Parking Posts Condition Upheld in Protected Area
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a building permit decision that included a condition requiring the installation of parking posts. The applicants proposed to construct parking spaces along a property line within a protected, park-like area. The court found that the lower authority reasonably determined the parking spaces did not meet the high aesthetic standards of the protected site. Furthermore, the court reasoned that additional conditions, such as installing parking posts, are permissible not only to remedy existing violations but also to prevent future ones, and in this case, the condition was proportionate to ensure the access road remained clear and parking was confined to designated areas, especially given the applicant's admission that vehicles were already parked on the access.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Einordnung. Nebenbestimmung. Die projektierten Parkplätze sollen zwar entlang der Grundstücksgrenze erstellt werden, liegen aber in der Mitte einer denkmalgeschützten, parkähnlichen Anlage. Die Vorinstanz durfte die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Würdigung, wonach die Parkplätze dem hohen ästhetischen Massstab nicht zu genügen vermögen, als vertretbar und nachvollziehbar beurteilen (E. 4.2.1). Nebenbestimmungen dürfen laut § 321 Abs. 1 PBG nicht bloss zur Heilung von bestehenden Verstössen, sondern auch – präventiv – zur Erhaltung des rechtmässigen Zustands festgesetzt werden (E. 7.3). Vorliegend kann eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht negiert werden, dass auf der Zufahrt parkiert wird, da darauf gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin bereits heute Fahrzeuge abgestellt werden. Um die Zufahrt von Fahrzeugen freizuhalten bzw. sicherzustellen, dass nur auf den bewilligten Abstellplätzen parkiert wird, ist die Auflage, Abstellpfosten aufzustellen, verhältnismässig (E. 7.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited to justify the imposition of conditions (Nebenbestimmungen) for maintaining a lawful state, not just to remedy existing violations.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00339
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00339 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Einordnung. Nebenbestimmung. Die projektierten Parkplätze sollen zwar entlang der Grundstücksgrenze erstellt werden, liegen aber in der Mitte einer denkmalgeschützten, parkähnlichen Anlage. Die Vorinstanz durfte die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Würdigung, wonach die Parkplätze dem hohen ästhetischen Massstab nicht zu genügen vermögen, als vertretbar und nachvollziehbar beurteilen (E. 4.2.1).
Nebenbestimmungen dürfen laut § 321 Abs. 1 PBG nicht bloss zur Heilung von bestehenden Verstössen, sondern auch – präventiv – zur Erhaltung des rechtmässigen Zustands festgesetzt werden (E. 7.3). Vorliegend kann eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht negiert werden, dass auf der Zufahrt parkiert wird, da darauf gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin bereits heute Fahrzeuge abgestellt werden. Um die Zufahrt von Fahrzeugen freizuhalten bzw. sicherzustellen, dass nur auf den bewilligten Abstellplätzen parkiert wird, ist die Auflage, Abstellpfosten aufzustellen, verhältnismässig (E. 7.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALSCHUTZ EINORDNUNG GESTALTUNG UND EINORDNUNG NEBENBESTIMMUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 238 Abs. II PBG § 321 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3