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VB.2013.00394 • VG ZH VB.2013.00394 KI-generiert

Cantonal Directorate Building Line Establishment Quashed for Disproportionate Interference and Suitability Issues

Geschäftsnummer VB.2013.00394
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed the cantonal directorate's decision to establish building lines along a road, which constituted an interference with the property rights of adjacent landowners, finding the directorate had the legal authority to do so and that the goal of noise protection and aesthetic improvement established a public interest. However, the court reasoned that because most affected properties were subject to existing use protection, the planned setback would likely result only in piecemeal renovations rather than realizing the desired uniform building front within a reasonable timeframe, rendering the interference disproportionate due to a lack of suitability ("phantom planning") for achieving its stated goals, leading to the matter being remanded for consideration of less intrusive line placements or lines justified specifically by traffic safety concerns.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baulinien | Festsetzung von Baulinien entlang der Alten Winterthurerstrasse in Wallisellen. Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion zur Festsetzung kantonaler Baulinien (E. 2.2). Die geplante Baulinienverbreiterung führt zu einem Eingriff in das Eigentum der benachbarten Grundeigentümer. Der Eingriff beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (E. 5.2). Es besteht ein öffentliches Interesse, die Häuserflucht entlang der Alten Wallisellerstrasse zurückzuversetzen: Dies dient einerseits dem Immissionsschutz der Anwohner, andererseits aber auch städtebaulich-ästhetischen Interessen (gradlinige Front) sowie - teilweise - der Verkehrssicherheit (E. 5.3). Die geplanten Baulinien dienen in erster Linie der Sicherung der bestehenden Kantonsstrasse (samt Vorgärten), weshalb - anders als bei der Sicherung einer geplanten Anlage - nicht vorauszusetzen ist, dass ein genügend konkretisiertes Projekt vorliegt (E. 5.4). Die Festsetzung der Baulinien führt dazu, dass praktisch alle Häuser, die heute in engem Abstand entlang der Alten Wallisellenstrasse stehen, angeschnitten werden. Weil die angeschnittenen Liegenschaften aber grundsätzlich Bestandesschutz geniessen, besteht bei Renovationsbedarf die grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Grundeigentümer ihre Häuser umbauen werden, statt sie durch (auf die Baulinie zurückversetzte) Neubauten zu ersetzen. Die geplanten Baulinien führen somit zu einer blossen "Phantomplanung", die nicht geeignet ist, die angestrebten Ziele (Immissionsschutz, einheitlich zurückversetzte Bauten) innert eines Zeithorizonts von rund 20 Jahren zu realisieren. Der Eigentumseingriff, der mit der Baulinienfestsetzung verbunden ist, erweist sich demnach mangels Eignung als unverhältnismässig (E. 8.1). Die Sache ist zur Prüfung der Eignung einer strassennäheren Baulinienführung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf einzelnen Streckenabschnitten wird zu prüfen sein, ob die Beibehaltung der geplanten Baulinien aus Gründen der Verkehrssicherheit in Frage kommt (E.8.2): Bei verkehrspolizeilich begründeten Baulinien ist die Realisierungswahrscheinlichkeit in der Regel grösser als bei immissionsschutzrechtlich begründeten Baulinien (E. 6.5). Teilweise Gutheissung / Rückweisung.

Schlagwörter

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Baulinie öffentliches Gebäude Verwaltungsbehörde Eigentumsrecht Legitimation gegen Baubewilligung Verkehrssicherheitsbedenken
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00394

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00394 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.04.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.11.2014 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baulinien · Festsetzung von Baulinien entlang der Alten Winterthurerstrasse in Wallisellen. Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion zur Festsetzung kantonaler Baulinien (E. 2.2).

Die geplante Baulinienverbreiterung führt zu einem Eingriff in das Eigentum der benachbarten Grundeigentümer. Der Eingriff beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (E. 5.2). Es besteht ein öffentliches Interesse, die Häuserflucht entlang der Alten Wallisellerstrasse zurückzuversetzen: Dies dient einerseits dem Immissionsschutz der Anwohner, andererseits aber auch städtebaulich-ästhetischen Interessen (gradlinige Front) sowie - teilweise - der Verkehrssicherheit (E. 5.3). Die geplanten Baulinien dienen in erster Linie der Sicherung der bestehenden Kantonsstrasse (samt Vorgärten), weshalb - anders als bei der Sicherung einer geplanten Anlage - nicht vorauszusetzen ist, dass ein genügend konkretisiertes Projekt vorliegt (E. 5.4).

Die Festsetzung der Baulinien führt dazu, dass praktisch alle Häuser, die heute in engem Abstand entlang der Alten Wallisellenstrasse stehen, angeschnitten werden. Weil die angeschnittenen Liegenschaften aber grundsätzlich Bestandesschutz geniessen, besteht bei Renovationsbedarf die grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Grundeigentümer ihre Häuser umbauen werden, statt sie durch (auf die Baulinie zurückversetzte) Neubauten zu ersetzen. Die geplanten Baulinien führen somit zu einer blossen "Phantomplanung", die nicht geeignet ist, die angestrebten Ziele (Immissionsschutz, einheitlich zurückversetzte Bauten) innert eines Zeithorizonts von rund 20 Jahren zu realisieren.

Der Eigentumseingriff, der mit der Baulinienfestsetzung verbunden ist, erweist sich demnach mangels Eignung als unverhältnismässig (E. 8.1). Die Sache ist zur Prüfung der Eignung einer strassennäheren Baulinienführung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf einzelnen Streckenabschnitten wird zu prüfen sein, ob die Beibehaltung der geplanten Baulinien aus Gründen der Verkehrssicherheit in Frage kommt (E.8.2): Bei verkehrspolizeilich begründeten Baulinien ist die Realisierungswahrscheinlichkeit in der Regel grösser als bei immissionsschutzrechtlich begründeten Baulinien (E. 6.5).

Teilweise Gutheissung / Rückweisung. · --- · Stichworte: · ÄSTHETIK BAUDIREKTION BAULINIEN BAULINIENFESTSETZUNG BESTEHENDE ANLAGE EIGENTUMSGARANTIE EIGNUNG GEPLANTE ANLAGE IMMISSIONSSCHUTZ KONKRETES PROJEKT PHANTOMPLANUNG PLANUNGSHORIZONT PLANUNGSSICHERUNG/PLANUNGSRECHTLICHE BAUREIFE REALISIERBARKEIT SICHERUNG STÄDTEBAU STRASSENABSTAND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHRSSICHERHEIT VOLKSWIRTSCHAFTSDIREKTION WOHNHYGIENE · Rechtsnormen: · § 38 OGRR § 46 OGRR § 51 Abs. II PBG § 96 PBG § 108 PBG § 265 PBG § 38 VOG RR § 58 VOG RR · Publikationen:

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