Appeal Regarding Building Height Exceeding Natural Ground Level Due to Excavation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against a building permit for constructing an apartment building on a slope, specifically addressing whether the permitted building height was exceeded due to excavations. The court reasoned that for new constructions, the existing natural ground level at the time of the building application dictates the maximum building height, and since the proposed height exceeded this limit at the eaves, an exception permit was required. The court denied the exception, finding that although prior excavations for an earlier structure resulted in a lowered terrain level, this did not constitute special circumstances warranting deviation, as property owners in steep areas must generally accept topographically conditioned restrictions, and granting an exception for terrain lowered by excavation would create an illogical asymmetry compared to terrain raised by fill.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Beschwerde gegen Baubewilligung für Neubau eines Mehrfamilienhauses an Hanglage. Einhaltung der Gebäudehöhe. Abgrabungen. Ausnahmebewilligung. Beim Vorhaben handelt es sich um einen Neubau, weshalb für die Ermittlung der Gebäudehöhe das zur Zeit des Baugesuchs bestehende Terrain als gewachsener Boden massgebend ist. Die zulässige Gebäudehöhe wird an den traufseitigen Messpunkten überschritten. Unter diesen Umständen kommt eine Überhöhe nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sind (E. 4.3). Die aufgrund der Abgrabung für das ursprüngliche Gebäude verstärkte Geländeabsenkung vermindert zwar die architektonische Freiheit, allerdings nicht in einem solchen Ausmass, dass von besonderen Verhältnissen auszugehen wäre. Gerade auch in der näheren Umgebung des Zürichbergs und allgemein an ausgeprägten Hanglagen hat ein Grundeigentümer die topografisch bedingten Einschränkungen hinzunehmen. Im Weiteren wäre es sachwidrig, wenn ein Grundeigentümer im Fall von Aufschüttungen von den dadurch geschaffenen Erhöhungen des gewachsenen Bodens profitieren, im entgegengesetzten Fall von Abgrabungen der dadurch bewirkten Absenkung jedoch durch Gewährung einer Ausnahmebewilligung entgehen könnte. Ferner spricht die Rechtssicherheit dafür, dass im Zug einer Abgrabung geschaffene Veränderungen des Terrainverlaufs bei einer Neuüberbauung höchstens in ausserordentlichen Fällen von dessen Berücksichtigung zu dispensieren vermögen. Solche liegen hier nicht vor (E. 5.4.1). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the main ground cited in the context of the decision, relating to the substance of the appeal concerning the building permit.
This provision, concerning the Zurich Building Ordinance, is cited in relation to the substance of the appeal regarding building height and grade changes.
This provision of the Planning and Building Act is cited, likely related to the general rules for building permits or exceptions.
This procedural provision of the Cantonal Administrative Procedure Act is cited, likely related to the administrative procedure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00294
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00294 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.06.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Beschwerde gegen Baubewilligung für Neubau eines Mehrfamilienhauses an Hanglage. Einhaltung der Gebäudehöhe. Abgrabungen. Ausnahmebewilligung. Beim Vorhaben handelt es sich um einen Neubau, weshalb für die Ermittlung der Gebäudehöhe das zur Zeit des Baugesuchs bestehende Terrain als gewachsener Boden massgebend ist.
Die zulässige Gebäudehöhe wird an den traufseitigen Messpunkten überschritten. Unter diesen Umständen kommt eine Überhöhe nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sind (E. 4.3). Die aufgrund der Abgrabung für das ursprüngliche Gebäude verstärkte Geländeabsenkung vermindert zwar die architektonische Freiheit, allerdings nicht in einem solchen Ausmass, dass von besonderen Verhältnissen auszugehen wäre. Gerade auch in der näheren Umgebung des Zürichbergs und allgemein an ausgeprägten Hanglagen hat ein Grundeigentümer die topografisch bedingten Einschränkungen hinzunehmen.
Im Weiteren wäre es sachwidrig, wenn ein Grundeigentümer im Fall von Aufschüttungen von den dadurch geschaffenen Erhöhungen des gewachsenen Bodens profitieren, im entgegengesetzten Fall von Abgrabungen der dadurch bewirkten Absenkung jedoch durch Gewährung einer Ausnahmebewilligung entgehen könnte. Ferner spricht die Rechtssicherheit dafür, dass im Zug einer Abgrabung geschaffene Veränderungen des Terrainverlaufs bei einer Neuüberbauung höchstens in ausserordentlichen Fällen von dessen Berücksichtigung zu dispensieren vermögen. Solche liegen hier nicht vor (E. 5.4.1).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GEBÄUDEHÖHE GELÄNDEABSENKUNG GEWACHSENER BODEN HANGLAGE INTERPOLATION MEHRFAMILIENHAUS RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ÜBERHÖHE · Rechtsnormen: · § 220 PBG § 280 Abs. I PBG § 19a Abs. II VRG Art. 13 Abs. I BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3