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VB.2013.00301 • VG ZH VB.2013.00301 KI-generiert

Denial of Residency Permit for Drug Offenses Amidst Family Ties

Geschäftsnummer VB.2013.00301
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court denied an individual's request for a renewed residency permit after they were sentenced to four years in prison in France for drug and customs offenses. The court reasoned that even though the individual had been married to a Swiss citizen for nine years and had two young children, the severity of the foreign conviction, which would warrant a similar sentence in Switzerland, outweighed the private interests in remaining. This decision was based on the Reneja practice, which permits the denial of a permit in cases of lengthy prison sentences, even when family life is involved, provided the foreign conviction meets rule-of-law standards and the offenses would incur a comparable sentence in Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der ausländischen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. b AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen (respektive muss nicht verlängert oder erteilt werden), wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Hierbei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die entsprechende Strafe durch ein in- oder ausländisches Gericht ausgesprochen wurde, sofern das in Frage stehende Delikt auch nach der schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehen aufzufassen wäre, das ausländische Urteil rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und insbesondere die Verteidigungsrechte geachtet wurden sowie anzunehmen ist, dass für vergleichbare Taten auch in der Schweiz eine überjährige Strafe ausgesprochen worden wäre (E. 2.2). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der straffällig gewordenen ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (E. 2.3). Nach der sogenannten Reneja-Praxis ist es jedoch zulässig und mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar, wenn bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren selbst dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem Ehepartner die Ausreise nur schwer zugemutet werden kann. Die Reneja-Praxis ist insbesondere auf Fälle kinderloser Ehen von relativ kurzer Ehe- und Aufenthaltsdauer zugeschnitten. Dies bedeutet jedoch nur, dass die Zweijahresregel nicht vorbehaltslos auf Konstellationen mit längerer Ehe- und Anwesenheitsdauer übertragen werden darf und die Auswirkungen auf allenfalls mitbetroffene Kinder einer gesonderten und vertieften Prüfung bedürfen (E. 2.4). Vorliegendist der Beschwerdeführer in Frankreich zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe wegen Drogendelikten und Verstössen gegen zollrechtliche Bestimmungen verurteilt worden. Obwohl er seit neun Jahren mit einer Schweizerin verheiratet ist, mit dieser zwei gemeinsame Kinder im Alter von vier und acht Jahren hat und sich während gut sieben Jahren in der Schweiz aufhält, erscheint die Verweigerung der Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig, zumal das französische Verdikt rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und die Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz eine vergleichbar hohe, überjährigen Strafe gerechtfertigt hätten. In Anwendung der Reneja-Praxis und nach einer Abwägung des öffentlichen Fernhalteinteresses und der privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen kann hierbei offen gelassen werden, inwieweit auch der Ehefrau und den Kindern eine gemeinsame Ausreise zumutbar ist (E. 2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Strafzumessung Fremdes Recht Bewilligungsentzug Ausschaffungshaft bisheriger Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 lit. b AuG
Cited in conjunction with other provisions as a basis for not extending a residence permit due to a conviction for a long-term prison sentence.
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Nach der sogenannten Reneja-Praxis ist es jedoch zulässig und mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art.
Art. 13 Abs. 1 BV
1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar, wenn bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren selbst dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem Ehepartner die Ausreise nur schwer zugemutet werden kann.
Art. 51 Abs. I lit. b AuG
· --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSLÄNDISCHES URTEIL FAMILIENLEBEN FRANKREICH LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE RENEJA-PRAXIS STRAFZUMESSUNG ZUMUTBARKEIT FÜR EHEGATTEN · Rechtsnormen: · Art. 51 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art.
Art. 13 BV
Cited in the context of balancing public interest in removal against the right to family life.
Art. 8 EMRK
Cited in the context of balancing public interest in removal against the right to family life.
Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG
Cited as the legal basis for not extending a residence permit due to a conviction for a long-term prison sentence.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG

Cited as the legal basis for not extending a residence permit due to a conviction for a long-term prison sentence.

Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG

Cited in conjunction with other provisions as a basis for not extending a residence permit due to a conviction for a long-term prison sentence.

Art. 62 lit. b AuG

Cited in conjunction with other provisions as a basis for not extending a residence permit due to a conviction for a long-term prison sentence.

Art. 8 EMRK

Cited in the context of balancing public interest in removal against the right to family life.

Art. 13 BV

Cited in the context of balancing public interest in removal against the right to family life.

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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00301

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00301 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.09.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der ausländischen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. b AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen (respektive muss nicht verlängert oder erteilt werden), wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Hierbei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die entsprechende Strafe durch ein in- oder ausländisches Gericht ausgesprochen wurde, sofern das in Frage stehende Delikt auch nach der schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehen aufzufassen wäre, das ausländische Urteil rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und insbesondere die Verteidigungsrechte geachtet wurden sowie anzunehmen ist, dass für vergleichbare Taten auch in der Schweiz eine überjährige Strafe ausgesprochen worden wäre (E. 2.2).

Dabei sind das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der straffällig gewordenen ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (E. 2.3).

Nach der sogenannten Reneja-Praxis ist es jedoch zulässig und mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar, wenn bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren selbst dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem Ehepartner die Ausreise nur schwer zugemutet werden kann. Die Reneja-Praxis ist insbesondere auf Fälle kinderloser Ehen von relativ kurzer Ehe- und Aufenthaltsdauer zugeschnitten. Dies bedeutet jedoch nur, dass die Zweijahresregel nicht vorbehaltslos auf Konstellationen mit längerer Ehe- und Anwesenheitsdauer übertragen werden darf und die Auswirkungen auf allenfalls mitbetroffene Kinder einer gesonderten und vertieften Prüfung bedürfen (E. 2.4).

Vorliegendist der Beschwerdeführer in Frankreich zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe wegen Drogendelikten und Verstössen gegen zollrechtliche Bestimmungen verurteilt worden. Obwohl er seit neun Jahren mit einer Schweizerin verheiratet ist, mit dieser zwei gemeinsame Kinder im Alter von vier und acht Jahren hat und sich während gut sieben Jahren in der Schweiz aufhält, erscheint die Verweigerung der Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig, zumal das französische Verdikt rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und die Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz eine vergleichbar hohe, überjährigen Strafe gerechtfertigt hätten.

In Anwendung der Reneja-Praxis und nach einer Abwägung des öffentlichen Fernhalteinteresses und der privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen kann hierbei offen gelassen werden, inwieweit auch der Ehefrau und den Kindern eine gemeinsame Ausreise zumutbar ist (E. 2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSLÄNDISCHES URTEIL FAMILIENLEBEN FRANKREICH LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE RENEJA-PRAXIS STRAFZUMESSUNG ZUMUTBARKEIT FÜR EHEGATTEN · Rechtsnormen: · Art. 51 Abs. I lit. b AuG Art. 62 lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen:

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