kinderzulagen im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. a SHG, wurden diese doch für eine frühere Zeitpanne, während welcher noch keine wirtschaftliche Hilfe geleistet wurde, entrichtet (E. 4.2.4).

Die Beschwerdegegnerin hat bislang nicht geprüft, inwieweit die Voraussetzungen für eine Anrechnung gemäss § 16 Abs. 2 SHV gegeben wären. Dies nachzuholen steht ihr frei und ist vorliegend jedenfalls nicht Sache des Verwaltungsgerichts (E. 4.2.5). Vorgehensweise der Sozialbehörde bei Liquidation eines Geschäfts (E. 4.3.1). Nachdem die Behörde die Geschäftsaufgabe und Handhabung der Geschäftsschulden der Beschwerdeführerin überliess, konnte von Letzterer nicht erwartet werden, dass sie – quasi isoliert und ohne Thematisierung der Ausgaben (Mietkosten etc.) – sofort über die Krankentaggelder berichten musste.

Die Beschwerdeführerin konnte daher in guten Treuen davon ausgehen, dass dies anlässlich der Schlussabrechnung noch rechtzeitig sei. Somit ist kein diesbezügliches unrechtmässiges Verhalten der Beschwerdeführerin im Sinn von § 26 lit. a SHG auszumachen (E. 4.3.5). Dies ändert allerdings nichts daran, dass gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine Rückerstattung im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. a SHG erfüllt sein könnten, was die Beschwerdegegnerin aber nichtnäher geprüft hat. Indem sie sich die Vorlage einer Schlussabrechnung vorbehalten hat, wäre es aber auch möglich, einen allfälligen Überschuss als eigene Mittel im Sinn von § 16 SHV an die laufende Unterstützung anzurechnen (E. 4.3.6).

Eine Berücksichtigung der nachträglich ausbezahlten Kinderzulagen und Krankentaggelder ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, weshalb die Sache nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (E. 4.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5.2.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit Eintreten, und Rückweisung zum Neuentscheid. · --- · Stichworte: · KINDERZULAGE KRANKENTAGGELD LIQUIDATION MELDEPFLICHT MELDEPFLICHTVERLETZUNG NEUENTSCHEIDUNG ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG RÜCKERSTATTUNG RÜCKWEISUNG RÜCKZAHLUNG SUBSIDIARITÄT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUWENDUNG · Rechtsnormen:

· Art. 6 Abs. I EMRK § 18 SHG § 26 lit. a SHG § 27 Abs. I lit. a SHG § 11 SHV § 16 Abs. II SHV § 64 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3