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VB.2013.00406 • VG ZH VB.2013.00406 KI-generiert

Appeal Regarding Transition from Custody to Therapeutic Measure and Procedural Imbalance

Geschäftsnummer VB.2013.00406
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the transition from custody to a therapeutic measure, specifically challenging the administrative authority's handling of the application requirement under criminal law, which grants only the authority, not the person held in custody, the right to petition the criminal court for a stationary measure. The court reasoned that because such a change usually reduces the intensity of intervention, the authority must properly consider this procedural imbalance by leaning toward affirming the prerequisites for a stationary measure, even with some doubt regarding specific therapeutic possibilities or success rates, to preserve the court's decision-making margin. Furthermore, due to the passage of time, partial success of prior therapy, increased motivation, and the appellant's claimed health status, the 2005 psychiatric assessment was deemed obsolete, necessitating a new independent evaluation regarding therapeutic potential and motivation before remanding the matter to the opposing party for further investigation, while granting the appellant free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

stationäre Massnahme | Stationäre Massnahme: Frage der Antragstellung an das Gericht nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB Obwohl der Wechsel von der Verwahrung zu einer therapeutischen Massnahme für den Verwahrten regelmässig eine Reduktion der Eingriffsintensität beinhaltet, gesteht das Gesetz einzig der Behörde, nicht aber dem Verwahrten das Recht auf Antragstellung beim Strafgericht zu. Diesem Umstand hat die Behörde im Verfahren nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB angemessen Rechnung zu tragen. Zur Wahrung des strafgerichtlichen Entscheidungsspielraums hat sie daher die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme tendenziell eher zu bejahen als das zuständige Gericht. Das heisst, sie muss auch bei gewissen Zweifeln über die konkreten Therapiemöglichkeiten und deren Erfolgschancen einen entsprechenden Antrag stellen (E. 2.2). Das psychiatrische Gutachten von 2005 hat infolge von Zeitablauf, Teilerfolgen der früher absolvierten Therapie, erhöhter Therapiemotivation und der behaupteten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers an Aktualität eingebüsst. Dies macht eine neue unabhängige Begutachtung im Sinn von § 64b Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich Therapiemöglichkeiten und Therapiemotivation nötig (E. 4.4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für den Beschwerdeführer (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur weiteren Untersuchung im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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therapeutische Massnahme Verfahrensrechte unentgeltliche Rechtspflege weitere Sachverhaltsabklärung Obhutsübertragung Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB

The court considered the requirements for filing an application for a hospital measure as regulated by this article.

Art. 65 Abs. 1 StGB

This article was cited alongside Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB regarding the legal framework.

§ 64b Abs. 2 lit. b StGB

The necessity of a new expert opinion under this provision was established for the further investigation.

Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB

The necessity of a new expert opinion under this provision was established for the further investigation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00406

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00406 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.09.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme · Stationäre Massnahme: Frage der Antragstellung an das Gericht nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB Obwohl der Wechsel von der Verwahrung zu einer therapeutischen Massnahme für den Verwahrten regelmässig eine Reduktion der Eingriffsintensität beinhaltet, gesteht das Gesetz einzig der Behörde, nicht aber dem Verwahrten das Recht auf Antragstellung beim Strafgericht zu.

Diesem Umstand hat die Behörde im Verfahren nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB angemessen Rechnung zu tragen. Zur Wahrung des strafgerichtlichen Entscheidungsspielraums hat sie daher die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme tendenziell eher zu bejahen als das zuständige Gericht. Das heisst, sie muss auch bei gewissen Zweifeln über die konkreten Therapiemöglichkeiten und deren Erfolgschancen einen entsprechenden Antrag stellen (E. 2.2). Das psychiatrische Gutachten von 2005 hat infolge von Zeitablauf, Teilerfolgen der früher absolvierten Therapie, erhöhter Therapiemotivation und der behaupteten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers an Aktualität eingebüsst.

Dies macht eine neue unabhängige Begutachtung im Sinn von § 64b Abs. 2 lit. b StGB hinsichtlich Therapiemöglichkeiten und Therapiemotivation nötig (E. 4.4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für den Beschwerdeführer (E. 5.2).

Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur weiteren Untersuchung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG GUTACHTEN RÜCKWEISUNGSENTSCHEID STATIONÄRE MASSNAHME UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERWAHRUNG · Rechtsnormen: · Art. 64b Abs. I lit. b StGB Art. 65 Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2