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VB.2013.00336 • VG ZH VB.2013.00336 KI-generiert

Residence Permit Revocation Upheld

Geschäftsnummer VB.2013.00336
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a non-admission decision by the migration office regarding an application for the extension of a residence permit. The office had initially concluded, based on its own investigations, that the applicant still resided at their old address. However, later, based on several indicators, the office determined the applicant was reachable at a new address and served a revocation notice of the residence permit there. The court found that the migration office did not act contrary to good faith in this process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichteintretensentscheid der Vorinstanz Das Migrationsamt handelt nicht wider Treu und Glauben, wenn es zunächst aufgrund eigener Abklärungen darauf schliesst, der Beschwerdeführer wohne noch am alten Wohnort, später hingegen aufgrund von mehreren Indizien zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer sei an der neuen Adresse erreichbar und ihm die Verfügung betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung an die neue Adresse zustellt (E. 2.2). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Grundsatz der Nichtzurückweisung Treu und Glauben Asylrevision Migrationskontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

Cited in the context of the principle of acting in good faith, which is relevant to the analysis of the Migration Office's actions. Although not the direct ground for the final order, it is included as part of the legal framework considered.

§ 12 Abs. 2 VRG

Cited as the legal basis for the principle of acting in good faith, relevant to the court's assessment of the Migration Office's conduct.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00336

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00336 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.12.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Nichteintretensentscheid der Vorinstanz Das Migrationsamt handelt nicht wider Treu und Glauben, wenn es zunächst aufgrund eigener Abklärungen darauf schliesst, der Beschwerdeführer wohne noch am alten Wohnort, später hingegen aufgrund von mehreren Indizien zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer sei an der neuen Adresse erreichbar und ihm die Verfügung betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung an die neue Adresse zustellt (E. 2.2). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. · --- · Stichworte: · ABMELDUNG ANMELDUNG NICHTEINTRETENSENTSCHEID TREU UND GLAUBEN WOHNORT WOHNORTSWECHSEL · Rechtsnormen: · Art. 9 BV § 12 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3