Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00346 • VG ZH VB.2013.00346 KI-generiert

Advance Payment for Access to Information Upheld

Geschäftsnummer VB.2013.00346
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the requirement for an advance payment (cost deposit) related to a request for access to information. The court determined that the decision to demand an advance payment was an appealable interim decision and that the relevant provision allowing for market-based fees for commercially usable information did not apply in this instance. However, based on the administrative effort presumed to be required for processing the request under the relevant transparency law, the court found that demanding a prepayment of CHF 1,000, broken down into CHF 600 for material costs (like copying) and CHF 400 for labor, was justifiable according to the fee schedule, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang: Kostenvorschuss | Kostenvorschuss im Rahmen des Informationszugangs. Zuständigkeit der Einzelrichterin (E. 1.1). Es liegt ein anfechtbarer Zwischenentscheid vor (E. 1.2). Streitgegenstand (E. 2). § 29 Abs. 4 IDG, wonach für Informationen, die sich für eine gewerbliche Nutzung eignen, ein sich nach dem Markt richtendes Entgelt erhoben werden kann, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig (E. 3.2). Rechtsgrundlagen für die Berechnung des Kostenvorschusses (E. 3.3). Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass die Bearbeitung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Informationszugang mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, weshalb der Beschwerdegegner nach Massgabe von § 29 Abs. 3 IDG eine Vorauszahlung verlangen darf (E. 3.4). Nach Massgabe der Gebührentarife der IDV ergeben sich im Rahmen einer ersten Grobeinschätzung Materialkosten von Fr. 600.- und Kosten für den Arbeitsaufwand von Fr. 400.-. Nach dieser Aufschlüsselung ist der vom Beschwerdegegner als Vorauszahlung verlangte Betrag in Höhe von Fr. 1‘000.- nicht zu beanstanden (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Kostenvorschussleistung administrative Entlassung Verwaltungsgebühr Informationszugang Verwaltungstransparenz Auskunftsverlangen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 IDG

The court found that the processing of the request involved significant administrative effort, justifying the requirement for a prepayment under this article.

Art. 29 Abs. IV IDG

This provision was cited to explain why paragraph 4 regarding commercial use was not applicable in this case.

Art. 2 lit. f IDV

This provision was used in conjunction with the fee schedules of the IDV to calculate the material costs and workload costs included in the prepayment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00346

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00346 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.08.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Informationszugang: Kostenvorschuss · Kostenvorschuss im Rahmen des Informationszugangs. Zuständigkeit der Einzelrichterin (E. 1.1). Es liegt ein anfechtbarer Zwischenentscheid vor (E. 1.2). Streitgegenstand (E. 2). § 29 Abs. 4 IDG, wonach für Informationen, die sich für eine gewerbliche Nutzung eignen, ein sich nach dem Markt richtendes Entgelt erhoben werden kann, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig (E. 3.2).

Rechtsgrundlagen für die Berechnung des Kostenvorschusses (E. 3.3). Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass die Bearbeitung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Informationszugang mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, weshalb der Beschwerdegegner nach Massgabe von § 29 Abs. 3 IDG eine Vorauszahlung verlangen darf (E. 3.4). Nach Massgabe der Gebührentarife der IDV ergeben sich im Rahmen einer ersten Grobeinschätzung Materialkosten von Fr. 600.- und Kosten für den Arbeitsaufwand von Fr. 400.-. Nach dieser Aufschlüsselung ist der vom Beschwerdegegner als Vorauszahlung verlangte Betrag in Höhe von Fr. 1‘000.- nicht zu beanstanden (E. 3.5).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT AUFWAND FOTOKOPIE INFORMATIONSZUGANG KOSTENVORSCHUSS NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL VORAUSZAHLUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. III IDG Art. 29 Abs. IV IDG Art. 2 lit. f IDV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3