Residence Permit Revocation Post-Divorce: Marriage Length Insufficient for Extended Stay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the revocation of a residence permit for a person from Argentina following their divorce from a German spouse. The court held that the applicant's claim for an extended residence permit based on the prior marriage was unfounded because the marriage in Switzerland lasted less than the required three years for a post-divorce right of residence under Article 50 of the Swiss Federal Act on Foreign Nationals. The court also found no basis for a hardship claim or legitimate reliance on previous permits, and therefore dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf / Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach der Scheidung. Der aus Argentinien stammende Beschwerdeführer hat mit seiner deutschen Ehefrau zunächst in Deutschland gelebt, sich aber nach der Übersiedlung in die Schweiz bereits nach kurzer Ehedauer von dieser getrennt und später auch scheiden lassen. Zwischenzeitlich ist er eine neue Konkubinatsbeziehung eingegangen und hat in diesem Zusammenhang beim Migrationsamt ein parallel hängiges Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestellt. Streitgegenstand und Voraussetzungen für eine Verfahrenssistierung gemäss Art. 126 ZPO in Verbindung mit § 71 VRG: Da die Konkubinatsbeziehung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete noch bilden musste, kann diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Keine Verfahrenssistierung (E. 1.1). Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehepartner einer Person, die in den Anwendungsbereich des FZA fällt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden darf, sondern allein an den formellen Bestand der Ehe anknüpft. Da nacheheliche Verbleiberechte im FZA nicht geregelt sind, findet im Scheidungsfall aus Gründen der Rechtsgleichheit und in Nachachtung des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA auf Familienangehörige von EU-Bürgern Art. 50 AuG analog Anwendung (E. 2). Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG räumt nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft einen Bewilligungsanspruch ein, wenn die in der Schweiz geführte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und sich der betroffene Ausländer erfolgreich integriert hat. Der grundsätzlich gut integrierte Beschwerdeführer war mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die in der Schweiz geführte eheliche Gemeinschaft erreichte jedoch nicht die gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen drei Jahre (3.1 und 3.2). Da der Beschwerdeführer weder nahe Verwandtemit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat noch besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende Bindungen zur hiesigen Gesellschaft unterhält, ist eine Berufung auf das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familien- und Privatleben ausgeschlossen (E. 3.3). Hat die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert, kann sich ein Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen und damit ein nachehelicher Härtefall gegeben ist. Ein solcher ist vorliegend zu verneinen (E. 3.4). Voraussetzungen für den Schutz berechtigten Vertrauens bei früherer Bewilligungserteilung (E. 4). Keine qualifiziert unangemessene Ermessensausübung durch das Migrationsamt (E. 5). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6) und Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is cited as the basis for an entitlement to a permit after the dissolution of the marriage or family community, provided the marital community in Switzerland lasted at least three years and the affected foreigner was successfully integrated.
This provision establishes that the spouse of a person falling within the scope of the FZA has a derivative right of residence in Switzerland, which is generally not dependent on cohabitation but solely on the formal existence of the marriage.
Cited in connection with § 71 VRG regarding the conditions for suspending proceedings, specifically addressing whether the concubinage relationship could be the subject of the proceedings.
Cited in connection with Art. 126 ZPO regarding the conditions for suspending proceedings.
Invoked as the basis for applying Art. 50 AuG analogously in divorce cases for family members of EU citizens, in the interest of legal equality and in observance of the prohibition of discrimination.
Cited as potential grounds for a right of residence if the marital community in Switzerland did not last three years, and important personal reasons necessitate continued residence, indicating a post-nuptial hardship case.
Mentioned as a relevant legal norm in the context of the decision.
Mentioned as a relevant legal norm in the context of the decision.
Mentioned as a relevant legal norm in the context of the decision.
Cited as a constitutional right to family and private life which is protected.
Cited as a convention right to family and private life which is protected.
Mentioned as a relevant legal norm in the context of the decision.
Mentioned as a relevant legal norm in the context of the decision.
Mentioned as a relevant legal norm in the context of the decision.
Mentioned as a relevant legal norm in the context of the decision.
Mentioned as a relevant legal norm in the context of the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00335
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00335 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.10.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Widerruf / Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach der Scheidung. Der aus Argentinien stammende Beschwerdeführer hat mit seiner deutschen Ehefrau zunächst in Deutschland gelebt, sich aber nach der Übersiedlung in die Schweiz bereits nach kurzer Ehedauer von dieser getrennt und später auch scheiden lassen.
Zwischenzeitlich ist er eine neue Konkubinatsbeziehung eingegangen und hat in diesem Zusammenhang beim Migrationsamt ein parallel hängiges Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestellt. Streitgegenstand und Voraussetzungen für eine Verfahrenssistierung gemäss Art. 126 ZPO in Verbindung mit § 71 VRG: Da die Konkubinatsbeziehung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete noch bilden musste, kann diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Keine Verfahrenssistierung (E. 1.1).
Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehepartner einer Person, die in den Anwendungsbereich des FZA fällt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden darf, sondern allein an den formellen Bestand der Ehe anknüpft. Da nacheheliche Verbleiberechte im FZA nicht geregelt sind, findet im Scheidungsfall aus Gründen der Rechtsgleichheit und in Nachachtung des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA auf Familienangehörige von EU-Bürgern Art. 50 AuG analog Anwendung (E. 2).
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG räumt nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft einen Bewilligungsanspruch ein, wenn die in der Schweiz geführte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und sich der betroffene Ausländer erfolgreich integriert hat. Der grundsätzlich gut integrierte Beschwerdeführer war mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die in der Schweiz geführte eheliche Gemeinschaft erreichte jedoch nicht die gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen drei Jahre (3.1 und 3.2). Da der Beschwerdeführer weder nahe Verwandtemit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat noch besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende Bindungen zur hiesigen Gesellschaft unterhält, ist eine Berufung auf das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familien- und Privatleben ausgeschlossen (E. 3.3).
Hat die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert, kann sich ein Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen und damit ein nachehelicher Härtefall gegeben ist. Ein solcher ist vorliegend zu verneinen (E. 3.4). Voraussetzungen für den Schutz berechtigten Vertrauens bei früherer Bewilligungserteilung (E. 4). Keine qualifiziert unangemessene Ermessensausübung durch das Migrationsamt (E. 5). Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E.
6) und Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AUSBILDUNG DEUTSCHLAND DREIJAHRESFRIST EU-RECHT KONKUBINAT NACHEHELICHER HÄRTEFALL SISTIERUNG SISTIERUNGSBEGEHREN SISTIERUNGSGRUND TREU UND GLAUBEN TREUWIDRIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II AuG Art. 17 Abs. I AuG Art. 17 Abs. II AuG Art. 50 AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 3 Anhang I FZA Art. 23 Abs. I VEP § 5 Abs. II VRG § 20a Abs. I VRG § 52 Abs. I VRG § 71 VRG § 126 ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3