Settlement Permit Appeal Regarding Residence Requirements and Administrative Error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court considered an appeal regarding the granting of a settlement permit, which requires at least ten years of residence in Switzerland on a short-stay or residence permit, including an uninterrupted residence permit for the last five years, provided no grounds for refusal exist, and generally excluding temporary stays unless for education followed by two years of continuous residence for a permanent purpose. The court reasoned that the appellant's immediate commencement of employment after education warranted treating short periods of absence as continuous residence, and furthermore, since administrative error resulted in the issuance of short-stay permits instead of residence permits for the first two years of employment, the appellant should be treated as if they had possessed the correct permits, thus partially upholding the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung | Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerurfsgründe vorliegen; vorübergehende Aufenthalte werden an die Dauer des ununterbrochenen Aufenthalts grundsätzlich nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- und Weiterbildung werden jedoch angerechnet, wenn die betroffene Person nach Beendigung der Ausbildung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war (E. 2.1). Der Beschwerdeführer nahm praktisch unmittelbar nach Beendigung seiner Ausbildung eine berufliche Tätigkeit in der Schweiz auf, weshalb selbst bei kurzzeitiger Landesabwesenheit von einem ununterbrochenen Aufenthalt auszugehen ist (E. 2.2). Dem Beschwerdeführer wurden für die ersten zwei Jahre seiner Erwerbstätigkeit fälschlicherweise Kurzaufenthalts- statt Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Weil ihm daraus kein Nachteil erwachsen darf, ist er so zu stellen, wie wenn er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen wäre (E. 2.3). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article defines the general requirements for granting a settlement permit, which is the core subject of the appeal's success.
This article concerns the conditions under which educational stays are counted towards continuous residency, relevant to the partial approval.
This article relates to the requirement of continuous residency for the settlement permit, which was addressed in the reasoning for the decision.
This article was applied to rectify the administrative error regarding the type of permit granted to the appellant.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00418
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00418 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.09.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung · Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerurfsgründe vorliegen; vorübergehende Aufenthalte werden an die Dauer des ununterbrochenen Aufenthalts grundsätzlich nicht angerechnet.
Aufenthalte zur Aus- und Weiterbildung werden jedoch angerechnet, wenn die betroffene Person nach Beendigung der Ausbildung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war (E. 2.1). Der Beschwerdeführer nahm praktisch unmittelbar nach Beendigung seiner Ausbildung eine berufliche Tätigkeit in der Schweiz auf, weshalb selbst bei kurzzeitiger Landesabwesenheit von einem ununterbrochenen Aufenthalt auszugehen ist (E. 2.2). Dem Beschwerdeführer wurden für die ersten zwei Jahre seiner Erwerbstätigkeit fälschlicherweise Kurzaufenthalts- statt Aufenthaltsbewilligungen erteilt.
Weil ihm daraus kein Nachteil erwachsen darf, ist er so zu stellen, wie wenn er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen wäre (E. 2.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSBILDUNG KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG STUDIUM UNUNTERBROCHENER AUFENTHALT · Rechtsnormen: · Art. 32 Abs. 1 AuG Art. 32 Abs. 3 AuG Art. 33 Abs. 1 AuG Art. 34 Abs. 5 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2