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VB.2013.00362 • VG ZH VB.2013.00362 KI-generiert

Separated Spouses in Shared Household Denied Cohabitation for Residence Permit

Geschäftsnummer VB.2013.00362
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that spouses living in separate living units within a large shared household did not fulfill the requirement of cohabitation for an extended residence permit. The court reasoned that their choice to live separately was voluntary and therefore did not constitute a compelling reason for an exception, thus denying the application for the permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Leben Ehegatten in verschiedenen Wohngemeinschaften eines Grosshaushalts, gebricht es am Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 Abs. 1 AuG und liegt in diesem freiwilligen Getrenntleben auch kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG.] Die Ehegatten haben nach Eheschluss in einer als Grosshaushalt konzipierten Wohngenossenschaft, in der gewisse Gemeinschaftsräume wie insbesondere die Grossküche und der Speisesaal allen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Nutzung offenstehen, in unterschiedlichen Zimmern auf verschiedenen Stockwerken und in unterschiedlichen Wohngemeinschaften gelebt (E. 5.3 f.). Die Ehegatten haben diese Wohnform frei gewählt und namentlich darauf verzichtet, sich um den Bezug von Zimmern innerhalb derselben Wohnung des Wohnhauses zu bemühen, weshalb vom einem freiwilligen Getrenntleben der Ehegatten auszugehen ist. Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG konnte demnach nicht entstehen, weshalb auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AuG vorliegend nicht in Betracht kommt (E. 5.6). Der Verzicht auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen erweist sich vorliegend nicht als rechtsverletztend (E. 6). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen uneheliches Konkubinat Getrenntleben einvernehmliches Getrenntleben Ehegatte Güterrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 1 AuG
Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG konnte demnach nicht entstehen, weshalb auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art.
Art. 49 AuG
This provision was cited to establish that the voluntary separation of the spouses did not constitute an important reason for a residence permit.
Art. 50 AuG
1 AuG konnte demnach nicht entstehen, weshalb auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AuG vorliegend nicht in Betracht kommt (E.
Art. 42 Abs. I AuG
This provision was used to determine that the requirement of living together was not met, thus no right to an residence permit could arise.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. I AuG

This provision was used to determine that the requirement of living together was not met, thus no right to an residence permit could arise.

Art. 49 AuG

This provision was cited to establish that the voluntary separation of the spouses did not constitute an important reason for a residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00362

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00362 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.11.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.10.2014 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Leben Ehegatten in verschiedenen Wohngemeinschaften eines Grosshaushalts, gebricht es am Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 Abs. 1 AuG und liegt in diesem freiwilligen Getrenntleben auch kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG.] Die Ehegatten haben nach Eheschluss in einer als Grosshaushalt konzipierten Wohngenossenschaft, in der gewisse Gemeinschaftsräume wie insbesondere die Grossküche und der Speisesaal allen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Nutzung offenstehen, in unterschiedlichen Zimmern auf verschiedenen Stockwerken und in unterschiedlichen Wohngemeinschaften gelebt (E. 5.3 f.).

Die Ehegatten haben diese Wohnform frei gewählt und namentlich darauf verzichtet, sich um den Bezug von Zimmern innerhalb derselben Wohnung des Wohnhauses zu bemühen, weshalb vom einem freiwilligen Getrenntleben der Ehegatten auszugehen ist. Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG konnte demnach nicht entstehen, weshalb auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AuG vorliegend nicht in Betracht kommt (E. 5.6). Der Verzicht auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen erweist sich vorliegend nicht als rechtsverletztend (E. 6).

Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin. · --- · Stichworte: · EHELICHES ZUSAMMENLEBEN GETRENNTLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AuG Art. 49 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2