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VB.2013.00418 • VG ZH VB.2013.00418 KI-generiert

Settlement Permit Appeal Regarding Residence Requirements and Administrative Error

Geschäftsnummer VB.2013.00418
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court considered an appeal regarding the granting of a settlement permit, which requires at least ten years of residence in Switzerland on a short-stay or residence permit, including an uninterrupted residence permit for the last five years, provided no grounds for refusal exist, and generally excluding temporary stays unless for education followed by two years of continuous residence for a permanent purpose. The court reasoned that the appellant's immediate commencement of employment after education warranted treating short periods of absence as continuous residence, and furthermore, since administrative error resulted in the issuance of short-stay permits instead of residence permits for the first two years of employment, the appellant should be treated as if they had possessed the correct permits, thus partially upholding the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung | Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerurfsgründe vorliegen; vorübergehende Aufenthalte werden an die Dauer des ununterbrochenen Aufenthalts grundsätzlich nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- und Weiterbildung werden jedoch angerechnet, wenn die betroffene Person nach Beendigung der Ausbildung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war (E. 2.1). Der Beschwerdeführer nahm praktisch unmittelbar nach Beendigung seiner Ausbildung eine berufliche Tätigkeit in der Schweiz auf, weshalb selbst bei kurzzeitiger Landesabwesenheit von einem ununterbrochenen Aufenthalt auszugehen ist (E. 2.2). Dem Beschwerdeführer wurden für die ersten zwei Jahre seiner Erwerbstätigkeit fälschlicherweise Kurzaufenthalts- statt Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Weil ihm daraus kein Nachteil erwachsen darf, ist er so zu stellen, wie wenn er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen wäre (E. 2.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Kanzleiversehen ununterbrochener Aufenthalt Stellenantritt Gesuch an eine Behörde Wohnsitzprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 32 Abs. 1 AuG
This article defines the general requirements for granting a settlement permit, which is the core subject of the appeal's success.
Art. 32 Abs. 3 AuG
This article concerns the conditions under which educational stays are counted towards continuous residency, relevant to the partial approval.
Art. 33 Abs. 1 AuG
This article relates to the requirement of continuous residency for the settlement permit, which was addressed in the reasoning for the decision.
Art. 34 Abs. 5 AuG
This article was applied to rectify the administrative error regarding the type of permit granted to the appellant.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 1 AuG

This article defines the general requirements for granting a settlement permit, which is the core subject of the appeal's success.

Art. 32 Abs. 3 AuG

This article concerns the conditions under which educational stays are counted towards continuous residency, relevant to the partial approval.

Art. 33 Abs. 1 AuG

This article relates to the requirement of continuous residency for the settlement permit, which was addressed in the reasoning for the decision.

Art. 34 Abs. 5 AuG

This article was applied to rectify the administrative error regarding the type of permit granted to the appellant.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00418

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00418 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.09.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung · Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerurfsgründe vorliegen; vorübergehende Aufenthalte werden an die Dauer des ununterbrochenen Aufenthalts grundsätzlich nicht angerechnet.

Aufenthalte zur Aus- und Weiterbildung werden jedoch angerechnet, wenn die betroffene Person nach Beendigung der Ausbildung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war (E. 2.1). Der Beschwerdeführer nahm praktisch unmittelbar nach Beendigung seiner Ausbildung eine berufliche Tätigkeit in der Schweiz auf, weshalb selbst bei kurzzeitiger Landesabwesenheit von einem ununterbrochenen Aufenthalt auszugehen ist (E. 2.2). Dem Beschwerdeführer wurden für die ersten zwei Jahre seiner Erwerbstätigkeit fälschlicherweise Kurzaufenthalts- statt Aufenthaltsbewilligungen erteilt.

Weil ihm daraus kein Nachteil erwachsen darf, ist er so zu stellen, wie wenn er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen wäre (E. 2.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSBILDUNG KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG STUDIUM UNUNTERBROCHENER AUFENTHALT · Rechtsnormen: · Art. 32 Abs. 1 AuG Art. 32 Abs. 3 AuG Art. 33 Abs. 1 AuG Art. 34 Abs. 5 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2