Water Law Concession Denial Upheld Due to Archaeological Site Threat
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging the denial of a water law concession for dredging an access route and the interior of a boathouse because the proposed activity threatened an archaeological site designated as a protected object under public interest. The court reasoned that concessions for using public waters must not significantly impair public interests, and the preservation of cultural assets constitutes such an interest, justifying the denial even if the applicant satisfies minimum legal requirements, as there is no overriding private right to the requested permit, and the refusal was deemed necessary and appropriate to safeguard the archaeological discovery.
Legislator-Regeste
Amtlichwasserrechtliche Konzession | Wasserrechtliche Konzession zur Ausbaggerung der Zufahrt zu einem Bootshaus sowie zur Ausbaggerung im besagten Bootshaus. Der Subeventualantrag stellt eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar, weshalb entsprechend darauf nicht einzutreten ist (E. 2.2). Rechtsgrundlagen betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Konzession oder Bewilligung bei den Gemeingebrauch beschränkenden oder übersteigenden Nutzungen der öffentlichen Gewässer (E. 3.1), betreffend den Schutz (vor)geschichtlicher Stätten (E. 3.2) sowie der Eigentumsgarantie als Bestandesgarantie (E. 3.3). Nach Massgabe von § 43 Abs. 1 WWG ist zu beachten, dass Konzessionen zur Nutzung öffentlicher Gewässer nur erteilt werden dürfen, wenn sie öffentliche Interessen nicht erheblich beeinträchtigen. Bei der Erhaltung von Kulturgütern handelt es sich offensichtlich um ein solches öffentliches Interesse (E. 4.1.2). Unerheblich bleibt, wie mächtig sich die Ausdehnung der gesamten archäologischen Schutzzone zeigt. Vielmehr besteht das öffentliche Interesse darin, die Zerstörung solcher Zonen zu verhindern, soweit es sich mit verhältnismässigem Aufwand rechtfertigen lässt (E. 4.2). Der für den Entscheid relevante Sachverhalt wurde in genügender Weise abgeklärt (E. 4.3.1). Im Vermessungsperimeter wurden sehr wohl archäologische Funde beobachtet. Die Unterschutzstellung erfolgte somit nicht gestützt auf Vermutungen. Unter diesen Umständen kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass ein Schutzobjekt gemäss § 203 Abs. 1 lit. d PBG vorliege (E. 4.3.2). Mögliche Schäden an den Kulturschichten schliessen nicht aus, dass an jenem Ort zu gegebener Zeit und bei vorhandenen finanziellen Mitteln gleichwohl archäologische Grabungen stattfinden könnten (E. 4.3.4). Erfordernis der Bestimmtheit der Normierung und der Gesetzesform bei Nutzungsregelungen öffentlicher Sachen (E. 4.4.1). Die Pflicht zur Einholung einer Konzession bzw. Bewilligung ist mit § 36 Abs. 1 WWG in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten.Sodann gibt § 25 KonzV WWG den eingangs erwähnten Konzessionsgrundsatz von § 43 Abs. 1 WWG wieder (E. 4.4.2). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Seeanstössern fällt unsubstanziiert aus (E. 5.2). Es besteht kein privates Interesse, welches das öffentliche überwiegen würde (E. 5.4). Dem Beschwerdeführer kann die ersuchte Konzession auch nicht unter Auflagen erteilt werden (E. 6.4). Die Verweigerung der Konzessionserteilung erweist sich als erforderlich und geeignet, um das öffentliche Interesse am Schutz der archäologischen Fundstätte beim Bootshaus des Beschwerdeführers zu wahren (E. 6.7). Es gibt keinen (bedingten) Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession, auch wenn die gesetzlichen Mindestanforderungen gegeben sind, zumal vorliegend nicht die Ausübung von Freiheitsrechten wie die Versammlungs-, Religions-, Presse- oder Wirtschaftsfreiheit auf öffentlichem Grund zu beurteilen ist (E. 7.3). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis requiring that concessions must not significantly impair public interests, which was central to denying the concession.
Cited as the legal basis confirming that a protected object according to this provision was present, justifying the denial.
Cited in reference to the requirement for a concession/permit to be contained in a formal law.
Cited as reiterating the general principle of concession from § 43 Abs. 1 WWG.
Mentioned in the list of legal norms, although its specific application in the orders is not detailed as the main ground.
Cited in the list of legal norms.
Cited in the list of legal norms.
Cited in the list of legal norms.
Cited in the list of legal norms.
Cited in the list of legal norms.
Cited in the list of legal norms.
Cited in the list of legal norms.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00360
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00360 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.09.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · wasserrechtliche Konzession · Wasserrechtliche Konzession zur Ausbaggerung der Zufahrt zu einem Bootshaus sowie zur Ausbaggerung im besagten Bootshaus. Der Subeventualantrag stellt eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar, weshalb entsprechend darauf nicht einzutreten ist (E. 2.2).
Rechtsgrundlagen betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Konzession oder Bewilligung bei den Gemeingebrauch beschränkenden oder übersteigenden Nutzungen der öffentlichen Gewässer (E. 3.1), betreffend den Schutz (vor)geschichtlicher Stätten (E. 3.2) sowie der Eigentumsgarantie als Bestandesgarantie (E. 3.3). Nach Massgabe von § 43 Abs. 1 WWG ist zu beachten, dass Konzessionen zur Nutzung öffentlicher Gewässer nur erteilt werden dürfen, wenn sie öffentliche Interessen nicht erheblich beeinträchtigen. Bei der Erhaltung von Kulturgütern handelt es sich offensichtlich um ein solches öffentliches Interesse (E. 4.1.2).
Unerheblich bleibt, wie mächtig sich die Ausdehnung der gesamten archäologischen Schutzzone zeigt. Vielmehr besteht das öffentliche Interesse darin, die Zerstörung solcher Zonen zu verhindern, soweit es sich mit verhältnismässigem Aufwand rechtfertigen lässt (E. 4.2). Der für den Entscheid relevante Sachverhalt wurde in genügender Weise abgeklärt (E. 4.3.1). Im Vermessungsperimeter wurden sehr wohl archäologische Funde beobachtet. Die Unterschutzstellung erfolgte somit nicht gestützt auf Vermutungen. Unter diesen Umständen kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass ein Schutzobjekt gemäss § 203 Abs. 1 lit. d PBG vorliege (E. 4.3.2).
Mögliche Schäden an den Kulturschichten schliessen nicht aus, dass an jenem Ort zu gegebener Zeit und bei vorhandenen finanziellen Mitteln gleichwohl archäologische Grabungen stattfinden könnten (E. 4.3.4). Erfordernis der Bestimmtheit der Normierung und der Gesetzesform bei Nutzungsregelungen öffentlicher Sachen (E. 4.4.1). Die Pflicht zur Einholung einer Konzession bzw. Bewilligung ist mit § 36 Abs. 1 WWG in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten.Sodann gibt § 25 KonzV WWG den eingangs erwähnten Konzessionsgrundsatz von § 43 Abs. 1 WWG wieder (E. 4.4.2).
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Seeanstössern fällt unsubstanziiert aus (E. 5.2). Es besteht kein privates Interesse, welches das öffentliche überwiegen würde (E. 5.4). Dem Beschwerdeführer kann die ersuchte Konzession auch nicht unter Auflagen erteilt werden (E. 6.4). Die Verweigerung der Konzessionserteilung erweist sich als erforderlich und geeignet, um das öffentliche Interesse am Schutz der archäologischen Fundstätte beim Bootshaus des Beschwerdeführers zu wahren (E. 6.7). Es gibt keinen (bedingten) Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession, auch wenn die gesetzlichen Mindestanforderungen gegeben sind, zumal vorliegend nicht die Ausübung von Freiheitsrechten wie die Versammlungs-, Religions-, Presse- oder Wirtschaftsfreiheit auf öffentlichem Grund zu beurteilen ist (E. 7.3).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARCHÄOLOGISCHE SCHUTZZONE ARCHÄOLOGISCHER FUND AUSBAGGERUNG BESTANDESGARANTIE BOOTSHAUS EIGENTUMSGARANTIE INVENTAR ÖFFENTLICHES INTERESSE PFAHLBAUTEN PRIVATE INTERESSEN SCHUTZOBJEKT SCHUTZWÜRDIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ WASSERRECHTSKONZESSION · Rechtsnormen: · Art. 26 BV Art./§ 25 KonzessionsV Art. 103 Abs. II KV § 203 Abs. I lit. d PBG § 204 Abs. I PBG § 2 lit. c WasserwirtschaftsG § 2 lit. h WasserwirtschaftsG § 36 Abs. I WasserwirtschaftsG § 43 Abs. I WasserwirtschaftsG § 75 lit. a WasserwirtschaftsG § 75 lit. c WasserwirtschaftsG · Publikationen:
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