Professional License Revocation Upheld Due to Compromised Trustworthiness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a medical professional's license to practice independently, finding that their trustworthiness was compromised. While past foreign convictions for administrative offenses were deemed less relevant due to their age and nature, ongoing Swiss criminal and disciplinary proceedings directly related to their professional practice, coupled with a history of financial and administrative duty violations, raised significant doubts about their ability to manage professional responsibilities. Furthermore, the individual had provided untruthful information during their license application, which substantially impaired their trustworthiness. The court concluded that, in light of these factors, the revocation of the license was the only legally permissible consequence.
Legislator-Regeste
AmtlichEntzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit | Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit Es ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen (E. 1.2). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz die Vorstrafen und den Entzug der kassenärztlichen Zulassung des Beschwerdeführers im Ausland in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einfliessen liess. Diese Ereignisse liegen immerhin mehrheitlich mehr als zehn Jahre zurück und weisen keinen direkten Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten, sondern einen administrativen Hintergrund auf. Insofern kann ihnen für die Frage der heute zu beurteilenden Vertrauenswürdigkeit keine allzu grosse Bedeutung zukommen (E. 4.1.1). Gegen den Beschwerdeführer sind derzeit gleich mehrere Straf- und Disziplinarverfahren hängig, die unzweifelhaft einen Zusammenhang zu dessen selbständiger Berufsausübung als Arzt aufweisen. Dadurch erscheint seine Vertrauenswürdigkeit als beeinträchtigt (E. 4.1.2). Der Beschwerdeführer wurde bereits im Ausland wegen der Verletzung finanzieller und administrativer Pflichten verurteilt. Aufgrund der nunmehr auch in der Schweiz in diesem – wenn auch nicht identischen, aber doch vergleichbaren – Zusammenhang eingeleiteten Verfahren kommen Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdeführers auf, ob er die Organisations- und Managementaufgaben im Rahmen seiner Berufstätigkeit wahrnehmen kann (E. 4.1.3). Der Beschwerdeführer machte bei Gesuchstellung nicht wahrheitsgetreue Angaben gegenüber der Behörde. Dies beeinträchtigt seine Vertrauenswürdigkeit erheblich (E. 4.1.4). Der Schluss der Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen sei, ist nicht zu beanstanden (E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Gesetzgeber die Frage der Erfoderlichkeit der Massnahme vorab entschieden. Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, die Vertrauenswürdigkeit sei nicht mehr gegeben, bleibt als einzige Rechtsfolge der Entzug dererteilten Bewilligung (E. 4.3.2). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for revoking the license due to lack of trustworthiness.
Cited as the legal consequence of a lack of trustworthiness, leading to the withdrawal of the license.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00389
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00389 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.07.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.06.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit · Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit Es ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen (E. 1.2).
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz die Vorstrafen und den Entzug der kassenärztlichen Zulassung des Beschwerdeführers im Ausland in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einfliessen liess. Diese Ereignisse liegen immerhin mehrheitlich mehr als zehn Jahre zurück und weisen keinen direkten Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten, sondern einen administrativen Hintergrund auf. Insofern kann ihnen für die Frage der heute zu beurteilenden Vertrauenswürdigkeit keine allzu grosse Bedeutung zukommen (E. 4.1.1).
Gegen den Beschwerdeführer sind derzeit gleich mehrere Straf- und Disziplinarverfahren hängig, die unzweifelhaft einen Zusammenhang zu dessen selbständiger Berufsausübung als Arzt aufweisen. Dadurch erscheint seine Vertrauenswürdigkeit als beeinträchtigt (E. 4.1.2). Der Beschwerdeführer wurde bereits im Ausland wegen der Verletzung finanzieller und administrativer Pflichten verurteilt. Aufgrund der nunmehr auch in der Schweiz in diesem – wenn auch nicht identischen, aber doch vergleichbaren – Zusammenhang eingeleiteten Verfahren kommen Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdeführers auf, ob er die Organisations- und Managementaufgaben im Rahmen seiner Berufstätigkeit wahrnehmen kann (E. 4.1.3).
Der Beschwerdeführer machte bei Gesuchstellung nicht wahrheitsgetreue Angaben gegenüber der Behörde. Dies beeinträchtigt seine Vertrauenswürdigkeit erheblich (E. 4.1.4). Der Schluss der Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen sei, ist nicht zu beanstanden (E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Gesetzgeber die Frage der Erfoderlichkeit der Massnahme vorab entschieden. Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, die Vertrauenswürdigkeit sei nicht mehr gegeben, bleibt als einzige Rechtsfolge der Entzug dererteilten Bewilligung (E. 4.3.2).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BERUFSAUSÜBUNG BEWILLIGUNGSENTZUG ERFORDERLICHKEIT RECHTZEITIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSWÜRDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 6 Abs. I MEDBG § 36 Abs. I MEDBG § 36 Abs. I lit. b MEDBG § 38 MEDBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2