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VB.2013.00380 • VG ZH VB.2013.00380 KI-generiert

Construction Permit for Protected Area with Heritage Site Concerns

Geschäftsnummer VB.2013.00380
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A construction permit was sought for a new building in an area with protected structures, requiring an exceptional permit due to the plot's unusual shape creating special circumstances. The court ruled that initial consent to a new build does not waive appeal rights for a specific project, and while deviating from minimum depth requirements might not inherently contradict the goal of preserving traditional rural construction, the reviewing authorities failed to adequately address the protection of the heritage sites and how the project would respect them, leading to a partial approval and remand for further deliberation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für einen Neubau im Bereich von Schutzobjekten: Ausnahmebewilligung; Anforderungen an einen projektbezogenen Schutzentscheid; Einordnung. Das Einverständnis mit der Erstellung eines Neubaus beinhaltet keinen generellen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf ein späteres konkretes Projekt (E. 1.3). Die spezielle Grundstücksform begründet vorliegend besondere Verhältnisse im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG (E. 5.4). Die Abweichung von der Mindesttiefe steht nicht von vornherein im Widerspruch zum Ziel, die Bewahrung einer traditionellen bäuerlichen Bauweise zu gewährleisten (E. 5.5). Ein projektbezogener Schutzentscheid war vorliegend möglich (E. 7.3 f.). Weder die Verfügung der Baudirektion noch deren Rekursvernehmlassung enthält jedoch eine einlässliche Auseinandersetzung mit den massgeblichen Fragen (E. 7.4). Auch aus dem Entscheid der Vorinstanz ergibt sich nicht in nachvollziehbarer Weise, weshalb eine Gefährdung des Schutzobjekts ausgeschlossen werden kann (E. 7.5). Auch in Bezug auf die kommunale Bewilligung liegt keine nachvollziehbare Begründung vor. Es wird weder ersichtlich, inwiefern das Bauvorhaben dem Anliegen gerecht wird, eine traditionelle bäuerliche Bauweise zu bewahren, noch welche Art von Rücksichtnahme die umliegenden Schutzobjekte verlangen (E. 8.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Erstinstanzen.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Baugelände Teilbewilligung besondere Umstände Denkmalschutz Baurechtsdienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 220 Abs. 1 PBG

The special shape of the property justifies special circumstances in the sense of this provision.

§ 203 Abs. I lit. c PBG

The deviation from the minimum depth is not inherently contradictory to the goal of preserving traditional farming construction methods.

§ 203 Abs. II PBG

A project-related protection decision was possible in this case.

§ 238 Abs. II PBG

Used for partial approval and referral back to the lower courts.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00380

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00380 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für einen Neubau im Bereich von Schutzobjekten: Ausnahmebewilligung; Anforderungen an einen projektbezogenen Schutzentscheid; Einordnung. Das Einverständnis mit der Erstellung eines Neubaus beinhaltet keinen generellen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf ein späteres konkretes Projekt (E. 1.3).

Die spezielle Grundstücksform begründet vorliegend besondere Verhältnisse im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG (E. 5.4). Die Abweichung von der Mindesttiefe steht nicht von vornherein im Widerspruch zum Ziel, die Bewahrung einer traditionellen bäuerlichen Bauweise zu gewährleisten (E. 5.5). Ein projektbezogener Schutzentscheid war vorliegend möglich (E. 7.3 f.). Weder die Verfügung der Baudirektion noch deren Rekursvernehmlassung enthält jedoch eine einlässliche Auseinandersetzung mit den massgeblichen Fragen (E. 7.4). Auch aus dem Entscheid der Vorinstanz ergibt sich nicht in nachvollziehbarer Weise, weshalb eine Gefährdung des Schutzobjekts ausgeschlossen werden kann (E. 7.5).

Auch in Bezug auf die kommunale Bewilligung liegt keine nachvollziehbare Begründung vor. Es wird weder ersichtlich, inwiefern das Bauvorhaben dem Anliegen gerecht wird, eine traditionelle bäuerliche Bauweise zu bewahren, noch welche Art von Rücksichtnahme die umliegenden Schutzobjekte verlangen (E. 8.3).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Erstinstanzen. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESONDERE VERHÄLTNISSE DENKMALPFLEGE EINORDNUNG GEBÄUDETIEFE NÄHERBAURECHT PROJEKTBEZOGENER SCHUTZENTSCHEID RECHTSMISSBRAUCH RECHTSMITTELVERZICHT SCHUTZUMFANG UMGEBUNG UMSCHWUNG WOHNHYGIENE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV § 50 PBG § 203 Abs. I lit. c PBG § 203 Abs. II PBG § 211 Abs. I PBG § 220 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG Art./§ 9 Abs. I BZO Uster Art./§ 19 Abs. I lit. e BZO Uster § 20 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2