Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00354 • VG ZH VB.2013.00354 KI-generiert

Inventory Determination of Public Waters and Jurisdictional Dispute

Geschäftsnummer VB.2013.00354
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the inventory determination of public waters, where the appellant failed to participate in the preceding objection procedure, which the court deemed a mandatory, prerequisite step to an appeal, leading to the forfeiture of the right to appeal. Furthermore, the core of the dispute involved differing claims over whether private property rights extended to the water above the lakebed, which constitutes a dispute over private property rights, making the matter fall under the jurisdiction of the civil courts rather than the administrative court, resulting in the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestandesaufnahme der öffentlichen Gewässer | Bestandesaufnahme der öffentlichen Gewässer Das Einspracheverfahren wurde vorliegend als ein dem Rekursverfahren vorgelagertes Rechtsmittelverfahren und nicht etwa als ein formalisiertes Einwendungsverfahren (Anhörungsverfahren) im Rahmen eines erstinstanzlichen nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens durchgeführt. Als ordentliches Rechtsmittel darf die Einsprache nicht übersprungen werden. Wer nicht rechtzeitig Einsprache erhebt, verwirkt daher auch das Rekursrecht (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin 5 ist in rechtsgenügender Weise über das Einspracheverfahren und die Folgen einer Nichtbeteiligung in Kenntnis gesetzt worden (E. 3.3). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführenden als Eigentümer ihres Grundstücks auch Eigentümer des Seegrunds der fraglichen Privathaabe sind. Uneinigkeit besteht jedoch darüber, ob sich dieses Eigentum auch auf das darüber liegende Zürichseewasser erstreckt. Damit liegt eine Streitigkeit über das private Eigentumsrecht vor, für deren Beurteilung das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist. Auch soweit die Streitigkeit unabhängig von den Eigentumsverhältnissen die Frage der öffentlichen oder privaten Natur des Zürichsees im fraglichen Bereich betreffen sollte, fällt die Sache in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsfragen öffentliches Eigentum Rechtsverwirkung Haftung für Wasserschaden Wasserrechtszins Wasseranalyse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 950 ZGB

This provision is implicitly at the core of the dispute regarding the extent of private property rights over the lake water, leading to the conclusion that the administrative court is not competent.

Art. 664 Abs. II ZGB

This provision concerns property rights related to the lake bed, which is central to the jurisdictional issue decided.

§ 1 VRG

Cited in the context of the overall administrative legal framework for the decision, although the final orders likely rely more on jurisdictional grounds.

Art. 32 Abs. I GEOIG

Mentioned in the cited norms, related to the subject matter of the public water body survey.

Art. 29 Abs. I GEOIG

Mentioned in the cited norms, related to the subject matter of the public water body survey.

Art. 3 Abs. I GEOIG

Mentioned in the cited norms, related to the subject matter of the public water body survey.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00354

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00354 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.11.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Bestandesaufnahme der öffentlichen Gewässer · Bestandesaufnahme der öffentlichen Gewässer Das Einspracheverfahren wurde vorliegend als ein dem Rekursverfahren vorgelagertes Rechtsmittelverfahren und nicht etwa als ein formalisiertes Einwendungsverfahren (Anhörungsverfahren) im Rahmen eines erstinstanzlichen nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens durchgeführt.

Als ordentliches Rechtsmittel darf die Einsprache nicht übersprungen werden. Wer nicht rechtzeitig Einsprache erhebt, verwirkt daher auch das Rekursrecht (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin 5 ist in rechtsgenügender Weise über das Einspracheverfahren und die Folgen einer Nichtbeteiligung in Kenntnis gesetzt worden (E. 3.3). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführenden als Eigentümer ihres Grundstücks auch Eigentümer des Seegrunds der fraglichen Privathaabe sind. Uneinigkeit besteht jedoch darüber, ob sich dieses Eigentum auch auf das darüber liegende Zürichseewasser erstreckt.

Damit liegt eine Streitigkeit über das private Eigentumsrecht vor, für deren Beurteilung das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist. Auch soweit die Streitigkeit unabhängig von den Eigentumsverhältnissen die Frage der öffentlichen oder privaten Natur des Zürichsees im fraglichen Bereich betreffen sollte, fällt die Sache in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AMTLICHE VERMESSUNG BESTANDESAUFNAHME EIGENTUM EINSPRACHE EINSPRACHEVERFAHREN GEWÄSSERFLÄCHE GRUNDBUCHEINTRAG ÖFFENTLICHE GEWÄSSER SEEGRUND SEEUFERLINIE ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGRECHT ZIVILGERICHT/-RICHTER ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 3 Abs. I GEOIG Art. 29 Abs. I GEOIG Art. 32 Abs. I GEOIG Art. 2I lit. a GEOIV Art. 5 Abs. I lit. b VAV Art. 6 Abs. II lit. b VAV Art. 28 Abs. I VAV § 1 VRG § 10 Abs. I VRG § 5 Abs. II WasserwirtschaftsG § 6 Abs. III WasserwirtschaftsG Art. 664 Abs. II ZGB Art. 950 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3