Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2013.00292 • VG ZH VB.2013.00292 KI-generiert

Refusal to Rule on Suspension in Deportation Proceedings and Procedural Flaws

Geschäftsnummer VB.2013.00292
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a complaint regarding the refusal to rule on a request for suspension in deportation proceedings, holding that suspension is only warranted if the outcome of the main decision is dependent on another ruling, which was not the case here since setting an departure deadline is not intended to allow time to secure a new residence title. Furthermore, the court found that the initial communication from the immigration authority regarding the departure deadline had the character of a formal decision requiring the person concerned to assert their rights regarding lack of legal hearing through a proper appeal, not a legal refusal complaint, especially since the request for an extension was also not considered a proper appeal; therefore, the lower court was correct to dismiss the appeal for being untimely filed, but due to the authority's flawed procedure in omitting a proper legal remedy instruction, the complainant was awarded party compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vollzug der Wegweisung (Rechtsverweigerungsbeschwerde) | Rechtsverweigerungsbeschwerde Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist gemäss Praxis dann angezeigt, wenn der Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird (E. 2.2). Da das Ansetzen einer Ausreisefrist nicht bezweckt , einem Betroffenen Zeit einzuräumen, um sich einen neuen Aufenthaltstitel zu verschaffen, rechtfertigt sich vorliegend eine Sistierung des Verfahrens ist nicht (E. 2.3). Im Zuge der Übernahme der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115 wurde Art. 64 AuG neu formuliert; im Unterschied zur früheren formlosen Wegweisung wird die Wegweisung nach bewilligtem Aufenthalt förmlich mittels einer beschwerdefähigen Verfügung eröffnet. Um dem Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren, ist er vor dem Festlegen der Ausreisefrist anzuhören. Die Länge der Ausreisefrist ist zu begründen, um deren Angemessenheit überprüfbar zu machen (E. 3.2). Dem Schreiben des Migrationsamts kommt Verfügungcharakter zu (E. 4.1 sowie 4.2). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung, bzw. die mangelhafte Eröffnung, führt zu keinem anderen Ergebnis. Somit lässt sich die Eingabe des Bfs an die Vorinstanz nicht als Rechtsverweigerungsbeschwerde an Hand nehmen, da es ihm zumutbar gewesen wäre die Verletzung seiner Rechten (rechtliches Gehör) und schutzwürdigen Interesses mit einem ordentlichen Rechtsmittel geltend zu machen (E.4.3). Aus einer mangelhaften Eröffnung darf dem Bf kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn er sich aus guten Treuen darauf verlassen durfte. Es wird vom Rechtsuchenden jedoch erwartet, dass er sich nach dem zulässigen Rechtsmittel erkundigt und letztlich innert angemessener und vernünftiger Frist allenfalls ein solches ergreift (E. 5.1). Nachdem die Eingabe nicht innert Rekursfrist erfolgte, ist die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten (E. 5.2). Auch konnte das Gesuch um Fristerstreckung zur Stellungnahme zur Ansetzung der Ausreisefrist nicht als eigentlicherRekurs verstanden werden. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit zu Recht abgewiesen worden (E. 5.3). Aus der Verkürzung der Beschwerdefrist auf 10 Tage ist dem Bf kein Nachteil erwachsen. Trotz Fehlen der Voraussetzung der besonderen Dringlichkeit ist aufgrund des Beschleunigungsgebots von einer Rückweisung im Hinblick auf eine Ansetzung einer 30-tägigen Beschwerdefrist abzusehen (E. 6.1-6.3). Gemäss Verursacherprinzip und in Anbetracht des fehlehrhaften Verhaltens der Vorinstanz, ist dem Bf eine Parteientschädigung zu zusprechen (E. 7.1 -7.3). Teilweise Gutheissung

Schlagwörter

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Verfahrensvorschriften Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Parteianhörung Aufenthaltsrecht verspätetes Fristerstreckungsgesuch Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 64 AuG
Im Zuge der Übernahme der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115 wurde Art. 64 AuG neu formuliert; im Unterschied zur früheren formlosen Wegweisung wird die Wegweisung nach bewilligtem Aufenthalt förmlich mittels einer beschwerdefähigen Verfügung eröffnet.
Art. 17 Abs. 2 AuG
Cited in the list of legal norms, relevant to the subject matter of the decision.
Art. 64d Abs. 1 AuG
Cited under 'Rechtsnormen' section, though the reasoning focuses on Art. 64 AuG, this specific provision is listed in the final citation section regarding the deportation order.
Art. 5 Abs. 1 VwVG
Cited in the list of legal norms, relevant to the procedural outcome of the appeal.
§ 55 VRG
Cited in the list of legal norms, suggesting its application or relevance to the procedure, although the dispositive focuses on rejecting the appeal.
§ 53 VRG
Cited in the list of legal norms, relevant to the procedural outcome of the appeal.
§ 25 Abs. 3 VRG
Cited in the list of legal norms, relevant to the procedural outcome of the appeal.
§ 22 Abs. 3 VRG
Cited in the list of legal norms, relevant to the procedural outcome of the appeal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64d Abs. 1 AuG

Cited under 'Rechtsnormen' section, though the reasoning focuses on Art. 64 AuG, this specific provision is listed in the final citation section regarding the deportation order.

§ 55 VRG

Cited in the list of legal norms, suggesting its application or relevance to the procedure, although the dispositive focuses on rejecting the appeal.

§ 53 VRG

Cited in the list of legal norms, relevant to the procedural outcome of the appeal.

§ 25 Abs. 3 VRG

Cited in the list of legal norms, relevant to the procedural outcome of the appeal.

§ 22 Abs. 3 VRG

Cited in the list of legal norms, relevant to the procedural outcome of the appeal.

§ 17 Abs. 2 VRG

Cited in the list of legal norms, relevant to the procedural outcome of the appeal.

§ 10 Abs. 2 VRG

Cited in the list of legal norms, relevant to the procedural outcome of the appeal.

§ 10 Abs. 1 VRG

Cited in the list of legal norms, relevant to the procedural outcome of the appeal.

Art. 5 Abs. 1 VwVG

Cited in the list of legal norms, relevant to the procedural outcome of the appeal.

Art. 17 Abs. 2 AuG

Cited in the list of legal norms, relevant to the subject matter of the decision.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This is implied through the order to award costs ('Parteientschädigung zu zusprechen'), which, in this context (cantonal administrative court), refers to the rules governing legal costs (often analogous to federal cost provisions or specific cantonal rules, but since no specific cost article is explicitly named in the final orders and only listed under 'Rechtsnormen', and cost awards are explicitly mentioned in the reasoning, I must rely only on explicit citation in the dispositive. Since the provided text is a summary and does not contain a numbered dispositive with explicit cost orders citing an article, I must exclude cost articles unless they are explicitly cited in the orders 1., 2., etc. The text states: 'ist dem Bf eine Parteientschädigung zu zusprechen (E. 7.1 -7.3)'. As there is no explicit citation of a cost article in the *dispositive section* provided, I cannot include it based on the strict rule.

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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00292

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00292 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.06.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Vollzug der Wegweisung (Rechtsverweigerungsbeschwerde) · Rechtsverweigerungsbeschwerde Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist gemäss Praxis dann angezeigt, wenn der Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird (E. 2.2).

Da das Ansetzen einer Ausreisefrist nicht bezweckt , einem Betroffenen Zeit einzuräumen, um sich einen neuen Aufenthaltstitel zu verschaffen, rechtfertigt sich vorliegend eine Sistierung des Verfahrens ist nicht (E. 2.3). Im Zuge der Übernahme der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115 wurde Art. 64 AuG neu formuliert; im Unterschied zur früheren formlosen Wegweisung wird die Wegweisung nach bewilligtem Aufenthalt förmlich mittels einer beschwerdefähigen Verfügung eröffnet. Um dem Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren, ist er vor dem Festlegen der Ausreisefrist anzuhören.

Die Länge der Ausreisefrist ist zu begründen, um deren Angemessenheit überprüfbar zu machen (E. 3.2). Dem Schreiben des Migrationsamts kommt Verfügungcharakter zu (E. 4.1 sowie 4.2). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung, bzw. die mangelhafte Eröffnung, führt zu keinem anderen Ergebnis. Somit lässt sich die Eingabe des Bfs an die Vorinstanz nicht als Rechtsverweigerungsbeschwerde an Hand nehmen, da es ihm zumutbar gewesen wäre die Verletzung seiner Rechten (rechtliches Gehör) und schutzwürdigen Interesses mit einem ordentlichen Rechtsmittel geltend zu machen (E.4.3).

Aus einer mangelhaften Eröffnung darf dem Bf kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn er sich aus guten Treuen darauf verlassen durfte. Es wird vom Rechtsuchenden jedoch erwartet, dass er sich nach dem zulässigen Rechtsmittel erkundigt und letztlich innert angemessener und vernünftiger Frist allenfalls ein solches ergreift (E. 5.1). Nachdem die Eingabe nicht innert Rekursfrist erfolgte, ist die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten (E. 5.2). Auch konnte das Gesuch um Fristerstreckung zur Stellungnahme zur Ansetzung der Ausreisefrist nicht als eigentlicherRekurs verstanden werden.

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit zu Recht abgewiesen worden (E. 5.3). Aus der Verkürzung der Beschwerdefrist auf 10 Tage ist dem Bf kein Nachteil erwachsen. Trotz Fehlen der Voraussetzung der besonderen Dringlichkeit ist aufgrund des Beschleunigungsgebots von einer Rückweisung im Hinblick auf eine Ansetzung einer 30-tägigen Beschwerdefrist abzusehen (E. 6.1-6.3). Gemäss Verursacherprinzip und in Anbetracht des fehlehrhaften Verhaltens der Vorinstanz, ist dem Bf eine Parteientschädigung zu zusprechen (E. 7.1 -7.3). Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte:

· AUFSICHTSBESCHWERDE AUSREISEFRIST BESCHLEUNIGUNGSGEBOT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMITTELBELEHRUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE RÜCKFÜHRUNGSRICHTLINIE SISTIERUNG VERFÜGUNGSBEGRIFF WEGWEISUNGSVERFÜGUNG · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. 2 AuG Art. 64d Abs. 1 AuG § 10 Abs. 1 VRG § 10 Abs. 2 VRG § 17 Abs. 2 VRG § 22 Abs. 3 VRG § 25 Abs. 3 VRG § 53 VRG § 55 VRG Art. 5 Abs. 1 VwVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3