Sham Marriage Residency Revocation Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a residency permit because the initial grant of residency was based on a sham marriage; shortly after receiving the permit, the individual divorced his second wife, who was a resident, and immediately remarried his first wife in his home country, subsequently filing for family reunification for the first wife and their children. The court reasoned that factors such as a significant age difference, a short acquaintance before marriage, minimal mutual knowledge, and the close chronology of the divorce and remarriage, alongside continued cohabitation at the family home following the divorce, strongly indicated the second marriage was solely for immigration purposes, justifying the revocation and deportation as the individual's presence was predicated on knowingly concealing these motives.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Scheinehe nach erneuten Heirat der ersten Ehefrau Nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung liess sich der Beschwerdeführer von seiner hier niedergelassenen zweiten Ehefrau scheiden und verheiratete sich in seinem Heimatland wieder mit seiner ersten Ehefrau und Landsfrau und stellte Nachzugsgesuche für diese sowie die gemeinsamen Kinder. Aufgrund des Verdachts auf Scheinehe hinsichtlich der zweiten Ehe wurde die Niederlassungsbewilligung widerrufen und dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Der erhebliche Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die Heirat nach kurzer Bekanntschaft, die geringen wechselseitigen Kenntnisse und die Chronologie der Ereignisse indizieren vorliegend eine Scheinehe in Bezug auf die zweite Ehe des Beschwerdeführers. Namentlich die enge Abfolge von Scheidung und (Wieder-)Verheiratung unmittelbar vor und nach der Erteilung ausländerrechtlicher Bewilligungen und die bereits kurz nach der Scheidung erfolgte Anmietung einer für eine vierköpfige Familie geeigneten Wohnung sowie die zeitliche Staffelung der Nachzugsgesuche deuten auf ein planmässiges Vorgehen zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung und dem Nachzug der Familie nahe, zumal die erste und derzeitige Ehefrau des Beschwerdeführers auch nach ihrer Scheidung ihre Meldeadresse weiter im elterlichen Haus des Beschwerdeführers hatte und die Beteiligten widersprüchliche Aussagen machten (E. 2). Absehen von einer weiteren Beweiserhebung in antizipierter Beweiswürdigung (E. 2.4). Die Wegweisung ist nicht unzumutbar, da eine Wiedereingliederung zumutbar ist, der Beschwerdeführer nur gebrochen deutsch spricht und keine qualifizierte Fachkraft ist und der bisherige Aufenthalt von 9 1/4 Jahren erst durch das wissentliche Verschweigen der rein ausländerrechtlichen Motive für die zweite Ehe ermöglicht und deshalb zu relativieren ist (E. 3). Kostenauflage und Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung derBeschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article served as the main legal basis for the revocation of the residence permit based on the deceitful nature of the second marriage.
This article was cited as a legal basis relating to the revocation procedure.
This article was cited as a legal basis regarding the legal consequences or provisions related to the decision.
This article was cited as a procedural legal basis for the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00378
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00378 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Scheinehe nach erneuten Heirat der ersten Ehefrau Nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung liess sich der Beschwerdeführer von seiner hier niedergelassenen zweiten Ehefrau scheiden und verheiratete sich in seinem Heimatland wieder mit seiner ersten Ehefrau und Landsfrau und stellte Nachzugsgesuche für diese sowie die gemeinsamen Kinder.
Aufgrund des Verdachts auf Scheinehe hinsichtlich der zweiten Ehe wurde die Niederlassungsbewilligung widerrufen und dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Der erhebliche Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die Heirat nach kurzer Bekanntschaft, die geringen wechselseitigen Kenntnisse und die Chronologie der Ereignisse indizieren vorliegend eine Scheinehe in Bezug auf die zweite Ehe des Beschwerdeführers. Namentlich die enge Abfolge von Scheidung und (Wieder-)Verheiratung unmittelbar vor und nach der Erteilung ausländerrechtlicher Bewilligungen und die bereits kurz nach der Scheidung erfolgte Anmietung einer für eine vierköpfige Familie geeigneten Wohnung sowie die zeitliche Staffelung der Nachzugsgesuche deuten auf ein planmässiges Vorgehen zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung und dem Nachzug der Familie nahe, zumal die erste und derzeitige Ehefrau des Beschwerdeführers auch nach ihrer Scheidung ihre Meldeadresse weiter im elterlichen Haus des Beschwerdeführers hatte und die Beteiligten widersprüchliche Aussagen machten (E. 2).
Absehen von einer weiteren Beweiserhebung in antizipierter Beweiswürdigung (E. 2.4). Die Wegweisung ist nicht unzumutbar, da eine Wiedereingliederung zumutbar ist, der Beschwerdeführer nur gebrochen deutsch spricht und keine qualifizierte Fachkraft ist und der bisherige Aufenthalt von 9 1/4 Jahren erst durch das wissentliche Verschweigen der rein ausländerrechtlichen Motive für die zweite Ehe ermöglicht und deshalb zu relativieren ist (E. 3). Kostenauflage und Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte:
· ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG AUSLÄNDERRECHTSEHE INDIZIEN MELDEADRESSE NACHZUGSGESUCH NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SCHEINEHE WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIEDERVERHEIRATUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 90 AuG § 7 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3