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VB.2013.00291 • VG ZH VB.2013.00291 KI-generiert

Zoning Amendment Appeal Regarding Scout Center Replacement and Third-Party Rental Restrictions

Geschäftsnummer VB.2013.00291
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal challenging a zoning plan amendment and the establishment of a public development plan for a scout center replacement building, which proponents argued would significantly increase usage and rental potential due to modern amenities and increased capacity. The court found that the lower authority wrongly denied the appellants' standing as neighbors because the planned intensification, particularly regarding potential third-party rentals without explicit restrictions, could lead to increased noise impacting their property, thus establishing a legitimate interest in challenging the plan. Although the standing was improperly denied, the court ruled against remitting the case on that ground because the lower authority had already addressed the residents' input as a municipal appeal without apparent discretionary errors, but ultimately upheld the appeal in part, remitting the matter to the planning municipality to impose specific use restrictions on third-party rentals to ensure only a moderate expansion of the center's use, while dismissing claims related to cultural land protection and planning hierarchy, and affirming the proposed access road width and most of the required forest buffer zone.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nutzungsplanung/Gestaltungsplan | Änderung eines kommunalen Zonenplans / Festsetzung eines öffentlichen Gestaltungsplans (Pfadiheim). Legitimation: Die Grundstücke der beschwerdeführenden Anwohner befinden sich 190-240 m vom Gestaltungsplangebiet entfernt. Die Vorinstanz hätte das Rechtsmittel, das die Anwohner gegen den Gestaltungsplan erhoben, als Nachbarrekurs entgegen nehmen müssen: Der Gestaltungsplan ermöglicht es, das Pfadiheim viel intensiver zu nutzen, was zu Mehrlärm auf den Grundstücken der betroffenen Anwohner führen kann (E. 2.5). Der Umstand, dass die Vorinstanz die Nachbarrekurslegitimation zu Unrecht verneint hat, rechtfertigt jedoch keine Rückweisung: Die Vorinstanz hat die Eingaben der Anwohner als Gemeindebeschwerde behandelt und es sind keine Rügen ersichtlich, bei denen sich Ermessensfragen stellten (E. 2.6). Die Planungsgemeinde hat den angefochtenen Gestaltungsplan öffentlich aufgelegt und ein Mitwirkungs- und Vorprüfungsverfahren durchgeführt. Bei der anschliessend beschlossenen Zonenplanänderung, die das gleiche Projekt betraf (Pfadiheim), durfte die Baubehörde darauf verzichten, erneut ein Mitwirkungs- und Vorprüfungsverfahren durchzuführen (E. 3). Der angefochtene Gestaltungsplan ermöglicht anstelle des bisherigen Pfadiheims einen massiv attraktiveren Ersatzneubau (hohe Bauqualität, Volumenvergrösserung, Schaffung von Schlafplätzen, moderne Infrastruktur). Die Nachfrage von Dritten, das Pfadiheim zu mieten, wird somit nach Fertigstellung des Neubaus erheblich zunehmen. Der angefochtene Gestaltungsplan sieht in Bezug auf Fremdvermietungen keine Beschränkungen vor und ermöglicht damit eine mehr als nur massvolle Erweiterung der Pfadiheimnutzung. Das ist unzulässig (E. 4.8). Die Sache ist an die Planungsgemeinde zurückzuweisen. Diese wird im Gestaltungsplan genauere Nutzungsvorschriften - insbesondere in Bezug auf die Art und Dauer der zulässigen Fremdvermietungen - festlegen müssen (E. 4.9). Unbegründet ist hingegen der Vorwurf, die angefochtene Planung verstosse gegendie Kulturlandinitiative (E. 4.10) oder gegen Grundsätze der richt- und nutzungsplanerischen Stufenordnung (E. 4.11 ff.). Die Erschliessung des Pfadiheimgrundstücks ist auf Ebene der Gestaltungsplanung nicht zu beanstanden: Eine hinreichende Zufahrt kann über eine drei Meter breite Flurwegparzelle realisiert werden. Das genügt angesichts des Umstands, dass die Nutzung des Pfadiheims höchstens massvoll erweitert werden darf (E. 5.4 und 5.5). Der Waldabstand erweist sich aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (bestehendes Pfadiheim) als zulässig, soweit die Distanz zwischen dem Wald und den im Gestaltungsplan vorgesehenen Baubereichen 10-20 Meter beträgt. Korrekturbedarf besteht einzig insoweit, als eine Mantellinie den Bau von Treppen und Handläufen in weniger als 10 Metern Entfernung vom Wald vorsieht, ohne dass besondere Gründe für eine Unterschreitung des Mindestabstands ersichtlich wären (E. 6.6). Teilweise Gutheissung / Rückweisung.

Schlagwörter

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Zonenbeschränkungen Zonenplanänderung Bauzone Gemeindeland Erschliessung des Grundstücks Zufahrtsstrasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. II PBG

The court ordered the annulment of the zoning plan change and the designation of the site development plan because the permitted use extension concerning third-party rentals was deemed inadmissible based on this provision.

§ 237 Abs. II PBG

This provision seems to relate to the scope or nature of the plan being challenged, which was relevant to the court's finding that the neighbor's appeal should have been admitted.

Art. 24 RPG

This provision relates to the substance of the planning decision that was partially overturned, specifically concerning the allowed extension of use.

§ 151 GemeindeG

This provision is cited in relation to the procedural rights of the neighbors/appellants, which the lower court incorrectly handled.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00291

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00291 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.05.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsplanung/Gestaltungsplan · Änderung eines kommunalen Zonenplans / Festsetzung eines öffentlichen Gestaltungsplans (Pfadiheim). Legitimation: Die Grundstücke der beschwerdeführenden Anwohner befinden sich 190-240 m vom Gestaltungsplangebiet entfernt. Die Vorinstanz hätte das Rechtsmittel, das die Anwohner gegen den Gestaltungsplan erhoben, als Nachbarrekurs entgegen nehmen müssen:

Der Gestaltungsplan ermöglicht es, das Pfadiheim viel intensiver zu nutzen, was zu Mehrlärm auf den Grundstücken der betroffenen Anwohner führen kann (E. 2.5). Der Umstand, dass die Vorinstanz die Nachbarrekurslegitimation zu Unrecht verneint hat, rechtfertigt jedoch keine Rückweisung: Die Vorinstanz hat die Eingaben der Anwohner als Gemeindebeschwerde behandelt und es sind keine Rügen ersichtlich, bei denen sich Ermessensfragen stellten (E. 2.6). Die Planungsgemeinde hat den angefochtenen Gestaltungsplan öffentlich aufgelegt und ein Mitwirkungs- und Vorprüfungsverfahren durchgeführt.

Bei der anschliessend beschlossenen Zonenplanänderung, die das gleiche Projekt betraf (Pfadiheim), durfte die Baubehörde darauf verzichten, erneut ein Mitwirkungs- und Vorprüfungsverfahren durchzuführen (E. 3). Der angefochtene Gestaltungsplan ermöglicht anstelle des bisherigen Pfadiheims einen massiv attraktiveren Ersatzneubau (hohe Bauqualität, Volumenvergrösserung, Schaffung von Schlafplätzen, moderne Infrastruktur). Die Nachfrage von Dritten, das Pfadiheim zu mieten, wird somit nach Fertigstellung des Neubaus erheblich zunehmen. Der angefochtene Gestaltungsplan sieht in Bezug auf Fremdvermietungen keine Beschränkungen vor und ermöglicht damit eine mehr als nur massvolle Erweiterung der Pfadiheimnutzung.

Das ist unzulässig (E. 4.8). Die Sache ist an die Planungsgemeinde zurückzuweisen. Diese wird im Gestaltungsplan genauere Nutzungsvorschriften - insbesondere in Bezug auf die Art und Dauer der zulässigen Fremdvermietungen - festlegen müssen (E. 4.9). Unbegründet ist hingegen der Vorwurf, die angefochtene Planung verstosse gegen die Kulturlandinitiative (E. 4.10) oder gegen Grundsätze der richt- und nutzungsplanerischen Stufenordnung (E. 4.11 ff.). Die Erschliessung des Pfadiheimgrundstücks ist auf Ebene der Gestaltungsplanung nicht zu beanstanden:

Eine hinreichende Zufahrt kann über eine drei Meter breite Flurwegparzelle realisiert werden. Das genügt angesichts des Umstands, dass die Nutzung des Pfadiheims höchstens massvoll erweitert werden darf (E. 5.4 und 5.5). Der Waldabstand erweist sich aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (bestehendes Pfadiheim) als zulässig, soweit die Distanz zwischen dem Wald und den im Gestaltungsplan vorgesehenen Baubereichen 10-20 Meter beträgt. Korrekturbedarf besteht einzig insoweit, als eine Mantellinie den Bau von Treppen und Handläufen in weniger als 10 Metern Entfernung vom Wald vorsieht, ohne dass besondere Gründe für eine Unterschreitung des Mindestabstands ersichtlich wären (E. 6.6).

Teilweise Gutheissung / Rückweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG DURCHSTOSSUNG (NUTZUNGSPLAN) ERSATZBAU ERSCHLIESSUNG ERWEITERUNG GEBÄUDE GEMEINDEBESCHWERDE GESTALTUNGSPLAN KULTURLANDINITIATIVE LEGITIMATION MASSVOLLE ERWEITERUNG NACHBARREKURS NUTZUNGSÄNDERUNG NUTZUNGSPLANUNG PFADFINDERHÜTTE RICHTPLANUNG TREPPE WALDABSTAND WALDABSTANDSLINIE ZONENKONFORMITÄT ZONENPLAN · Rechtsnormen: · § 151 GemeindeG § 7 Abs. II PBG § 16 Abs. II PBG § 66 PBG § 234 PBG § 237 Abs. II PBG § 262 Abs. II PBG § 338a Abs. I PBG Art. 24 RPG Art. 17 Abs. II WaG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3