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VB.2013.00319 • VG ZH VB.2013.00319 KI-generiert

Zoning Ordinance Revision Upheld Over Inspection and Report Claims

Geschäftsnummer VB.2013.00319
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision regarding the partial revision of a zoning ordinance, rejecting the appellant's claims that an on-site inspection was necessary and that the planning report was deficient. The court reasoned that the planning report was neither incomplete nor flawed, finding that the omission of explicit details regarding the agricultural suitability classes of the areas affected by the land reallocation was not decisive, given the significantly larger area being designated for agricultural zones, which primarily fell into a lower suitability class. Furthermore, the court found the decision to compensate for the loss of building land by reallocating an equally sized and easily accessible parcel was a justifiable exercise of the administrative discretion, supporting the preference for settlement development on the edge of the landscape unit adjacent to existing structures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nutzungsplanung | Nutzungsplanung: Teilrevision der Bau- und Zonenordnung Ein Augenschein ist nicht erforderlich (E. 2). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4). Der Planungsbericht ist weder lücken- noch mangelhaft. Der Tatsache, dass die landwirtschaftlichen Eignungsklassen der von der Baulandumlegung betroffenen Teilbereiche im Planungsbericht nicht ausdrücklich erwähnt bzw. nicht abschliessend abgeklärt wurden, kommt angesichts der im Vergleich wesentlich grösseren Fläche, die der Landwirtschaftszone zugeteilt werden soll und überwiegend in der Nutzungseignungsklasse 5 liegt, keine massgebliche Bedeutung zu. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Baulandabtausch nicht zwingend zu einem Verlust von Kulturland führen muss, da der zur Einzonung vorgesehene Teilbereich auch eine nicht unwesentliche Fläche mit der schlechtesten Nutzungseignungsklasse enthält (E. 5.2). Der Entscheid, den Verlust an Bauland infolge der Umzonung eines Teilbereichs mittels eines gleich grossen und einfach zu erschliessenden Teilbereichs zu kompensieren, ist nachvollziehbar und liegt im Ermessen des Beschwerdegegners (E. 5.3). Wenn der Beschwerdegegner eine Siedlungsentwicklung am Rand der Landschaftskammer und angrenzend an die bestehenden Überbauungen bevorzugt, ist dies ohne Weiteres gerechtfertigt. Sodann spricht auch der Umstand der einfachen Erschliessung für die vorgesehene Baulandumlegung (E. 6.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Nutzungsplanrevision Bauzone Baukontrolle Neuzuteilung Feinerschliessung Planungsermessen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. I lit. a RPG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is part of the legal basis relevant to the overall decision regarding land use planning.

Art. 3 Abs. II lit. b RPG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is part of the legal basis relevant to the overall decision regarding land use planning.

Art. 3 Abs. II lit. d RPG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is part of the legal basis relevant to the overall decision regarding land use planning.

Art. 47 RPV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is part of the legal basis relevant to the overall decision regarding land use planning.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00319

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00319 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.02.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsplanung · Nutzungsplanung: Teilrevision der Bau- und Zonenordnung Ein Augenschein ist nicht erforderlich (E. 2). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4). Der Planungsbericht ist weder lücken- noch mangelhaft. Der Tatsache, dass die landwirtschaftlichen Eignungsklassen der von der Baulandumlegung betroffenen Teilbereiche im Planungsbericht nicht ausdrücklich erwähnt bzw. nicht abschliessend abgeklärt wurden, kommt angesichts der im Vergleich wesentlich grösseren Fläche, die der Landwirtschaftszone zugeteilt werden soll und überwiegend in der Nutzungseignungsklasse 5 liegt, keine massgebliche Bedeutung zu.

Es ist zudem davon auszugehen, dass der Baulandabtausch nicht zwingend zu einem Verlust von Kulturland führen muss, da der zur Einzonung vorgesehene Teilbereich auch eine nicht unwesentliche Fläche mit der schlechtesten Nutzungseignungsklasse enthält (E. 5.2). Der Entscheid, den Verlust an Bauland infolge der Umzonung eines Teilbereichs mittels eines gleich grossen und einfach zu erschliessenden Teilbereichs zu kompensieren, ist nachvollziehbar und liegt im Ermessen des Beschwerdegegners (E. 5.3). Wenn der Beschwerdegegner eine Siedlungsentwicklung am Rand der Landschaftskammer und angrenzend an die bestehenden Überbauungen bevorzugt, ist dies ohne Weiteres gerechtfertigt.

Sodann spricht auch der Umstand der einfachen Erschliessung für die vorgesehene Baulandumlegung (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN AUTONOMIE BAU- UND ZONENORDNUNG BAULANDUMLEGUNG EINORDNUNG KULTURLAND LANDWIRTSCHAFTLICHE EIGNUNG NUTZUNGSPLANUNG PLANUNGSBERICHT PLANUNGSERMESSEN RECHTSKONTROLLE ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT UMZONUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. I lit. a RPG Art. 3 Abs. II lit. b RPG Art. 3 Abs. II lit. d RPG Art. 47 RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3