Appeal on Conditional Release Denial Remanded for Consideration of New Expert Opinion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a decision denying conditional release, but their appeal largely repeated prior arguments that the lower court had already addressed and rejected, with the lower court's assessment not yet considering a newly commissioned expert opinion. The administrative court determined that while the appeal largely failed due to insufficient engagement with the prior decision, the subsequently obtained expert opinion, which pertained to prior facts, had to be considered as new evidence, necessitating the case's remand to the respondent authority to incorporate this evidence due to the court's limited cognitive scope and the need to preserve the procedural stages. The requests for free legal aid and representation were correctly denied by the lower courts due to the lack of prospect of success, and court costs were assessed against the court treasury.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung | Bedingte Entlassung nach Art. 62d Abs. 1 StGB In der Beschwerdeschrift setzte sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht eingehend auseinander und wiederholte bzw. ergänzte zum grössten Teil seine bereits in der Rekursschrift wiedergegebenen Ausführungen, die überdies weitgehend Fragen ausserhalb des Streitgegenstands betreffen. Der Rekursentscheid hatte diese bereits behandelt und in umfassender und überzeugender Weise dargelegt, weshalb eine bedingte Entlassung vorerst nicht in Betracht komme, wobei die Vorinstanz das nunmehr erstattete Gutachten freilich noch nicht berücksichtigen konnte (E. 4.1). Das inzwischen vorliegende Gutachten ist vom Verwaltungsgericht als neues Beweismittel zu berücksichtigen. Es wurde weniger als zwei Wochen vor dem erstinstanzlichen Entscheid in Auftrag gegeben und sollte sich auf davor liegende Tatsachen beziehen. Wegen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts und zur Wahrung des Instanzenzugs ist die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 4.2). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurden von den Vorinstanzen zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (E. 5.3). Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 7.1). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; keine Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wegen Aussichtslosigkeit (E. 7.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an den Beschwerdegegner.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe issue concerned the conditional release regulated by this article, and the case was sent back to the authority responsible for this decision.
This constitutional provision regarding the right to be heard was implicitly addressed by remanding the case to allow for the new expert opinion to be considered by the lower authority.
This procedural rule was applied as the basis for the decision to return the case to the lower authority (Beschwerdegegner).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00286
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00286 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.06.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung · Bedingte Entlassung nach Art. 62d Abs. 1 StGB In der Beschwerdeschrift setzte sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht eingehend auseinander und wiederholte bzw. ergänzte zum grössten Teil seine bereits in der Rekursschrift wiedergegebenen Ausführungen, die überdies weitgehend Fragen ausserhalb des Streitgegenstands betreffen.
Der Rekursentscheid hatte diese bereits behandelt und in umfassender und überzeugender Weise dargelegt, weshalb eine bedingte Entlassung vorerst nicht in Betracht komme, wobei die Vorinstanz das nunmehr erstattete Gutachten freilich noch nicht berücksichtigen konnte (E. 4.1). Das inzwischen vorliegende Gutachten ist vom Verwaltungsgericht als neues Beweismittel zu berücksichtigen. Es wurde weniger als zwei Wochen vor dem erstinstanzlichen Entscheid in Auftrag gegeben und sollte sich auf davor liegende Tatsachen beziehen. Wegen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts und zur Wahrung des Instanzenzugs ist die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 4.2).
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurden von den Vorinstanzen zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (E. 5.3). Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 7.1). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; keine Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wegen Aussichtslosigkeit (E. 7.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an den Beschwerdegegner. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG BEWEISMITTEL ERMESSEN GUTACHTEN RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. II BV Art. 62 Abs. I StGB Art. 62d Abs. I StGB § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3