Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00393 • VG ZH VB.2013.00393 KI-generiert

Procurement Award Challenge Based on Unanonymous Design Competition

Geschäftsnummer VB.2013.00393
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party sought to derive a right to a subsequent contract award through a negotiated procedure following a design competition from 1999/2000, but the court rejected this claim because the competition's second stage, which involved evaluating the study contributions, was conducted without the anonymity essential for planning and overall performance competitions that allow for such follow-up awards under procurement law. The court reasoned that while the procuring authority may have created a justified expectation among participants regarding the consideration of an independent jury's recommendation for a follow-up contract, adherence to the correct procedure takes precedence over protecting bidder trust, meaning the lack of anonymity precluded a legally permissible negotiated award.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Freihändige Vergabe aufgrund der Beurteilung durch ein unabhängiges Preisgericht. Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe im Sinn von § 10 Abs. 1 lit. i SubmV sind dadurch gekennzeichnet, dass die Beurteilung der Wettbewerbsbeiträge durch eine unabhängige Jury erfolgt und anonym durchgeführt wird. Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bildet die Anonymität ein wesentliches Merkmal derartiger Wettbewerbe und damit eine zwingende Voraussetzung für die freihändige Vergabe eines öffentlichen Auftrags als Folgeauftrag (E. 5). Der Wettbewerb aus dem Jahr 1999/2000, aus dem die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf freihändige Vergabe ableiten möchte, wurde als Kombination von Projektwettbewerb und Studienauftrag durchgeführt, wobei die in der zweiten Stufe vorgenommene Beurteilung der Studienbeiträge unbestrittenermassen nicht anonym erfolgte. Eine anschliessende freihändige Vergabe war daher nach dem Gesagten nicht möglich und dementsprechend war die Vergabestelle bei ihrem Entscheid auch nicht an die Empfehlung des Beurteilungsgremiums gebunden. Die Vergabestelle hat zwar wiederholt und insbesondere auch im Wettbewerbsprogramm zur 2. Stufe bei den Teilnehmenden die berechtigte Erwartung geweckt, dass ein Wettbewerb mit einer unabhängigen Jury durchgeführt werde, deren Empfehlung bei der Vergabe des Folgeauftrags berücksichtigt werde. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten vermag dieser Umstand indes keinen Anspruch auf den Folgeauftrag zu begründen, da die Einhaltung eines korrekten Verfahrens dem Schutz des Anbietervertrauens in jedem Fall vorgeht (E. 5.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Vertragspartei Recht auf das Geschmacksmuster Ablauf des Auswahlverfahrens Vergabe öffentlicher Aufträge Ablauf der Vergabeverfahren Leistungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 10 Abs. I lit. i SubmV
This provision concerns the free award of contracts based on planning and general service competitions, which is central to the case regarding the subsequent contract award.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 10 Abs. I lit. i SubmV

This provision concerns the free award of contracts based on planning and general service competitions, which is central to the case regarding the subsequent contract award.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00393

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00393 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.01.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Freihändige Vergabe aufgrund der Beurteilung durch ein unabhängiges Preisgericht. Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe im Sinn von § 10 Abs. 1 lit. i SubmV sind dadurch gekennzeichnet, dass die Beurteilung der Wettbewerbsbeiträge durch eine unabhängige Jury erfolgt und anonym durchgeführt wird.

Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bildet die Anonymität ein wesentliches Merkmal derartiger Wettbewerbe und damit eine zwingende Voraussetzung für die freihändige Vergabe eines öffentlichen Auftrags als Folgeauftrag (E. 5). Der Wettbewerb aus dem Jahr 1999/2000, aus dem die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf freihändige Vergabe ableiten möchte, wurde als Kombination von Projektwettbewerb und Studienauftrag durchgeführt, wobei die in der zweiten Stufe vorgenommene Beurteilung der Studienbeiträge unbestrittenermassen nicht anonym erfolgte.

Eine anschliessende freihändige Vergabe war daher nach dem Gesagten nicht möglich und dementsprechend war die Vergabestelle bei ihrem Entscheid auch nicht an die Empfehlung des Beurteilungsgremiums gebunden. Die Vergabestelle hat zwar wiederholt und insbesondere auch im Wettbewerbsprogramm zur 2. Stufe bei den Teilnehmenden die berechtigte Erwartung geweckt, dass ein Wettbewerb mit einer unabhängigen Jury durchgeführt werde, deren Empfehlung bei der Vergabe des Folgeauftrags berücksichtigt werde. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten vermag dieser Umstand indes keinen Anspruch auf den Folgeauftrag zu begründen, da die Einhaltung eines korrekten Verfahrens dem Schutz des Anbietervertrauens in jedem Fall vorgeht (E. 5.1).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANONYMITÄT BEURTEILUNGSGREMIUM FOLGEAUFTRAG FREIHÄNDIGE VERGABE GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT JURY KORREKTES VERFAHREN PLANUNGSWETTBEWERB PROJEKTWETTBEWERB SCHUTZ DES ANBIETERVERTRAUENS SUBMISSIONSRECHT URHEBERRECHT · Rechtsnormen: · § 10 Abs. I lit. i SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3