Separated Spouses in Shared Household Denied Cohabitation for Residence Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that spouses living in separate living units within a large shared household did not fulfill the requirement of cohabitation for an extended residence permit. The court reasoned that their choice to live separately was voluntary and therefore did not constitute a compelling reason for an exception, thus denying the application for the permit.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Leben Ehegatten in verschiedenen Wohngemeinschaften eines Grosshaushalts, gebricht es am Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 Abs. 1 AuG und liegt in diesem freiwilligen Getrenntleben auch kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG.] Die Ehegatten haben nach Eheschluss in einer als Grosshaushalt konzipierten Wohngenossenschaft, in der gewisse Gemeinschaftsräume wie insbesondere die Grossküche und der Speisesaal allen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Nutzung offenstehen, in unterschiedlichen Zimmern auf verschiedenen Stockwerken und in unterschiedlichen Wohngemeinschaften gelebt (E. 5.3 f.). Die Ehegatten haben diese Wohnform frei gewählt und namentlich darauf verzichtet, sich um den Bezug von Zimmern innerhalb derselben Wohnung des Wohnhauses zu bemühen, weshalb vom einem freiwilligen Getrenntleben der Ehegatten auszugehen ist. Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG konnte demnach nicht entstehen, weshalb auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AuG vorliegend nicht in Betracht kommt (E. 5.6). Der Verzicht auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen erweist sich vorliegend nicht als rechtsverletztend (E. 6). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to determine that the requirement of living together was not met, thus no right to an residence permit could arise.
This provision was cited to establish that the voluntary separation of the spouses did not constitute an important reason for a residence permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00362
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00362 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.11.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.10.2014 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Leben Ehegatten in verschiedenen Wohngemeinschaften eines Grosshaushalts, gebricht es am Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 Abs. 1 AuG und liegt in diesem freiwilligen Getrenntleben auch kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG.] Die Ehegatten haben nach Eheschluss in einer als Grosshaushalt konzipierten Wohngenossenschaft, in der gewisse Gemeinschaftsräume wie insbesondere die Grossküche und der Speisesaal allen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Nutzung offenstehen, in unterschiedlichen Zimmern auf verschiedenen Stockwerken und in unterschiedlichen Wohngemeinschaften gelebt (E. 5.3 f.).
Die Ehegatten haben diese Wohnform frei gewählt und namentlich darauf verzichtet, sich um den Bezug von Zimmern innerhalb derselben Wohnung des Wohnhauses zu bemühen, weshalb vom einem freiwilligen Getrenntleben der Ehegatten auszugehen ist. Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG konnte demnach nicht entstehen, weshalb auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AuG vorliegend nicht in Betracht kommt (E. 5.6). Der Verzicht auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen erweist sich vorliegend nicht als rechtsverletztend (E. 6).
Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin. · --- · Stichworte: · EHELICHES ZUSAMMENLEBEN GETRENNTLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AuG Art. 49 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2