Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00421 • VG ZH VB.2013.00421 KI-generiert

School Reimbursement for External Education Following Insufficient Support

Geschäftsnummer VB.2013.00421
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns the reimbursement of costs for external schooling sought by appellants whose son's deteriorating academic situation and well-being at the primary school, despite implemented special educational and support measures, led the school principal to indicate that the school could offer no further solutions. The court partially upheld the appeal and remanded the case to the lower court for further clarification and a new decision regarding whether the existing support measures sufficiently guaranteed primary school instruction during the relevant period, as the record did not confirm this and the school was obligated not to leave the situation unresolved if necessary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenübernahme für externe Schulung | [Kosten für externe Schulung] Die Beschwerdeführenden haben ab April 2012 verschiedene Mitglieder der Primarschule darauf hingewiesen, dass sich die schulische Situation und insbesondere das Wohlbefinden ihres Sohnes trotz der bereits beschlossenen und umgesetzten sonderpädagogischen und weiterer Unterstützungsmassnahmen verschlechtere. Im Juni 2012 erklärte der Schulleiter, welcher nach eigener Aussage über die Situation des betroffenen Schülers im Bilde war, gegenüber einer die Interessen der Beschwerdeführenden vertretenden Therapeutin, "die Schulleitung weiss auch nicht, wie weiter". Er hat damit den Beschwerdeführenden sinngemäss eröffnet, die Schule könne keine weitere Lösung anbieten. Dabei durfte es die Schule im Bedarfsfall nicht bewenden lassen (E. 5.3). Den vorliegenden Akten lässt sich nicht entnehmen, ob mittels des bestehenden Settings an sonderpädagogischen und weiteren Unterstützungsmassnahmen im Sommersemester 2012 noch ein ausreichender Grundschulunterricht gewährleistet werden konnte, weshalb die Sache diesbezüglich zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 5.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenersatz Sonderschulung Erziehungszulage finanzielle Unterstützung Anspruch auf Primarschulunterricht schulergänzende Betreuung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 54 Abs. 2 BV

This provision is cited in the context of the need for further clarification regarding the provision of sufficient primary school instruction, leading to the partial granting of the appeal and remand.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00421

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00421 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.02.2014 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostenübernahme für externe Schulung · [Kosten für externe Schulung] Die Beschwerdeführenden haben ab April 2012 verschiedene Mitglieder der Primarschule darauf hingewiesen, dass sich die schulische Situation und insbesondere das Wohlbefinden ihres Sohnes trotz der bereits beschlossenen und umgesetzten sonderpädagogischen und weiterer Unterstützungsmassnahmen verschlechtere.

Im Juni 2012 erklärte der Schulleiter, welcher nach eigener Aussage über die Situation des betroffenen Schülers im Bilde war, gegenüber einer die Interessen der Beschwerdeführenden vertretenden Therapeutin, "die Schulleitung weiss auch nicht, wie weiter". Er hat damit den Beschwerdeführenden sinngemäss eröffnet, die Schule könne keine weitere Lösung anbieten. Dabei durfte es die Schule im Bedarfsfall nicht bewenden lassen (E. 5.3). Den vorliegenden Akten lässt sich nicht entnehmen, ob mittels des bestehenden Settings an sonderpädagogischen und weiteren Unterstützungsmassnahmen im Sommersemester 2012 noch ein ausreichender Grundschulunterricht gewährleistet werden konnte, weshalb die Sache diesbezüglich zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 5.4).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3