Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00384 • VG ZH VB.2013.00384 KI-generiert

Access to Liability File Denied: Internal Deliberations and Litigation Strategy Protected

Geschäftsnummer VB.2013.00384
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of access to a file concerning a liability procedure, determining that the requested documents, which included correspondence with legal counsel, drafts, and internal communications, were either preparatory for internal decision-making or related to the opposing party's litigation strategy. The court reasoned that while some administrative files are subject to access, this right does not extend to internal deliberations or tactical materials, particularly when the request seeks insight into the opposing party's procedural approach.

Legislator-Regeste

Amtlich

Akteneinsicht nach IDG (Haftungsverfahren) | [Der Spitalrat verweigerte dem Beschwerdeführer Einsicht in das bei der Spitaldirektion geführte Aktendossier "Haftungsverfahren"]. Vorliegend betrifft die Akteneinsicht ein laufendes Verfahren. Verweigert eine Rechtspflegebehörde in einem hängigen Verfahren vollständige Akteneinsicht, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann. Offengelassen, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (E. 1.3). Verwaltungsinterne Akten unterliegen nicht dem Akteneinsichtsrecht. Diese Einschränkung betrifft indes nur diejenigen Akten, die nicht der Stützung einer behördlichen Anordnung dienten (E. 3.1). Bei den streitgegenständlichen Aktenstücken handelt es sich um Korrepsondenz mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdegners, Entwürfe von Rechtsschriften, Kopien eingereichter Rechtsschriften beider Parteien, Notizen zur Vorbereitung von Referentenaudienzen sowie interne E-Mail-Korrespondenz. In diese Aktenstücke muss der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer keine Einsicht gewähren, weil das Akteneinsichtsrecht nicht dazu dienen kann, Einsicht in die Prozesstaktik der (öffentlichrechtlichen) Gegenpartei zu erhalten (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Recht auf Zugang zu Dokumenten Gegenanwalt Klagebewilligung Verletzung von Verfahrensrechten Schutz des Entscheidungsprozesses Zivilprozessverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 BGG

The court considered this provision regarding the possibility of appealing an interim decision concerning full access to files in a pending proceeding.

Art. 20 Abs. 3 IDG

This provision is cited as a legal norm in the context of the case concerning access to files.

§ 8 Abs. 1 VRG

This provision is cited as a legal norm in the context of the case concerning access to files.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00384

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00384 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.06.2014 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Akteneinsicht nach IDG (Haftungsverfahren) · [Der Spitalrat verweigerte dem Beschwerdeführer Einsicht in das bei der Spitaldirektion geführte Aktendossier "Haftungsverfahren"].

Vorliegend betrifft die Akteneinsicht ein laufendes Verfahren. Verweigert eine Rechtspflegebehörde in einem hängigen Verfahren vollständige Akteneinsicht, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann. Offengelassen, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (E. 1.3). Verwaltungsinterne Akten unterliegen nicht dem Akteneinsichtsrecht. Diese Einschränkung betrifft indes nur diejenigen Akten, die nicht der Stützung einer behördlichen Anordnung dienten (E. 3.1).

Bei den streitgegenständlichen Aktenstücken handelt es sich um Korrepsondenz mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdegners, Entwürfe von Rechtsschriften, Kopien eingereichter Rechtsschriften beider Parteien, Notizen zur Vorbereitung von Referentenaudienzen sowie interne E-Mail-Korrespondenz. In diese Aktenstücke muss der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer keine Einsicht gewähren, weil das Akteneinsichtsrecht nicht dazu dienen kann, Einsicht in die Prozesstaktik der (öffentlichrechtlichen) Gegenpartei zu erhalten (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte:

· AKTENEINSICHT VERWALTUNGSINTERNE AKTEN · Rechtsnormen: · Art. 20 Abs. 3 IDG § 8 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2