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VB.2013.00385 • VG ZH VB.2013.00385 KI-generiert

Residency Permit Revocation Due to Non-Disclosure of Extramarital Child

Geschäftsnummer VB.2013.00385
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the revocation of a residency permit initially granted based on marriage because the permit holder failed to disclose fathering a child outside the marriage, a fact deemed essential to the assessment of the marital community's quality and the applicant's continuing intent to maintain the marriage. The court reasoned that the non-disclosure, coupled with the subsequent divorce shortly after the five-year mark, rendered the reliance on the marriage for residency rights abusive and that the concealment of the extramarital affair and child justified the retroactive revocation of the permit under the law concerning the willful misrepresentation of circumstances crucial for granting residency, despite the initial extensions granted based on stated intentions of reconciliation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug | Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund Verschweigens bewilligungswesentlicher Tatsachen. [Die Schweizer Ehefrau des türkischen Beschwerdeführers meldete sich nach einjähriger Ehedauer vom gemeinsamen ehelichen Wohnsitz ab und zog allein in einen anderen Kanton. Da die Eheleute eine baldige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenwohnens in Aussicht stellten und berufliche und persönliche Gründe für die Trennung geltend machten, verlängerte das Migrationsamt mehrfach die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer aber anlässlich seines kurz nach der Ehescheidung gestellten Verlängerungsgesuchs verschwieg, noch während der behaupteten Dauer der Ehegemeinschaft ein aussereheliches Kind gezeugt zu haben, wurde dessen Aufenthaltsbewilligung nachträglich wegen des Verschweigens bewilligungswesentlicher Tatsachen widerrufen.] Kognition des Verwaltungsgericht und anwendbares Recht (E. 1). Kein altrechtlicher Aufenthalts- oder Niederlassungsanspruch, da die Ehe bei Erreichung der Fünfjahresgrenze nicht einmal mehr im Sinn eines "living apart together" weiter gelebt und kurz darauf geschieden wurde, womit die Berufung auf die inhaltslos gewordene Ehe rechtsmissbräuchlich gewesen wäre (E. 2.1). Grundsätzlich auch keine neurechtlichen (nachehelichen) Aufenthaltsansprüche, da die Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat, keine wichtigen persönlichen Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen, das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens nicht tangiert wird und weiter auch ermessensweise keine Bewilligung zu erteilen ist (E. 2.2 – 2.5). Prüfung eines nachträglichen Bewilligungswiderrufs gemäss Art. 62 lit. a AuG: Die Kenntnis eines "fragwürdigen Verhaltens" der gesuchstellenden Person bei Bewilligungserteilung schliesst deren späteren Widerruf grundsätzlich aus, sofern später nicht weitere bewilligungswesentliche Umstände hinzukommen, welche der Bewilligungsbehörde zuvor noch nicht bekannt waren und welche imBewilligungsverfahren wissentlich verschwiegen oder falsch angegeben wurden, um dadurch den Aufenthalt bewilligt zu erhalten (E. 2.6.1 – 2.6.3). Definition der bewilligungswesentlichen und damit zum Widerruf berechtigenden Umstände (2.6.2). Das Verschweigen einer ausserehelichen Beziehung, bei welcher ein aussereheliches Kind gezeugt wurde, ist grundsätzlich bewilligungswesentlich, da sich daraus Rückschlüsse zur Qualität der ehelichen Gemeinschaft ableiten lassen und ein fortbestehender Ehewille unglaubhaft erscheinen kann. Der Beschwerdeführer hat den Bewilligungsbehörden gegenüber das Ende seiner ehelichen Beziehung ursprünglich nach dem Zeugungszeitpunkt seines ausserehelichen Kindes terminiert, jedoch sowohl dieses als auch seine aussereheliche Beziehung verschwiegen. Die Aussagen zum behaupteten Ende der Ehegemeinschaft erscheint in Kenntnis der verschwiegenen Umstände im Rückblick fraglich und ist geeignet, generelle Zweifel an den Aussagen der Ehegatten und der Qualität der von ihnen geführten Ehe aufkommen zu lassen. Damit ist die Bewilligungswesentlichkeit der verschwiegenen Tatsachen zu bejahen und der Bewilligungswiderruf zulässig und verhältnismässig, selbst wenn die Fremdbeziehung erst nach Ablauf der nacheheliche Aufenthaltsansprüche begründenden Dreijahresfrist erfolgt sein sollte und die Bewilligung unter Umständen auch in Kenntnis der verschwiegenen Tatsachen hätte erteilt werden können (E. 2.6.4 f.) Abweisung des Familiennachzugs mangels Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers (E. 3). Verneinung von Vollzugshindernisse (E. 4). Absehen von einer Rückweisung aufgrund Spruchreife der Sache (E. 5). Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug uneheliches Konkubinat rückwirkende Aufenthaltsbewilligung vorsorgliche Zuteilung der Obhut Berichtigung des Zivilstandes Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 lit. a AuG
This provision was used to justify the subsequent revocation of the residence permit based on the concealment of essential facts during the application process.
Art. 7 Abs. I ANAG
· --- · Stichworte: · AUSSEREHELICHES KIND BEWILLIGUNGSWIDERRUF GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBWÜRDIGKEIT RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE VERSCHWEIGEN VERTRAUENSSCHUTZ WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. I ANAG Art.
Art. 7 Abs. II ANAG
I ANAG Art. 7 Abs. II ANAG Art.
Art. 11 Abs. I ANAV
II ANAG Art. 11 Abs. I ANAV Art.
Art. 42 Abs. I AuG
I ANAV Art. 42 Abs. I AuG Art.
Art. 44 AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
49 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 lit. a AuG

This provision was used to justify the subsequent revocation of the residence permit based on the concealment of essential facts during the application process.

Art. 60 VZAE

This provision was applied in the dispositive regarding the refusal of family reunification due to the appellant lacking a right of residence.

Art. 96 AuG

This procedural article was used for the decision regarding the costs of the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00385

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00385 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.12.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.12.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug · Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund Verschweigens bewilligungswesentlicher Tatsachen. [Die Schweizer Ehefrau des türkischen Beschwerdeführers meldete sich nach einjähriger Ehedauer vom gemeinsamen ehelichen Wohnsitz ab und zog allein in einen anderen Kanton.

Da die Eheleute eine baldige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenwohnens in Aussicht stellten und berufliche und persönliche Gründe für die Trennung geltend machten, verlängerte das Migrationsamt mehrfach die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer aber anlässlich seines kurz nach der Ehescheidung gestellten Verlängerungsgesuchs verschwieg, noch während der behaupteten Dauer der Ehegemeinschaft ein aussereheliches Kind gezeugt zu haben, wurde dessen Aufenthaltsbewilligung nachträglich wegen des Verschweigens bewilligungswesentlicher Tatsachen widerrufen.] Kognition des Verwaltungsgericht und anwendbares Recht (E. 1).

Kein altrechtlicher Aufenthalts- oder Niederlassungsanspruch, da die Ehe bei Erreichung der Fünfjahresgrenze nicht einmal mehr im Sinn eines "living apart together" weiter gelebt und kurz darauf geschieden wurde, womit die Berufung auf die inhaltslos gewordene Ehe rechtsmissbräuchlich gewesen wäre (E. 2.1). Grundsätzlich auch keine neurechtlichen (nachehelichen) Aufenthaltsansprüche, da die Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat, keine wichtigen persönlichen Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen, das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens nicht tangiert wird und weiter auch ermessensweise keine Bewilligung zu erteilen ist (E. 2.2 – 2.5).

Prüfung eines nachträglichen Bewilligungswiderrufs gemäss Art. 62 lit. a AuG: Die Kenntnis eines "fragwürdigen Verhaltens" der gesuchstellenden Person bei Bewilligungserteilung schliesst deren späteren Widerruf grundsätzlich aus, sofern später nicht weitere bewilligungswesentliche Umstände hinzukommen, welche der Bewilligungsbehörde zuvor noch nicht bekannt waren und welche imBewilligungsverfahren wissentlich verschwiegen oder falsch angegeben wurden, um dadurch den Aufenthalt bewilligt zu erhalten (E. 2.6.1 – 2.6.3). Definition der bewilligungswesentlichen und damit zum Widerruf berechtigenden Umstände (2.6.2).

Das Verschweigen einer ausserehelichen Beziehung, bei welcher ein aussereheliches Kind gezeugt wurde, ist grundsätzlich bewilligungswesentlich, da sich daraus Rückschlüsse zur Qualität der ehelichen Gemeinschaft ableiten lassen und ein fortbestehender Ehewille unglaubhaft erscheinen kann. Der Beschwerdeführer hat den Bewilligungsbehörden gegenüber das Ende seiner ehelichen Beziehung ursprünglich nach dem Zeugungszeitpunkt seines ausserehelichen Kindes terminiert, jedoch sowohl dieses als auch seine aussereheliche Beziehung verschwiegen. Die Aussagen zum behaupteten Ende der Ehegemeinschaft erscheint in Kenntnis der verschwiegenen Umstände im Rückblick fraglich und ist geeignet, generelle Zweifel an den Aussagen der Ehegatten und der Qualität der von ihnen geführten Ehe aufkommen zu lassen.

Damit ist die Bewilligungswesentlichkeit der verschwiegenen Tatsachen zu bejahen und der Bewilligungswiderruf zulässig und verhältnismässig, selbst wenn die Fremdbeziehung erst nach Ablauf der nacheheliche Aufenthaltsansprüche begründenden Dreijahresfrist erfolgt sein sollte und die Bewilligung unter Umständen auch in Kenntnis der verschwiegenen Tatsachen hätte erteilt werden können (E. 2.6.4 f.) Abweisung des Familiennachzugs mangels Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers (E. 3). Verneinung von Vollzugshindernisse (E. 4). Absehen von einer Rückweisung aufgrund Spruchreife der Sache (E. 5).

Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer. · --- · Stichworte: · AUSSEREHELICHES KIND BEWILLIGUNGSWIDERRUF GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBWÜRDIGKEIT RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE VERSCHWEIGEN VERTRAUENSSCHUTZ WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. I ANAG Art. 7 Abs. II ANAG Art. 11 Abs. I ANAV Art. 42 Abs. I AuG Art. 44 AuG Art. 49 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 62 lit. a AuG Art. 62 lit. d AuG Art. 83 Abs. I AuG Art. 90 AuG Art. 96 AuG Art. 126 AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 60 VZAE Art. 76 VZAE · Publikationen:

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