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VB.2013.00345 • VG ZH VB.2013.00345 KI-generiert

Reimbursement of Social Assistance Funds and Causal Link to Co-operation Duties

Geschäftsnummer VB.2013.00345
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the legality of a reimbursement claim for social assistance funds, requiring a causal link between the violation of co-operation duties and the aid provided. The disputed amount comprised a non-conditional gift of a smaller sum, which should have been credited against the economic assistance as disposable means, and a loan of a larger sum, which, due to the risk of significant debt, also warranted inclusion in the budget, departing from the general rule that loans are not considered the recipient's own means. The court rejected arguments that the loan was conditionally tied to the specific expenditure (son's education) because the loan contract did not explicitly state this, and the claimant failed to demonstrate that the related educational expenses would not otherwise have been covered as situational benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe nach § 26 lit. a SHG Zur Begründung der Rückerstattungsforderung gemäss § 26 SHG ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflichten und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe erforderlich (E. 4.1). Der Betrag von Fr. 6'720.- setzte sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers aus einer Schenkung von Fr. 720.- und einem Darlehen von Fr. 6'000.- zusammen. Nachdem für deren Ausrichtung keine rechtlichen Verpflichtungen bestanden, handelte es sich dabei um freiwillige Leistungen Dritter. Gegenüber solchen ist die Sozialhilfe grundsätzlich subsidiär (E. 4.2). Der Beschwerdeführer kann nicht nachweisen, dass die Schenkung mit einer Bedingung hinsichtlich deren Verwendung versehen war. Damit stand ihm das Geld grundsätzlich für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung und wäre von der Beschwerdegegnerin auf die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen bzw. in das Budget aufzunehmen gewesen (E. 4.2.1). Bei Aufnahme des Darlehens bestand die Gefahr einer eheblichen Verschuldung. Es liegt damit ein Ausnahmefall vor, der ein Abweichen vom Grundsatz, dass Darlehen keine eigenen Mittel der Sozialhilfeempfänger darstellen, rechtfertigt. Die Fr. 6'000.- wären demzufolge von der Beschwerdegegnerin in das Budget aufzunehmen gewesen (E. 4.2.2). Angesichts seines Wortlauts kann der Darlehensvertrag nicht dahingehend verstanden werden, dass die Leistung des Darlehens geradezu von der Verwendung für den vorgesehen Zweck abhängig gewesen wäre. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht etwa geltend, die von ihm für die Ausbildung seines Sohns getätigten Ausgaben wären von der Beschwerdegegnerin als situationsbedingte Leistungen ohnehin zusätzlich übernommen worden. Dagegen spricht sowohl der Umstand, dass der Sohn bereits vor der Darlehensgewährung vom Beschwerdeführer finanzierte Förderkurse besuchte als auch die Gesamthöhe der getätigten Ausgaben für die Nachhilfe undPrüfungsvorbereitung (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Staatliche Beihilfen Aufnahme in den Haushaltsplan Kausalzusammenhang Unkosten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 lit. a SHG

This provision is the legal basis regarding the requirement for a causal link between the breach of co-operation duties and the granting of social assistance, which is central to the refund claim.

§ 18 Abs. I SHG

This provision is cited in relation to the background and context of the case concerning economic assistance.

§ 28 SHV

This provision is cited in relation to the background and context of the case concerning economic assistance.

§ 28 Abs. I SHV

This provision is cited in relation to the background and context of the case concerning economic assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00345

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00345 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe nach § 26 lit. a SHG Zur Begründung der Rückerstattungsforderung gemäss § 26 SHG ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflichten und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe erforderlich (E. 4.1).

Der Betrag von Fr. 6'720.- setzte sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers aus einer Schenkung von Fr. 720.- und einem Darlehen von Fr. 6'000.- zusammen. Nachdem für deren Ausrichtung keine rechtlichen Verpflichtungen bestanden, handelte es sich dabei um freiwillige Leistungen Dritter. Gegenüber solchen ist die Sozialhilfe grundsätzlich subsidiär (E. 4.2). Der Beschwerdeführer kann nicht nachweisen, dass die Schenkung mit einer Bedingung hinsichtlich deren Verwendung versehen war. Damit stand ihm das Geld grundsätzlich für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung und wäre von der Beschwerdegegnerin auf die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen bzw. in das Budget aufzunehmen gewesen (E. 4.2.1).

Bei Aufnahme des Darlehens bestand die Gefahr einer eheblichen Verschuldung. Es liegt damit ein Ausnahmefall vor, der ein Abweichen vom Grundsatz, dass Darlehen keine eigenen Mittel der Sozialhilfeempfänger darstellen, rechtfertigt. Die Fr. 6'000.- wären demzufolge von der Beschwerdegegnerin in das Budget aufzunehmen gewesen (E. 4.2.2). Angesichts seines Wortlauts kann der Darlehensvertrag nicht dahingehend verstanden werden, dass die Leistung des Darlehens geradezu von der Verwendung für den vorgesehen Zweck abhängig gewesen wäre. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht etwa geltend, die von ihm für die Ausbildung seines Sohns getätigten Ausgaben wären von der Beschwerdegegnerin als situationsbedingte Leistungen ohnehin zusätzlich übernommen worden.

Dagegen spricht sowohl der Umstand, dass der Sohn bereits vor der Darlehensgewährung vom Beschwerdeführer finanzierte Förderkurse besuchte als auch die Gesamthöhe der getätigten Ausgaben für die Nachhilfe undPrüfungsvorbereitung (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT DARLEHEN KAUSALZUSAMMENHANG RÜCKERSTATTUNG SCHENKUNG SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN UNRECHTMÄSSIGER BEZUG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 18 Abs. I SHG § 28 SHV § 28 Abs. I SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3