Registered Partnership Revocation Upheld After Separation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a residence permit granted to the registered partner of an EU/EFTA national, based on a definitive separation after a short cohabitation period. The court reasoned that while the individual could generally invoke the Freedom of Movement Agreement (FZA), continued reliance on the now formally existing but substantively voided registered partnership solely to secure residency constituted an abuse of rights, given the clear intent to separate and the prolonged judicial separation. Furthermore, neither the non-discrimination clause of the FZA nor the principle of favorable treatment under national law supported an ongoing right to residency, especially as the short duration of the partnership and the unproven claims of discrimination in the partner's home country did not establish a hardship case justifying an exception.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des eingetragenen Partners eines niedergelassenen EU/EFTA-Bürgers aufgrund definitiver Trennung nach kurzer Gemeinschaft Kognition und Verfahrensgegenstand (E. 1 und 2). Anwendbarkeit des FZA auf eingetragene Partner von EU/EFTA-Bürgern und Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Der Beschwerdeführer kann sich als eingetragener Partner eines EU/EFTA-Bürgers zwar grundsätzlich auf das FZA berufen, angesichts des klaren Trennungswillens, des klar dokumentierten emotionalen Bruchs zwischen den Partnern und der seit über 21 Monaten andauernden gerichtlichen Trennung kann jedoch nicht mehr von einer bloss vorübergehenden Trennung ausgegangen werden und die Berufung auf die inhaltslos gewordene und lediglich noch formell fortbestehende eingetragene Partnerschaft zur Sicherung des Aufenthalts erscheint rechtsmissbräuchlich (E. 3). Diskriminierungsverbot und Günstigkeitsprinzip: Vorliegend lässt sich aufgrund der kurzen Dauer der gelebten Gemeinschaft der eingetragenen Partner und mangels wichtiger persönlicher Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 und 52 AuG) weder aus dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA noch aus dem Günstigkeitsprinzip von Art. 2 Abs. 2 AuG ein Aufenthaltsanspruch ableiten. Insbesondere begründet die behauptete aber nicht weiter substanziierte Diskriminierung und Stigmatisierung von Homosexuellen in der indonesischen Heimat des Beschwerdeführers keinen Härtefall (E. 4). Kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässen Ermessen und keine Vollzugshindernisse (E. 5). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge Heilung der Gehörsverletzung im Rekursverfahren (E. 6). Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court addressed the application of this provision regarding the prohibition of discrimination in the context of the appeal.
This provision, read in conjunction with others, was used to assess the lack of grounds for extending the residence permit.
This provision was considered in relation to the lack of grounds for extending the residence permit due to personal reasons.
This provision was considered in relation to the lack of grounds for extending the residence permit.
The court addressed the application of the principle of favorability ('Günstigkeitsprinzip') based on this provision.
This provision governs the allocation of court costs for the dismissed appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00358
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00358 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des eingetragenen Partners eines niedergelassenen EU/EFTA-Bürgers aufgrund definitiver Trennung nach kurzer Gemeinschaft Kognition und Verfahrensgegenstand (E. 1 und 2). Anwendbarkeit des FZA auf eingetragene Partner von EU/EFTA-Bürgern und Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs:
Der Beschwerdeführer kann sich als eingetragener Partner eines EU/EFTA-Bürgers zwar grundsätzlich auf das FZA berufen, angesichts des klaren Trennungswillens, des klar dokumentierten emotionalen Bruchs zwischen den Partnern und der seit über 21 Monaten andauernden gerichtlichen Trennung kann jedoch nicht mehr von einer bloss vorübergehenden Trennung ausgegangen werden und die Berufung auf die inhaltslos gewordene und lediglich noch formell fortbestehende eingetragene Partnerschaft zur Sicherung des Aufenthalts erscheint rechtsmissbräuchlich (E. 3).
Diskriminierungsverbot und Günstigkeitsprinzip: Vorliegend lässt sich aufgrund der kurzen Dauer der gelebten Gemeinschaft der eingetragenen Partner und mangels wichtiger persönlicher Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 und 52 AuG) weder aus dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA noch aus dem Günstigkeitsprinzip von Art. 2 Abs. 2 AuG ein Aufenthaltsanspruch ableiten. Insbesondere begründet die behauptete aber nicht weiter substanziierte Diskriminierung und Stigmatisierung von Homosexuellen in der indonesischen Heimat des Beschwerdeführers keinen Härtefall (E. 4).
Kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässen Ermessen und keine Vollzugshindernisse (E. 5). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge Heilung der Gehörsverletzung im Rekursverfahren (E. 6). Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DISKRIMINIERUNG DISKRIMINIERUNGSVERBOT EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT EU-BÜRGER/-IN GEHÖR, RECHTLICHES HEILUNG HOMOSEXUELLENEHE INDONESIEN RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMISSBRAUCH RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. II AuG Art. 43 Abs. I AuG Art. 49 AuG Art. 50 AuG Art. 52 AuG Art. 62 lit. d AuG Art. 83 Abs. I AuG Art. 90 AuG Art. 96 AuG Art. 8 Abs. II BV Art. 29 Abs. II BV Art. 2 FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA Art. 23 VEP Art. 76 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3