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VB.2013.00372 • VG ZH VB.2013.00372 KI-generiert

Denial of Economic Assistance for Refusal to Participate in Employment Program

Geschäftsnummer VB.2013.00372
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the denial of economic assistance to an applicant who allegedly refused participation in a four-week "basic employment" program designed to assess fitness for work, noting that the obligation for a recipient to engage in reasonable employment is a condition for receiving state benefits, not a sovereign work mandate. The court reasoned that the applicant could not be accused of refusing participation because they were not properly invited to the program, and furthermore, if refusal had occurred, the enforcing authority must issue a formal instruction detailing the consequences of non-compliance, especially given the severe impact of withholding basic support, which is owed to needy applicants from the moment of application, even during prolonged factual clarifications.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Verweigerung der wirtschaftlichen Hilfe wegen Nichtteilnahme an der Basisbeschäftigung Verlangt das fürsorgepflichtige Gemeinwesen vom Fürsorgeempfänger, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, handelt es sich nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung (E. 2.2). Die vierwöchige Basisbeschäftigung dient der Klärung, ob die Teilnehmenden zu einer regelmässigen Arbeit mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % in der Lage sind. Während des Einsatzes wird ausgelotet, welche Massnahmen für einen Einstieg in die Arbeitsintegration realistisch und am besten geeignet sind (E. 3.1). Personen, die neu Sozialhilfe beantragen und die Voraussetzungen für eine Anmeldung bei der Basisbeschäftigung erfüllen, erhalten während der vierwöchigen Abklärung einen existenzsichernden Lohn. Sie werden erst nach erfolgreichem Abschluss der Basisbeschäftigung in die Sozialhilfe aufgenommen (E. 3.3). Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgeworfen werden, sie habe die Teilnahme an der Basisbeschäftigung verweigert, da sie hierzu nicht ordnungsgemäss eingeladen wurde (E. 4.5). Hätte die Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Basisbeschäftigung tatsächlich verweigert, hätte eine entsprechende Verhaltensanweisung an sie gerichtet werden müssen, in der sie zur Teilnahme aufgefordert und auf die Nachteile bei deren Nichtbefolgen hätte hingewiesen werden müssen (E. 5.4). Angesichts der einschneidenden Wirkungen bei Verweigerung der Basisbeschäftigung müsste auch bei Personen, die noch nicht unterstützt werden, mittels einer entsprechenden Weisung und unter Androhung der Nachteile bei Unterlassung der Besuch der Basisbeschäftigung durchgesetzt werden. Dabei zählt die Abklärung, ob eine Person die Basisbeschäftigung durchlaufen muss, nach dem System der Beschwerdegegnerin zu den Voraussetzungen, um Sozialhilfe zu erhalten. Gegenüber bedürftigen Gesuchstellern ist aber die wirtschaftliche Hilfe abdem Moment der Gesuchseinreichung geschuldet, auch dann, wenn sich die Sachverhaltsabklärungen in die Länge ziehen (E. 5.6). Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

Schlagwörter

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Leistungsbezüger Beschäftigungsbedingungen wirtschaftliche Härte Einstellung der Sozialhilfe staatliche Pflicht Einkommensverzicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 3b Abs. I SHG

This provision (part of the substantive law) is listed under the legal norms applied to the case outcome, indicating its relevance to the final decision regarding social assistance.

§ 3b Abs. II SHG

This provision (part of the substantive law) is listed under the legal norms applied to the case outcome, indicating its relevance to the final decision regarding social assistance.

§ 24 Abs. I SHG

This provision (part of the substantive law) is listed under the legal norms applied to the case outcome, indicating its relevance to the final decision regarding social assistance.

§ 24a Abs. I SHG

This provision (part of the substantive law) is listed under the legal norms applied to the case outcome, indicating its relevance to the final decision regarding social assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00372

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00372 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.01.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Verweigerung der wirtschaftlichen Hilfe wegen Nichtteilnahme an der Basisbeschäftigung Verlangt das fürsorgepflichtige Gemeinwesen vom Fürsorgeempfänger, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, handelt es sich nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung (E. 2.2).

Die vierwöchige Basisbeschäftigung dient der Klärung, ob die Teilnehmenden zu einer regelmässigen Arbeit mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % in der Lage sind. Während des Einsatzes wird ausgelotet, welche Massnahmen für einen Einstieg in die Arbeitsintegration realistisch und am besten geeignet sind (E. 3.1). Personen, die neu Sozialhilfe beantragen und die Voraussetzungen für eine Anmeldung bei der Basisbeschäftigung erfüllen, erhalten während der vierwöchigen Abklärung einen existenzsichernden Lohn. Sie werden erst nach erfolgreichem Abschluss der Basisbeschäftigung in die Sozialhilfe aufgenommen (E. 3.3).

Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgeworfen werden, sie habe die Teilnahme an der Basisbeschäftigung verweigert, da sie hierzu nicht ordnungsgemäss eingeladen wurde (E. 4.5). Hätte die Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Basisbeschäftigung tatsächlich verweigert, hätte eine entsprechende Verhaltensanweisung an sie gerichtet werden müssen, in der sie zur Teilnahme aufgefordert und auf die Nachteile bei deren Nichtbefolgen hätte hingewiesen werden müssen (E. 5.4). Angesichts der einschneidenden Wirkungen bei Verweigerung der Basisbeschäftigung müsste auch bei Personen, die noch nicht unterstützt werden, mittels einer entsprechenden Weisung und unter Androhung der Nachteile bei Unterlassung der Besuch der Basisbeschäftigung durchgesetzt werden.

Dabei zählt die Abklärung, ob eine Person die Basisbeschäftigung durchlaufen muss, nach dem System der Beschwerdegegnerin zu den Voraussetzungen, um Sozialhilfe zu erhalten. Gegenüber bedürftigen Gesuchstellern ist aber die wirtschaftliche Hilfe ab dem Moment der Gesuchseinreichung geschuldet, auch dann, wenn sich die Sachverhaltsabklärungen in die Länge ziehen (E. 5.6). Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. · --- · Stichworte: · ANSPRUCHSVORAUSSETZUNG ARBEITSINTEGRATIONSPROGRAMM AUFLAGE BASISBESCHÄFTIGUNG GEGENLEISTUNG LEISTUNGSEINSTELLUNG LEISTUNGSKÜRZUNG SUBSIDIARITÄTSPRINZIP UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 3b Abs. I SHG § 3b Abs. II SHG § 24 Abs. I SHG § 24a Abs. I SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2