Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00315 • VG ZH VB.2013.00315 KI-generiert

Appeal Costs Following Mootness Dismissal Related to Co-Owner Service

Geschäftsnummer VB.2013.00315
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged the cost and compensation consequences imposed by a lower court following the dismissal of an appeal due to mootness, particularly concerning service costs related to separate notifications to individual co-owners of a property. The court reasoned that imposing costs on the presumably losing party is only appropriate if the likely outcome is clearly determinable; otherwise, the polluter pays principle applies to avoid unnecessary procedural deepening, and further reasoned that a standard co-ownership community lacks legal standing, necessitating separate service of the decision to each co-owner, making the lower court's separate service correct, and ultimately dismissed the appeal regarding the costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Befehl | Beschwerde gegen Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Abschreibungsentscheids des Baurekursgerichts zufolge Gegenstandslosigkeit. Kostenauferlegung nach dem Verursacherprinzip. Vorinstanzlichen Zustellkosten. Separate Zustellung an die einzelnen Miteigentümer. Die Kostenauflage an die voraussichtlich unterliegende Partei greift nur dann, wenn sich der mutmassliche Verfahrensausgang ohne Weiteres bestimmen lässt. Ist letzteres nicht der Fall, darf die Bestimmung der Kostenfolgen nicht dazu führen, dass die Prozessaussichten im Einzelnen weiter vertieft und dadurch weitere Umtriebe verursacht werden. In so einem Fall gelangt vielmehr das Verursacherprinzip zur Anwendung (E. 2.3). Die (gewöhnliche) Miteigentümergemeinschaft ist nicht parteifähig. Verfahrensparteien sind somit stets die einzelnen Miteigentümer. Ein Entscheid muss nach der Rechtsprechung folglich stets sämtlichen Miteigentümern eröffnet werden. Anderenfalls leidet die Eröffnung an einem schweren Mangel. Die Vorinstanz hat ihren Beschluss daher zu Recht jedem der beteiligten Miteigentümer separat zugestellt (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Verfahrenskosten Miteigentum Entschädigung für Dienstleistungen Sondergut Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 107 Abs. I lit. e ZPO

This provision is cited in the legal norms section, which often lists the articles forming the basis for the final ruling, even if the dispositive itself is brief and relates to costs.

§ 13 Abs. II VRG

This provision is cited in the legal norms section, indicating its relevance to the court's decision on costs and procedure.

§ 17 Abs. II VRG

This provision is cited in the legal norms section, indicating its relevance to the court's decision on costs and procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00315

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00315 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.11.2014 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Befehl · Beschwerde gegen Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Abschreibungsentscheids des Baurekursgerichts zufolge Gegenstandslosigkeit. Kostenauferlegung nach dem Verursacherprinzip. Vorinstanzlichen Zustellkosten. Separate Zustellung an die einzelnen Miteigentümer.

Die Kostenauflage an die voraussichtlich unterliegende Partei greift nur dann, wenn sich der mutmassliche Verfahrensausgang ohne Weiteres bestimmen lässt. Ist letzteres nicht der Fall, darf die Bestimmung der Kostenfolgen nicht dazu führen, dass die Prozessaussichten im Einzelnen weiter vertieft und dadurch weitere Umtriebe verursacht werden. In so einem Fall gelangt vielmehr das Verursacherprinzip zur Anwendung (E. 2.3). Die (gewöhnliche) Miteigentümergemeinschaft ist nicht parteifähig. Verfahrensparteien sind somit stets die einzelnen Miteigentümer.

Ein Entscheid muss nach der Rechtsprechung folglich stets sämtlichen Miteigentümern eröffnet werden. Anderenfalls leidet die Eröffnung an einem schweren Mangel. Die Vorinstanz hat ihren Beschluss daher zu Recht jedem der beteiligten Miteigentümer separat zugestellt (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSCHREIBUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN MITEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT MUTMASSLICHER VERFAHRENSAUSGANG SEPARATE ZUSTELLUNG VERURSACHERPRINZIP ZUSTELLKOSTEN · Rechtsnormen:

· § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 107 Abs. I lit. e ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4