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VB.2013.00298 • VG ZH VB.2013.00298 KI-generiert

Criminal Conviction Justifies Refusal to Extend Residence Permit Over Family Life Concerns

Geschäftsnummer VB.2013.00298
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision not to extend a residence permit due to the applicant's criminal conviction for offenses including deprivation of liberty and assault, reasoning that the right to respect for family life under ECHR Article 8 and the Swiss Constitution only grants a basis for a permit if the family members possess a firmly established right of residence, which was not the case here as the family only held temporary permits and were not deeply integrated into Swiss society despite prolonged stay. Therefore, the extension fell within the discretionary power of the migration authorities, and the public interest in removal, stemming from the serious criminal record, outweighed the private and family interests, especially since joint return to the country of origin appeared feasible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung. Auf den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich nur berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Lässt sich weder aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens, noch aus dem in der selben Bestimmung geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens, noch aus einer anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen Grundlage ein Bewilligungsanspruch ableiten, entscheidet die Migrationsbehörde nach pflichtgemässen Ermessen über die Bewilligungsverlängerung. Bei einem straffällig gewordenen Ausländer hat sie hierbei insbesondere dessen privaten Interessen und den privaten Interessen seiner Familie Rechnung zu tragen und diesen das öffentliche Fernhalteinteresse gegenüberzustellen. Da weder der Beschwerdeführer noch dessen lediglich über Aufenthaltsbewilligungen verfügenden Familienangehörigen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben und ein solches aufgrund ihres Integrationsgrades auch nicht aus dem ebenfalls verfassungs- und konventionsmässig geschützten Recht auf Privatleben oder einer anderen Rechtsgrundlage ableiten können, steht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Migrationsbehörde. Vorliegend überwiegt aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer 16-monatigen Freiheitsstrafe wegen Freiheitsberaubung, mehrfacher Tätlichkeiten sowie mehrfacher versuchten Nötigung das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Familie sich auch nach längerer Landesanwesenheit in die hiesige Gesellschaft nicht vertieft integriert hat und mit der gemeinsamen ausländischen Heimat nach wie vor verbunden ist, weshalb auch einegemeinsame Ausreise zumutbar erscheint. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Familienbewilligung Vollzugsstopp Freiheitsentzug erhebliche Vorstrafen Achtung des Familienlebens Rückkehrrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 1 EMRK
Auf den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art.
Art. 13 Abs. 1 BV
1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich nur berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist.
Art. 4 ANAG
· Art. 4 ANAG Art. 9 Abs. II lit. b ANAG Art. 10 Abs. I lit. a ANAG Art. 11 Abs. III ANAG Art. 16 Abs. III ANAV Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 9 Abs. II lit. b ANAG
4 ANAG Art. 9 Abs. II lit. b ANAG Art.
Art. 10 Abs. I lit. a ANAG
b ANAG Art. 10 Abs. I lit. a ANAG Art.
Art. 11 Abs. III ANAG
a ANAG Art. 11 Abs. III ANAG Art.
Art. 16 Abs. III ANAV
III ANAG Art. 16 Abs. III ANAV Art.
Art. 13 Abs. I BV
This provision, protecting the right to respect for private life, was considered in the weighing process leading to the final order, as referenced in the case summary regarding the applicant's rights.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. I BV

This provision, protecting the right to respect for private life, was considered in the weighing process leading to the final order, as referenced in the case summary regarding the applicant's rights.

Art. 8 Abs. I EMRK

This provision, protecting the right to respect for family life, was considered in the weighing process leading to the final order, as referenced in the case summary regarding the applicant's rights.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00298

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00298 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.09.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung. Auf den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich nur berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist.

Lässt sich weder aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens, noch aus dem in der selben Bestimmung geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens, noch aus einer anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen Grundlage ein Bewilligungsanspruch ableiten, entscheidet die Migrationsbehörde nach pflichtgemässen Ermessen über die Bewilligungsverlängerung. Bei einem straffällig gewordenen Ausländer hat sie hierbei insbesondere dessen privaten Interessen und den privaten Interessen seiner Familie Rechnung zu tragen und diesen das öffentliche Fernhalteinteresse gegenüberzustellen.

Da weder der Beschwerdeführer noch dessen lediglich über Aufenthaltsbewilligungen verfügenden Familienangehörigen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben und ein solches aufgrund ihres Integrationsgrades auch nicht aus dem ebenfalls verfassungs- und konventionsmässig geschützten Recht auf Privatleben oder einer anderen Rechtsgrundlage ableiten können, steht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Migrationsbehörde. Vorliegend überwiegt aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer 16-monatigen Freiheitsstrafe wegen Freiheitsberaubung, mehrfacher Tätlichkeiten sowie mehrfacher versuchten Nötigung das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie.

Dies insbesondere auch deshalb, weil die Familie sich auch nach längerer Landesanwesenheit in die hiesige Gesellschaft nicht vertieft integriert hat und mit der gemeinsamen ausländischen Heimat nach wie vor verbunden ist, weshalb auch einegemeinsame Ausreise zumutbar erscheint. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENLEBEN GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT INTEGRATION PRIVATLEBEN SPRACHKENNTNISSE STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUFSGRUND WIDERRUFSGRÜNDE ZUMUTBARKEIT FÜR EHEGATTEN · Rechtsnormen:

· Art. 4 ANAG Art. 9 Abs. II lit. b ANAG Art. 10 Abs. I lit. a ANAG Art. 11 Abs. III ANAG Art. 16 Abs. III ANAV Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3