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VB.2013.00377 • VG ZH VB.2013.00377 KI-generiert

Right to Support Regardless of Cause: Welfare Sanctions Overturned

Geschäftsnummer VB.2013.00377
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A social welfare office reduced an individual's basic needs by 15% from the start of support, citing self-inflicted unemployment. The court overturned this decision, ruling that the cause of the need for support is irrelevant when determining entitlement. Furthermore, the court found that because the individual had previously been self-sufficient, the welfare office lacked the authority to issue directives and impose sanctions for non-compliance. The court also found no evidence of the individual acting in bad faith.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Kürzung des Grundbedarfs. Die Sozialbehörde kürzte den Grundbedarf des Beschwerdegegners um 15 % bereits ab Unterstützungsbeginn, weil dieser seine Arbeitslosigkeit selber verschuldet habe. Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.3). Da der Beschwerdegegner eine Zeit lang von der Sozialhilfe abgelöst war, bestand kein Unterstützungsverhältnis, das die Sozialbehörde berechtigt hätte, dem Beschwerdegegner Weisungen zu erteilen und bei deren Nichtbefolgung den Grundbedarf sanktionsweise zu kürzen (E. 4.1). Die Ursache der Bedürftigkeit bezüglich der Entstehung des Unterstützungsanspruchs ist nicht ausschlaggebend (E. 4.2). Rechtsmissbräuchliches Verhalten ist dem Beschwerdegegner nicht vorzuwerfen (E. 4.3.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Sozialhilfe fehlende Anspruchsberechtigung Grundbedürfnisse Verlust des Versorgerschadens Recht auf Wohnung Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

This provision is cited as the legal basis for the social assistance claim and the court's decision regarding the reduction of the basic needs.

§ 24 SHG

This provision relates to the reduction of social assistance, which was the core issue of the case, and is therefore directly applied in the court's decision.

§ 21 Abs. II VRG

This procedural provision is likely related to the appeal process or the authority of the social welfare office, influencing the court's procedural handling of the case.

§ 138 Abs. I ZPO

This provision, part of the Civil Procedure Code, is cited and therefore applied in the context of the court's decision-making process.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00377

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00377 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.07.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Kürzung des Grundbedarfs. Die Sozialbehörde kürzte den Grundbedarf des Beschwerdegegners um 15 % bereits ab Unterstützungsbeginn, weil dieser seine Arbeitslosigkeit selber verschuldet habe. Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.3). Da der Beschwerdegegner eine Zeit lang von der Sozialhilfe abgelöst war, bestand kein Unterstützungsverhältnis, das die Sozialbehörde berechtigt hätte, dem Beschwerdegegner Weisungen zu erteilen und bei deren Nichtbefolgung den Grundbedarf sanktionsweise zu kürzen (E. 4.1).

Die Ursache der Bedürftigkeit bezüglich der Entstehung des Unterstützungsanspruchs ist nicht ausschlaggebend (E. 4.2). Rechtsmissbräuchliches Verhalten ist dem Beschwerdegegner nicht vorzuwerfen (E. 4.3.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSLOSIGKEIT GRUNDBEDARF KÜNDIGUNG KÜRZUNG SOZIALHILFE VERSCHULDEN WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 24 SHG § 21 Abs. II VRG § 138 Abs. I ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4