Cocaine Trafficking Justifies Denial of Residency Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an individual's claim for a residency permit, acknowledging a potential right to permanent residency based on general legal principles. However, the court found that the individual's continued cocaine trafficking, demonstrating disregard for legal sanctions and a likely future inability to adhere to the law, constituted a severe breach of public order and security, justifying the denial of a permit. The court also noted that while the constitutional provisions on expelling foreign nationals who commit certain offenses must be considered, and that even minor drug traffickers may be presumed to endanger public health more broadly, it would not derive strict rules from European Court of Human Rights case law regarding family life protection. Ultimately, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung und Wegweisung | Der Beschwerdeführer hätte gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AuG grundsätzlich Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (E. 2.1). Eine ausländische Person verstösst in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wenn sie durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder gefährdet, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtsbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, der seit Jahren mit Kokain handelt (E. 2.2). Offengelassen, ob der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat (E. 2.4). Art. 121 Abs. 3-6 BV ("Ausschaffungsinitiative") ist im heutigen Zeitpunkt bereits insofern Rechnung zu tragen, als der Verfassunggeber damit zum Ausdruck brachte, das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, die bestimmte Straftaten begangen haben, sei regelmässig hoch. Bei sogenannten "Chügelidealern", die jeweils nur eine geringe Menge der gehandelten Droge mit sich herumtragen und denen deshalb regelmässig auch nur ein geringer Handel nachgewiesen werden kann, darf im ausländerrechtlichen Verfahren ohne Verletzung der Unschuldsvermutung berücksichtigt werden, dass sie tatsächlich mit einer höheren Menge der Droge handeln, als die Strafurteile implizieren, und deshalb regelmässig auch die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährden (E. 3.1). Es ist abzulehnen, aus der stark einzelfallbezogenen Rechtsprechung des EGMR verbindliche Vorgaben im Sinne einer eigentlichen Regelbildung abzuleiten (E. 3.2). Abweisung UP/URB. Abweisung.
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KI-generiertCited as the basis for the complainant's general entitlement to a settlement permit.
Referred to regarding the protection of family life, though its application was left open.
Invoked to indicate the high public interest in the expulsion of foreign nationals who have committed certain offenses.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00409
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00409 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung · Der Beschwerdeführer hätte gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AuG grundsätzlich Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (E. 2.1). Eine ausländische Person verstösst in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wenn sie durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder gefährdet, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtsbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten.
Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, der seit Jahren mit Kokain handelt (E. 2.2). Offengelassen, ob der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat (E. 2.4). Art. 121 Abs. 3-6 BV ("Ausschaffungsinitiative") ist im heutigen Zeitpunkt bereits insofern Rechnung zu tragen, als der Verfassunggeber damit zum Ausdruck brachte, das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, die bestimmte Straftaten begangen haben, sei regelmässig hoch. Bei sogenannten "Chügelidealern", die jeweils nur eine geringe Menge der gehandelten Droge mit sich herumtragen und denen deshalb regelmässig auch nur ein geringer Handel nachgewiesen werden kann, darf im ausländerrechtlichen Verfahren ohne Verletzung der Unschuldsvermutung berücksichtigt werden, dass sie tatsächlich mit einer höheren Menge der Droge handeln, als die Strafurteile implizieren, und deshalb regelmässig auch die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährden (E. 3.1).
Es ist abzulehnen, aus der stark einzelfallbezogenen Rechtsprechung des EGMR verbindliche Vorgaben im Sinne einer eigentlichen Regelbildung abzuleiten (E. 3.2). Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT DROGENHANDEL SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 121 BV Art. 121 Abs. 3 lit. a BV Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1