Appeal Regarding Missed Qualification Deadline Due to Late Filing and Deemed Service
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal regarding the failure to qualify in a procedure, where the lower court had refused to consider the appeal because it was filed late. The court reasoned that the civil procedure code's provisions on service also apply to administrative authority notifications, meaning a standing instruction to the postal service to withhold mail does not delay the deemed time of service, which occurs on the seventh day after the mail arrives at the post office; furthermore, parties generally have no right to have mail delivery suspended during an absence abroad, and the late filing was attributable to gross negligence by the appellant, leading to the rejection of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtbestehen Qualifikationsverfahren | [Die Vorinstanz war auf den Rekurs nicht eingetreten, weil dieser verspätet erhoben worden sei.] Die Bestimmungen der Ziviprozessordnung zur Zustellung finden auch auf Zustellungen von Verwaltungsbehörden Anwendung. Eine Anweisung an die Post, Sendungen für eine bestimmte Zeit zurückzuhalten, vermag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nicht aufzuschieben; die Sendung gilt in solchen Fällen am siebten Tag nach Eingang bei der Poststelle als zugestellt (E. 2.2). Die Parteien eines Verwaltungsverfahrens haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen Sendungen - bei bestehendem Prozessrechtsverhältnis - während einer Auslandabwesenheit nicht zugestellt werden (E. 2.3). Die verspätete Rekurserhebung ist auf eine grobe Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen (E. 2.4). Abweisung.
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KI-generiertThis provision likely pertains to the procedural grounds for rejecting the appeal (Rekurs) due to untimeliness, as the court dismissed the appeal based on the late filing.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00314
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00314 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.11.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen Qualifikationsverfahren · [Die Vorinstanz war auf den Rekurs nicht eingetreten, weil dieser verspätet erhoben worden sei.] Die Bestimmungen der Ziviprozessordnung zur Zustellung finden auch auf Zustellungen von Verwaltungsbehörden Anwendung. Eine Anweisung an die Post, Sendungen für eine bestimmte Zeit zurückzuhalten, vermag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nicht aufzuschieben; die Sendung gilt in solchen Fällen am siebten Tag nach Eingang bei der Poststelle als zugestellt (E. 2.2).
Die Parteien eines Verwaltungsverfahrens haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen Sendungen - bei bestehendem Prozessrechtsverhältnis - während einer Auslandabwesenheit nicht zugestellt werden (E. 2.3). Die verspätete Rekurserhebung ist auf eine grobe Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen (E. 2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · REKURSFRIST RÜCKBEHALTEAUFTRAG ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen: · § 138 Abs. 3 lit. a ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2