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VB.2013.00343 • VG ZH VB.2013.00343 KI-generiert

Recipient's Housing Benefit Reduction Upheld Due to Failure to Seek Affordable Residence

Geschäftsnummer VB.2013.00343
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A recipient of social assistance challenged the decision by the welfare authority to reduce their housing costs because the current rent significantly exceeded the guideline amount, and the court upheld the reduction, reasoning that while the recipient suffered from an illness, as a recipient of public assistance, they must accept certain limitations, and the recipient failed to provide sufficient evidence demonstrating an earnest effort to find a more affordable residence as required by the authority's directive.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Kürzung der Wohnkosten. Die Weisung der Sozialhilfebehörde, dass sich die Beschwerdeführerin intenstiv um eine günstigere Wohnung zu bemühen habe, ist rechtmässig. Der Mietpreis der jetzigen Wohnung liegt Fr. 550.- über dem von den Richtlinien vorgesehenen Mietzins. Trotz ihrer Krankheit muss die Beschwerdeführerin als Sozialhilfeempfängerin gewisse Einschränkungen in Kauf nehmen (E. 3). Die Beschwerdeführerin hat nicht genügend Nachweise für die Suche einer neuen Wohnung erbracht, weshalb die Kürzung der angerechneten Wohnkosten gerechtfertigt ist (E. 4). Gewährung der UP (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Sozialwohnung Mietzinsherabsetzung Beweislosigkeit Ausweisung aus einer Wohnung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 SHG

This provision forms the basis for the court's decision regarding social assistance.

§ 54 Abs. I VRG

This procedural rule was applied regarding the granting of legal aid (UP).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00343

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00343 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.07.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.10.2013 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Kürzung der Wohnkosten. Die Weisung der Sozialhilfebehörde, dass sich die Beschwerdeführerin intenstiv um eine günstigere Wohnung zu bemühen habe, ist rechtmässig.

Der Mietpreis der jetzigen Wohnung liegt Fr. 550.- über dem von den Richtlinien vorgesehenen Mietzins. Trotz ihrer Krankheit muss die Beschwerdeführerin als Sozialhilfeempfängerin gewisse Einschränkungen in Kauf nehmen (E. 3). Die Beschwerdeführerin hat nicht genügend Nachweise für die Suche einer neuen Wohnung erbracht, weshalb die Kürzung der angerechneten Wohnkosten gerechtfertigt ist (E. 4). Gewährung der UP (E. 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · KATZE KRANKHEIT NACHWEIS SOZIALHILFE UMZUGSKOSTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN WOHNUNGSKOSTEN WOHNUNGSSUCHE · Rechtsnormen:

· § 21 SHG § 16 Abs. I VRG § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3