Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00383 • VG ZH VB.2013.00383 KI-generiert

Hospital Council v. Access to Opinion Formation File

Geschäftsnummer VB.2013.00383
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned a request for access to a file labeled "Opinion Formation" maintained by a public body, which was denied to the applicant by the Hospital Council. The court determined that the Hospital Council was competent to issue the denial and that the cantonal Information Disclosure Act (IDG) applied. The court reasoned that the documents were internal administrative records used for forming an opinion regarding ongoing legal disputes with the applicant and lacked evidentiary character; therefore, the ongoing legitimate interest of the involved party in preventing the applicant's access outweighed the public's right to disclosure, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Akteneinsicht nach IDG (Meinungsbildung) | [Der Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdeführer die Einsicht in ein unter der Bezeichnung "Meinungsbildung" geführtes Aktendossier]. Zuständigkeit des Spitalrats für den Erlass des angefochtenen Beschlusses (E. 3). Anwendbarkeit des IDG (E. 4.1). Ein öffentliches Organ kann die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise verweigern oder aufschieben, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (E. 4.2). Bei den streitgegenständlichen Akten handelt es sich um sogenannte verwaltungsinterne Akten, welche der Meinungsbildung des Mitbeteiligten bezüglich der Rechtsstreitigkeiten mit dem Beschwerdeführer dienten, denen aber kein Beweischarakter zukommt. Das Mitbeteiligte hat im heutigen Zeitpunkt ein berechtigtes Interesse, dass der Beschwerdeführer in diese Akten keine Einsicht erhält (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Recht auf Zugang zu Dokumenten Rechtsgutachten Offenlegung von Daten Auskunftsverlangen allgemein zugängliche Quelle Medizinische Akte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 2 IDG

This provision justifies the dismissal of the appeal based on the prevailing private interest of the involved party against granting access to the administrative file.

Art. 20 Abs. 3 IDG

This provision is cited in the context of the decision regarding the denial of access to the file.

Art. 23 Abs. 1 IDG

This provision, concerning the denial or postponement of the disclosure of information, is cited in the background analysis leading to the decision.

Art. 2 Abs. 1 IDG

This provision is cited to establish the general applicability of the Freedom of Information Act (IDG).

Art. 20 Abs. 2 IDG

This provision is cited in the context of the decision regarding the denial of access to the file.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00383

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00383 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.06.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Akteneinsicht nach IDG (Meinungsbildung) · [Der Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdeführer die Einsicht in ein unter der Bezeichnung "Meinungsbildung" geführtes Aktendossier].

Zuständigkeit des Spitalrats für den Erlass des angefochtenen Beschlusses (E. 3). Anwendbarkeit des IDG (E. 4.1). Ein öffentliches Organ kann die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise verweigern oder aufschieben, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (E. 4.2). Bei den streitgegenständlichen Akten handelt es sich um sogenannte verwaltungsinterne Akten, welche der Meinungsbildung des Mitbeteiligten bezüglich der Rechtsstreitigkeiten mit dem Beschwerdeführer dienten, denen aber kein Beweischarakter zukommt.

Das Mitbeteiligte hat im heutigen Zeitpunkt ein berechtigtes Interesse, dass der Beschwerdeführer in diese Akten keine Einsicht erhält (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT DATENSCHUTZ VERWALTUNGSINTERNE AKTEN · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. 1 IDG Art. 20 Abs. 2 IDG Art. 20 Abs. 3 IDG Art. 23 Abs. 1 IDG Art. 23 Abs. 2 IDG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2