Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00407 • VG ZH VB.2013.00407 KI-generiert

Refusal of Conditional Release Upheld Despite Good Prison Conduct

Geschäftsnummer VB.2013.00407
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal challenging the refusal of conditional release at the two-thirds mark for an offender. The court reasoned that while the appellant's conduct during imprisonment was mostly positive, his multiple prior convictions, the high value of the protected legal interests involved in his offenses, his unconvincing distancing from future violence, and the risk of support for third-party violence due to his violent environment necessitated a comprehensive assessment of his future conduct prognosis. Given the court's latitude in its overall evaluation, the conclusion that the benefits of full sentence completion outweighed those of conditional release was deemed appropriate, leading to the dismissal of the appeal and the granting of free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung | Bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB (E. 2.2 f.). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung vorzunehmen. Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist mehrheitlich gut, der Beschwerdeführer ist allerdings mehrfach vorbestraft, es sind hochwertige Rechtsgüter gefährdet, der Beschwerdeführer distanzierte sich nicht glaubhaft von künftiger Gewaltanwendung, und es besteht aufgrund seines gewaltbereiten Umfelds die Gefahr, dass er Gewalt durch Dritte unterstützt (E. 3.1-3.4). Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Gesamtwürdigung alle genannten Faktoren. Demzufolge und angesichts des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums ist nicht zu beanstanden, dass sie die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe insgesamt höher gewichtete als jene einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug (E. 3.6). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung unentgeltliche Rechtspflege Gefängnisstrafe Vorleben Befreiung von Gefangenen Gewaltdelikte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 Abs. I StGB

This article was cited in the 'Rechtsnormen' section and its application is central to the subject matter (conditional release) decided in the case.

Art. 83 Abs. II StGB

This article was cited in the 'Rechtsnormen' section and relates to the legal framework for the conditional release decision.

§ 16 Abs. I VRG

This procedural article was cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the decision-making process.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00407

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00407 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 03.12.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung · Bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB (E. 2.2 f.). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung vorzunehmen.

Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist mehrheitlich gut, der Beschwerdeführer ist allerdings mehrfach vorbestraft, es sind hochwertige Rechtsgüter gefährdet, der Beschwerdeführer distanzierte sich nicht glaubhaft von künftiger Gewaltanwendung, und es besteht aufgrund seines gewaltbereiten Umfelds die Gefahr, dass er Gewalt durch Dritte unterstützt (E. 3.1-3.4). Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Gesamtwürdigung alle genannten Faktoren. Demzufolge und angesichts des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums ist nicht zu beanstanden, dass sie die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe insgesamt höher gewichtete als jene einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug (E. 3.6).

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ANSTIFTUNG BEDINGTE ENTLASSUNG DIFFERENZIALPROGNOSE LEGALPROGNOSE RÜCKFALLPROGNOSE RÜCKFALLRISIKO SPERRKONTO · Rechtsnormen: · Art. 83 Abs. II StGB Art. 86 Abs. I StGB § 16 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3